Flächen für die Landwirtschaft und Wald

Die Waldflächen sollen auf Grund ihrer ökologischen Bedeutung erhalten werden und werden daher ihrem Bestand entsprechend ausgewiesen.

Bei einigen Teilflächen im Talraum der Saselbek handelt es sich um Zwischenstadien zum (Au-)Wald und um Waldlichtungen, die zwar zur Zeit nicht wie Waldflächen wirken, im Sinne der langfristigen Entwicklung aber als Waldflächen angesehen und dementsprechend festgesetzt werden.

Der unbebaute östliche, rückwärtige Teilbereich des Flurstücks Nr. 735 war im bisher geltenden Baustufenplan als W 1 o (Wohngebiet, eingeschossig, offene Bauweise) festgesetzt. Im Bebauungsplan Bergstedt 23 wird die Fläche aus folgenden Gründen als Fläche für Wald überplant:

Die Bebauung entlang der Bergstedter Chaussee, südlich des Immenhortwegs soll nicht weiter verstärkt werden.

Die Bebauung zerschneidet eine bedeutsame Biotopvernetzungsachse zwischen dem Naturschutzgebiet Hainesch-Iland und dem Timmermoor und nivelliert eine natur- und stadträumliche Zäsur zwischen den Stadtteilen Bergstedt und Sasel. Da die vorhandene Bebauung jedoch nicht wieder zurückzuführen ist, müssen wenigstens die letzten, verbleibenden Freiflächen gesichert werden. Im Vergleich hierzu liegen die Neubauflächen der Koppeln Kurzer Kamp, Ahlwisch und Bocksberg nicht innerhalb einer bedeutsamen Biotopvernetzungsachse.

Die unbebaute, östliche Teilfläche des Flurstücks 735 ist laut Biotopkartierung als Teil des angrenzenden Waldes zu bewerten und laut FFH-Verträglichkeitsstudie Teil des Lebensraums des Mittelspechts und somit von erheblicher Bedeutung für Natur und Landschaft.

Auf Grund der Nachbarschaft zum Naturschutzgebiet Hainesch-Iland sind hydrologische Verflechtungen nicht auszuschließen.

Die Beurteilung der Fläche vor Ort hat ergeben, dass abgesehen von einer Stellfläche für ein Boot und einem privaten Spielbereich, es sich eindeutig um Wald im Sinne des Waldgesetzes handelt. Die Fläche ist überwiegend mit Forstpflanzen bestockt, die Bodenvegetation entspricht in Artenzusammensetzung und Struktur der des Waldes und es sind keine auf parkartige Nutzung hin deutende Wege, Beete oder Anlagen eingerichtet oder unterhalten.

Der Bebauungsplan Bergstedt 23 sieht für den östlichen Teil des Flurstücks 735 eine Festsetzung als Wald vor, um den Biotopverbund zwischen dem Naturschutzgebiet (EUVogelschutzgebiet) Hainesch-Iland und dem Naturdenkmal Timmermoor langfristig zu sichern. Die Fläche wurde zwar bisher vom Landschaftsschutzgebiet im Verlauf der Saselbek ausgespart, ist jedoch gemäß Landschaftsprogramm einschließlich Arten- und Biotopschutzprogramm für den Landschaftsschutz vorgesehen und im Flächennutzungsplan als Wald dargestellt. Darüber hinaus gibt es auf den rückwärtigen Flächen des bebauten Bereichs auf der Ostseite der Bergstedter Chaussee gegenüber dem NSG Hainesch-Iland keinerlei bauliche Prägung. Südlich des Immenhorstwegs, entlang der Bergstedter Chaussee, besteht durchgehend nur eine Baureihe. Das bestehende Pumpenhaus der Stadtentwässerung ist ein Sonderfall, der hier nicht zur Rechtfertigung weiterer Bebauung herangezogen werden kann. Eine Rodung des Waldes und einhergehende ausnahmsweise gestattete Bebauung in zweiter Reihe auf Flurstück 735 würde einen Präzedenzfall schaffen, so dass im Zuge der Gleichbehandlung für die nördlichen Grundstücke (Flurstücke 1535, 1727 und nördlich anschließende Flurstücke) ebenfalls eine Bebauung in zweiter Reihe ermöglicht werden müsste. Dies ist jedoch auf Grund der genannten Gründe abzulehnen.

Die vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen werden mit Ausnahme der für die Bebauung benötigten Flächen und der dazugehörigen Ausgleichsflächen ebenfalls in den Bebauungsplan übernommen. (Bezüglich der auf den landwirtschaftlichen Flächen geplanten Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft siehe unter Kapitel 5.13.4)

Wasserflächen:

Die in Kapitel 3.4.4 aufgeführten Gewässer sollen auf Grund ihrer ökologischen Bedeutung und ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild erhalten bleiben und werden ihrem Bestand entsprechend als Wasserflächen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.

5.13 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Ziel der naturschutzrechtlichen Festsetzungen ist die nachhaltige Sicherung und Entwicklung des Naturhaushalts sowie der Landschaftsfunktionen im Plangebiet.

Dies beinhaltet sowohl den weitgehenden Erhalt der für Bergstedt typischen Freiflächen und deren besondere, örtliche Freiraumfunktion als auch den Erhalt und die Weiterentwicklung der Biotopvernetzung vom Naturdenkmal Timmermoor zum Naturschutzgebiet Hainesch-Iland.

Charakteristisch sind weiterhin die fußläufigen Verbindungen der einzelnen Landschaftsteile, die vorwiegend der Erholungsnutzung der örtlichen Bevölkerung dienen.

Die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Bebauung einschließlich Erschließungen auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen bedeutet eine Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild. Durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll erreicht werden, dass die Beeinträchtigungen ­ soweit möglich ­ unterlassen, minimiert oder ­ wenn unvermeidbar ­ ausgeglichen werden.

Die Erhaltung der Biotopvernetzung des Naturdenkmals Timmermoor mit dem Naturschutzgebiet Hainesch-Iland soll durch besondere Maßnahmen auch außerhalb des Plangebiets gewährleistet werden.

Dem Konzept zur Sicherung und Entwicklung des Naturhaushalts sowie der Landschaftsfunktion liegen folgende Ziele zugrunde:

­ Erhalt, Pflege und Entwicklung der vorhandenen Knickstrukturen,

­ Schutz, Erhalt und Entwicklung des Wasserhaushalts im Niederungsbereich der Saselbek,

­ Schutz des Grundwasserhaushalts,

­ Anlage eines Systems zur offenen Oberflächenentwässerung und Regenwasserversickerung im Plangebiet,

­ Schutz, Erhalt und Entwicklung wertvoller Biotope einschließlich der Herstellung neuer Feuchtbiotope als Ausgleich für den Verlust nach § 28 HambNatSchG geschützter Biotope.

5.13.1 Baum- und Landschaftsschutz, Biotopschutz:

Im Plangebiet befinden sich erhaltenswerte Bäume, Hecken und Knicks. Für sie gilt die Baumschutzverordnung vom 17. Dezember 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 167).

Der südliche Bereich des Bebauungsplangebiets liegt im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt geändert am 30. August 2005 (HmbGVBl. S. 373). Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.

Die im Plangebiet gemäß § 28 HmbNatSchG gesetzlich geschützten Biotope sind im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Für die durch die geplante Bebauung betroffenen gesetzlich geschützten Biotope hat die zuständige Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 28 Absatz 3 HmbNatSchG in Aussicht gestellt.

5.13.2 Maßnahmen zur Erhaltung von Grünstrukturen und zur Begrünung

Die in der Planzeichnung als zu erhalten festgesetzten Knicks bedürfen eines über die Baumschutzverordnung hinausgehenden Erhaltungsgebots, da sie auf Grund ihres Habitus, ihres Alters oder auf Grund ihrer exponierten Stellung das Landschaftsbild signifikant prägen und eine besondere ökologische Bedeutung besitzen. Die zu erhaltenden Knicks bieten durch ihr Habitatangebot einer Vielzahl von Tieren Lebensraum.

Das Erhaltungsgebot ist beidseits mit 5 m von der Wallkrone bemessen.

Um die Knicks am Immenhorstweg zu schützen, wird in der Planzeichnung festgesetzt, dass weitere Grundstücksüberfahrten zu den Grundstücken vom Immenhorstweg aus für die bisher unbebauten Bereiche nicht zugelassen sind.

Für die zu erhaltenden Bäume, Sträucher und Knicks sind bei Abgang einheimische und standortgerechte Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten an den Knicks sind so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau der Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Nachpflanzung zu schließen (vergleiche § 2 Nummer 7). Die vorhandenen Knicks sind das wesentliche landschaftsbildprägende Element im Gebiet. Sie haben eine überaus wichtige Bedeutung in der Biotopvernetzung, der Einbindung des Baugebiets in den Landschaftsraum und stellen für zahlreiche Pflanzen und Tierarten einen wertvollen Lebensraum dar. Der Erhalt dieser Qualitäten ist dauerhaft nur möglich, wenn die spezielle Struktur der Knicks erhalten wird. Diese besteht aus einer dichten Strauchschicht aus heimischen Wald- und Waldrandarten und Überhältern, in der Regel Eichen, im Abstand von etwa 30­40 m. Hierzu ist auch die fachgerechte, regelmäßige Pflege erforderlich, wozu der Rückschnitt der Strauchschicht alle 8­12 Jahre sowie die Erhaltung der vorhandenen Überhälter gehört. Für die zu erhaltenden Gehölze im Bereich der Wallhecken (Knicks) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Umfang und Charakter einer intakten Wallhecke erhalten bleibt oder verbessert wird.

Als Ersatzpflanzen bei natürlichem Abgang werden Pflanzenarten der Pflanzenliste B (siehe Anhang der Begründung) empfohlen.

Damit soll verhindert werden, dass Gartenziergehölze in die Knicks eingebracht werden und so der ökologische Wert gemindert würde.

Innerhalb der Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks und im Kronenbereich festgesetzter Bäume, Sträucher und Knicks sind Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Ablagerungen, mit Ausnahme der für die Oberflächenentwässerung, für den Gewässer- und Wegebau sowie für den Bau von Siel- und Leitungstrassen erforderlichen Maßnahmen, unzulässig. (vergleiche § 2

Nummer 10). Mit dieser Festsetzung soll die langfristige Erhaltung der vorhandenen Knicks sichergestellt werden.

Der Schutz erstreckt sich auf den gesamten durch die Baumkronen überdeckten Bodenbereich, in dem die den Baum verankernden und mit Wasser, Luft und Nährstoffen versorgenden Wurzeln liegen. Offene, unverdichtete und belebte Bodenzonen werden erhalten und ermöglichen so optimale Wachstumsvoraussetzungen. Aus dem gleichen Grund werden im Bereich der Knicks Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen ausgeschlossen. Überbauungen und Bodenversiegelungen würden Pflanzenwurzeln beschädigen und die Wasser- und Nährstoffversorgung beeinträchtigen.

In den mit OZ1, OZ2 und OZ3 bezeichneten Baugebieten ist für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger, einheimischer und standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über Erdboden gemessen, aufweisen.

Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen (vergleiche § 2 Nummer 6). Diese Festsetzung dient der Sicherstellung einer ökologisch- und raumwirksamen Mindestbegrünung der neuen Wohnbaugebiete und der Schaffung differenzierter Vegetationsstrukturen. Insbesondere Bäume tragen zur landschaftsgerechten Einbindung der Bebauung bei. Durch die vorgegebene Pflanzgröße sollen möglichst schnell landschaftsbildwirksame Strukturen und Lebensraumfunktionen erreicht werden.

Die in der textlichen Festsetzung aufgeführten Mindestmaße von 12 cm für kleinkronige Bäume entsprechen den handelsüblichen Größenkennzeichnungen für Baumschulpflanzungen mit dem Stammumfang von 12/14 cm.

Es sind einheimische und standortgerechte Baumarten zu verwenden, um günstige Entwicklungsvoraussetzungen für die Gehölze sowie für die an die einheimischen Gehölze angepasste Kleinsttierwelt zu schaffen.

Die Festsetzung, dass die Anpflanzungen bei Abgang durch gleichwertige Pflanzungen zu ersetzen sind, soll die dauerhafte Begrünung der Wohngebiete sicherstellen. Mit der Festsetzung kleinkroniger Bäume wird berücksichtigt, dass durch den Baumbestand der Knicks bereits eine Verschattung stattfindet und somit besonders auf den kleine ren Reihenhausgrundstücken eine zusätzliche erhebliche Verschattung vermieden werden soll. Geeignete Gehölze sind in der Pflanzenliste A aufgeführt (siehe Anhang der Begründung).

Die Flächen des Anpflanzgebots sind mit einheimischen, standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. Die Pflanzung ist zweireihig mit mindestens einer Pflanze je 2 m2 anzulegen. Die Anpflanzung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen (vergleiche § 2 Nummer 8).

Für festgesetzte Einzelbaumpflanzungen sind kleinkronige, standortgerechte, einheimische Laubbäume zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über Erdboden gemessen, aufweisen. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen. Von den in der Planzeichnung festgesetzten Anpflanzstandorten können Abweichungen von bis zu 5 m in Nord-Süd-Richtung zugelassen werden (vergleiche § 2 Nummer 9).

Das Anpflanzgebot an der Ostgrenze der Koppel Bocksberg soll die nur noch lückenhaft vorhandenen Vegetationsstrukturen ergänzen. An dieser Stelle ist bereits kein Knick mehr vorhanden. Die Anpflanzung einer frei wachsenden Hecke mit Bäumen dient einer besseren Biotopvernetzung sowie der Gliederung und Abschirmung zwischen vorhandener und neu entstehender Bebauung.

Mit Rücksicht auf die vorhandene Bebauung und eine mögliche Verschattung der Grundstücke wurde auf ein Anpflanzgebot mit großkronigen Überhältern verzichtet.

Die Standorte der Einzelbäume wurden so gewählt, dass sie in einem durchschnittlichen Abstand von etwa 35 m (in Anlehnung an den üblichen Abstand für Überhälter) und größtenteils in der Sichtachse von öffentlichen oder privaten Erschließungen liegen. Die Standorte wurden auch dahingehend überprüft, dass die neuen Bäume nicht in Konkurrenz zu vorhandenen Bäumen treten. Die in § 2

Nummer 9 genannten Abweichungen von bis zu 5 m in Nord-Süd-Richtung ermöglichen einen ausreichenden Spielraum von 10 m innerhalb der geplanten Hecke, um den Baumstandort den örtlichen Verhältnissen und individuellen Gartengestaltungswünschen anzupassen.

Die in der textlichen Festsetzung aufgeführten Mindestmaße von 12 cm für kleinkronige Bäume entsprechen den handelsüblichen Größenkennzeichnungen für Baumschulpflanzungen mit dem Stammumfang von 12/14 cm.

Es sind einheimische und standortgerechte Baumarten zu verwenden, um günstige Entwicklungsvoraussetzungen für die Gehölze sowie für die an die einheimischen Gehölze angepasste Kleinsttierwelt zu schaffen.

Geeignete Gehölze für die flächige Anpflanzung sind in der Pflanzenliste C, Gehölze für kleinkronige Einzelbäume sind in der Pflanzenliste A aufgeführt (siehe Anhang der Begründung). Bezüglich des Anpflanzgebots im Süden der Koppel Bocksberg siehe Kapitel 5.13.5.

Dachflächen von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind mit einem mindestens 3,5 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten (vergleiche § 2 Nummer 11). Die Begrünung von Dächern dient der Schaffung von Ersatzlebensräumen für Pflanzen und Tiere und trägt zur Vernetzung von Lebensräumen bei. Je nach Stärke des Substrats kann Niederschlagswasser gespeichert, verdunstet und verzögert an das Entwässerungssystem abgegeben werden. Weitere positive Wirkungen liegen in der geringeren Aufheizung sowie Bindung von Luftstäuben. Die Festsetzung wirkt auch eingriffsmindernd. Im Sinne der Festsetzung § 2 Nr. 11 ist der Begriff Stellplatzanlagen nicht nur als Sammelanlage sonder auch als bauliche Anlage zu verstehen, bei der es sich sowohl um Einzel- als auch um mehrere Stellplätze handeln kann.

5.13.3 Grundwasser-, Gewässer- und Bodenschutz

Die Unterkante der Kellersohle von Kellergeschossen darf höchstens 1,5 m unter der vorhandenen Geländeoberfläche liegen (vergleiche § 2 Nummer 3). Mit dieser Festsetzung wird auf das stellenweise sehr hoch anstehende Schichtenwasser reagiert. Um das Konfliktpotential hinsichtlich der Feuchtigkeit von vornherein gering zu halten, sollen die Kellergeschosse möglichst gering in den Boden einbinden.

Die Festsetzung ist im Zusammenhang mit der folgenden Festsetzung zum Ausschluss von Dränagen zu sehen und zielt darauf ab, Eingriffe in den Wasserhaushalt zu vermeiden.

Die vorhandene Geländeoberfläche kann den Höhenpunkten in der Bebauungsplanzeichnung und im Detail dem Höhenplan im Anhang der Begründung entnommen werden.

Dränagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels bzw. des Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig (vergleiche § 2 Nummer 4). Im Gebiet des Bebauungsplans und darüber hinaus herrschen empfindliche Grund- und Stauwasserverhältnisse mit z. T. sehr geringen Flurabständen. Dieser Wasserhaushalt darf durch die Bebauung nicht erheblich verändert werden, da von ihm die Versorgung der schützenswerten Vegetation, vor allem der alten Bäume in den vorhandenen Knicks, abhängt.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das im Plangebiet vorhandene Grund- und Stauwasser auch zur Versorgung des westlich liegenden Naturschutzgebiets Hainesch-Iland beitragen kann. Durch Hausdränagen würden dauerhafte Absenkungen des Grund-/Stauwasserspiegels hervorgerufen und so dem Gebiet Wasser entzogen. Da Hausdränagen ausgeschlossen sind, sollten Kellergeschosse zum Schutz gegen anstehendes Grund-/Stauwasser in wasserdichter Ausführung (z. B. als Weiße Wanne) hergestellt werden.

Mittels der oben genannten Festsetzungen (siehe § 2 Nummer 3 und Nummer 4) bleiben die natürliche Wasserbewegung und die jahreszeitlichen Schwankungen weitgehend erhalten.

Mögliche negative Auswirkungen einer unvermeidbaren Absenkung des vegetationsverfügbaren Stau- bzw. Grundwasserstands während der Bauzeit auf den Vegetationsbestand sind durch fachgerechte Bewässerung entsprechend § 14 Absatz 4 HBauO zu mindern.

Die Festsetzung § 2 Nummer 4 hat zudem zur Konsequenz, dass zur Erhaltung des vorhandenen Wasserhaushalts auch die Dränagewirkung von Versorgungsleitungen und Schmutzwassersielen zu verhindern ist. Die linearen, in konventioneller Bauweise in offenen Gräben in ein Kiesbett verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen, wirken im Boden wie Dränageleitungen und können die Bewegungsrichtung des Bodenwassers verändern. Dieser Effekt kann z. B. dadurch verhindert werden, dass die Leitungen durchgepresst werden.