In den Baugebieten sind Fahrwege in wasser und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen

An den Stellen, an denen beim Garbenaushub bindige Böden angetroffen werden, sind Querschotten aus Lehm einzubauen, um die Dränagewirkung des Leitungsgrabens zu verhindern.

In den Baugebieten sind Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Stellplätze ohne Schutzdach sind in vegetationsfähigem Aufbau oder als Plattenspuren herzustellen (vergleiche § 2 Nummer 12).

Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Betonierung und Asphaltierung sind außerhalb der Straßenverkehrsflächen zu vermeiden. Die Festsetzung dient ebenfalls der Erhaltung des vorhandenen Wasserhaushalts. Am effektivsten wird dieses erreicht, wenn das Niederschlagswasser weiterhin dort flächenhaft versickert, wo es auftrifft. Daher sind unnötige Oberflächenversiegelungen zu vermeiden. Durch wasserdurchlässige Befestigungen kann die Versickerungsfunktion des Bodens zumindest teilweise erhalten werden.

Durch die flächenhafte Versickerung kann zudem eine Vorreinigung des Oberflächenwassers erreicht und so das Grundwasser vor Verunreinigung geschützt werden. Es stehen heute für alle Anwendungsbereiche wie Terrassen, Wege, Kfz-Stellplätze etc. entsprechende wasser- und luftdurchlässige Befestigungsmaterialien zur Verfügung.

Das von den privaten Grundstücks- und Dachflächen abfließende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht versickert bzw. in Speichereinrichtungen gesammelt wird, oberirdisch einzuleiten, sofern ein offenes Entwässerungssystem vorhanden ist (vergleiche § 2 Nummer 13). Ziel dieser Festsetzung ist die Erhaltung des vorhandenen Wasserhaushalts.

In der Planzeichnung sind im öffentlichen Straßenraum Flächen für die offene Oberflächenentwässerung unverbindlich vorgemerkt. Hier soll das Oberflächenwasser vor allem von Hausdächern gesammelt werden. Das Entwässerungssystem besteht aus Gräben, Mulden und Regenrückhaltebecken. Alle drei Formen dienen der Versickerung.

Die im Straßenraum geplanten Gräben sind so angelegt, dass bereits hier ein großer Teil des Wassers versickert.

Überschüssiges Wasser wird dann entsprechend des Geländereliefs in Mulden und Regenrückhaltebecken weitergeleitet, dort versickert und somit dem Stau- bzw. Grundwasser wieder zugeführt. Die Zuleitung vom Haus zu den Gräben soll möglichst als offene Rinne oder Mulde erfolgen. Wege- und Straßenquerungen sollen in offenen oder abgedeckten Rinnen erfolgen.

5.13.4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Rahmen der Biotopvernetzung Innerhalb des Plangebiets sind westlich des Baugebiets sowie nördlich des Immenhorstwegs Flächen für Maßnahmen des Naturschutzes (Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) festgesetzt. Diese Festsetzungen dienen der Sicherung und Entwicklung der Landschaftsachse und der Biotopvernetzung zwischen dem Naturdenkmal Timmermoor und dem Naturschutzgebiet Hainesch-Iland.

Das Konzept der Biotopvernetzung ist so angelegt, dass die Nutzung und das Landschaftsbild einer vielfältig strukturierten Kulturlandschaft erhalten bleiben. Die vorhandenen, landwirtschaftlichen Flächen werden durch Festsetzungen gesichert.

Das Konzept wird durch weitere Maßnahmen im Bebauungsplan Bergstedt 14 ergänzt.

Ziel ist zum einen die Erhaltung der landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft, zum anderen die Schaffung einer durchgehenden, naturbestimmten Biotopvernetzung von hohem ökologischen Wert, weitgehend entlang des Fischkamp mit Anschluss an die Bergstedter Chaussee über die vorhandenen Freiflächen. Nach Osten wird die Verbindung im Bebauungsplan Bergstedt 14 über die Hamraakoppel geschaffen.

Im westlichen Bereich des Plangebiets, auf dem Flurstück 1535, wird zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft eine Fläche mit alten Obstbäumen und anderen, hochgewachsenen Gehölzstrukturen als Sukzessionsfläche festgesetzt. Sie ist durch ihren speziellen Gehölzbestand wertvoll für bestimmte Insekten- und Vogelarten und daher erhaltenswert. Die Fläche hat zusammen mit dem angrenzenden Flurstück 740 eine wichtige Funktion in der Biotopvernetzung nach Westen und soll daher durch die getroffene Ausweisung geschützt werden.

Die als Sukzessionsflächen und Hochstaudenfluren festgesetzten Flächen bilden ein naturbestimmtes, nutzungsfreies Verbindungselement zur Biotopvernetzung zwischen dem Naturdenkmal Timmermoor im Osten und dem Naturschutzgebiet Hainesch-Iland im Westen. Ein Teil der Flächen wird als Ausgleichsflächen für den durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriff benötigt.

Entlang des Fischkamps wurde für die Maßnahmenflächen die Festsetzung mit dem Entwicklungsziel „Hochstaudenflur" getroffen.

Derartige Flächen sind besonders insektenreich und stellen für Vögel (z. B. Wachtelkönig), Amphibien und Kleintiere eine wichtige Nahrungsquelle und Deckung dar. Solche nutzungsfreien Flächen sind in diesem landwirtschaftlich geprägten Raum sehr selten und daher besonders wichtig für den Naturhaushalt.

Durch die Maßnahmenflächen mit dem Entwicklungsziel „Hochstaudenflur" soll vor allem der Strukturreichtum der Flächen erhöht werden und dabei der Charakter einer vielfältigen, landwirtschaftlichen Kulturlandschaft erhalten bleiben. Eine ungesteuerte Sukzession, die letztlich zur Waldentwicklung führen würde, wird hier nicht angestrebt. Die weitgehende Offenheit der Landschaft mit eher niedriger Vegetation soll hier, auch im Sinne der Lebensraumerhaltung für den Wachtelkönig, durch entsprechende Pflegemaßnahmen erhalten bleiben.

Dies erfordert eine regelmäßige Mahd dieser Flächen, um einen Gehölzaufwuchs zu verhindern.

Die Flurstücke 532 und 1535 mit der Festsetzung Sukzession grenzen an oder beinhalten bereits Gehölzbestände.

Hier sollen keine Pflegemaßnahmen und keinen Nutzungen stattfinden. Auf Flurstück 1535 sollen sich die vorhandenen, teilweise ökologisch wertvollen Gehölzbestande weiter entwickeln können. Hier sind bereits gute Brutplätze für Vögel vorhanden. Ebenso sollen auf Flurstück 532 langfristig die vorhandenen Wald- und Gehölzstrukturen ergänzt werden, so dass das Lebensraumangebot im Gebiet vergrößert wird.

Für das Flurstück 1979 ist in Teilen eine natürliche Sukzession geplant. Eine vollständige Bewaldung ist jedoch nicht das Entwicklungsziel, in Teilbereichen sind Pflegemaßnahmen durchzuführen, so dass etwa zwei Drittel der Fläche gehölzfrei bleiben. Gehölzaufwuchs soll etwa auf das westliche Drittel beschränkt bleiben, so dass eine Abschirmung zur Bergstedter Chaussee und der angrenzenden Bebauung entsteht.

Die Maßnahmenflächen, deren Entwicklungsziel als Hochstaudenflur oder Sukzessionsfläche festgesetzt ist, sollen durch Weidezäune gesichert werden. Für alle Maßnahmenflächen sind Pflege- und Entwicklungskonzepte zu erstellen, in denen die formulierten Entwicklungsabsichten konkretisiert werden. Dabei sollte auch an geeigneten Stellen die Anlage von Kleingewässern, die nicht trocken fallen, vorgesehen werden.

Durch die nach § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB als Grünland festgesetzten Flächen soll sichergestellt werden, dass der Gesamtraum als landwirtschaftliche Kulturlandschaft erhalten bleibt. Dies bewirkt, dass es nicht zu einer Intensivierung der Nutzung und damit zum Verlust wertvollen Grünlands kommt. Diese Festsetzung ist somit als Bestandsschutz zu verstehen und ist gleichzeitig eine erforderliche Schutzmaßnahme für den Wachtelkönigbestand.

Die Rahkoppel (Flurstück 2882), die Große Kuhkoppel (Flurstück 2879 und 2880) und Flurstück 1974 sind, soweit die Flächen außerhalb der geplanten Biotopvernetzungsachse liegen, nicht als Maßnahmenflächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt, da es sich im Bestand um Ackerflächen handelt. Als Grünland sind nur solche Flächen festgesetzt, die aus naturschutzfachlicher Sicht langfristig erhalten werden sollen.

5.13.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Beeinträchtigungen des EU ­ Vogelschutzgebietes

Wie in Kapitel 4.3.2 ausgeführt, sind zur Gewährleistung der Verträglichkeit des Vorhabens Minderungsmaßnahmen zum Erhalt des Eisvogels und des Wachtelkönigs im Plangebiet zu ergreifen, damit eine mögliche, erhebliche Beeinträchtigung der Artbestände im benachbarten EuVogelschutzgebiet sicher ausgeschlossen werden kann.

Durch die nachfolgend erläuterten Minderungsmaßnahmen im Plangebiet wird dieses Ziel erreicht.

Zum Schutz des Nahrungsreviers des Eisvogels entlang der Saselbek wird der vorhandene Wanderweg, der zurzeit unmittelbar am Bach verläuft, im östlichen Teil weitestgehend an die nördliche Hangkante verlegt, um Störungen durch die erhöhte Erholungsnutzung zu vermeiden. Weiterhin darf die Saselbek nicht als Notüberlauf für zusätzliches Oberflächenwasser in Anspruch genommen werden.

Vielmehr wird das Wasser in den Feuchtbereichen des Talraums verrieselt.

Ferner wird auf der privaten Grünfläche im Süden der Koppel Bocksberg bzw. entlang der Südgrenze der Doppelhäuser durch ein Anpflanzgebot eine Abschirmung zum Talraum zum Schutz des Eisvogels geschaffen. Die Rückhalte- und Versickerungsbecken sollen entsprechend eingegrünt werden.

Zudem wird die naturnahe Entwicklung der Waldbereiche entlang der Saselbek gefördert.

Zur Kompensation des Flächen- und Qualitätsverlustes für den Wachtelkönig im Plangebiet werden folgende Minderungsmaßnahmen im Bebauungsplan umgesetzt:

­ Bereits vorhandene Gründlandflächen werden als Grünland festgesetzt, um eine ackerbauliche Intensivierung der Nutzung zu verhindern.

­ Die dem Eingriff zugeordneten, festgesetzten Maßnahmenflächen der Entwicklung von Hochstaudenfluren dienen gleichzeitig als Minderungsmaßnahmen zur Lebensraumsicherung für rufende Wachtelkönige.

Hiermit wird eine qualitative Aufwertung und flächenmäßig deutliche Vergrößerung der bisherigen Rufstandorte im Plangebiet, mit entsprechender positiver Ausstrahlung auf das benachbarte EU-Vogelschutzgebiet in Form einer Stabilisierung der dortigen Rufgruppenattraktivität, erreicht.

­ Auf Maßnahmenflächen innerhalb der geplanten Biotopvernetzung, die nicht sofort umgesetzt werden und als potenzielle Ausgleichsflächen dienen, soll durch die teilweise Festsetzung Hochstaudenflur eine langfristige Sicherung des Lebensraumes des Wachtelkönigs erfolgen.

­ Zur Reduzierung optischer Reize und Lärm wird die Straße Bredeneschredder in Höhe der vorhandenen Kehre am nördlichen Ende für den Durchgangsverkehr gesperrt, wobei die Zufahrtmöglichkeit zur geplanten Kindertagesstätte von Süden erhalten bleibt.

­ Zur Kontrolle der Wirksamkeit der Maßnahmen wird das Monitoring für das EU-Vogelschutzgebiet auf den betroffenen Lebensraum im Bereich der Bebauungspläne Bergstedt 23 und Bergstedt 14 ausgedehnt.

­ Im Zuge der Besiedelung sollen die neuen Bewohner, insbesondere Hunde- und Katzenhalter, durch entsprechendes Informationsmaterial über die besondere Bedeutung des Gebietes für den Naturschutz und Möglichkeiten der Vermeidung der Gefährdung von wildlebenden Tieren aufgeklärt sowie auf ihre Pflichten als Haustierhalter hingewiesen werden. Im Übrigen dürfte eine mögliche, vorhabenbedingte Zunahme des Prädatorendrucks durch freilaufende Hunde und Katzen auf die rufenden Wachtelkönige durch das zukünftige Mehrangebot an Rufplätzen im Plangebiet kompensiert werden.

5.14 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Bergstedt 12 ist eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt worden.

Da sich die Anzahl der geplanten Wohneinheiten im Bebauungsplan Bergstedt 23 gegenüber der Planung zu Bergstedt 12 erheblich reduziert hat, kann von einer geringeren Lärmbelastung am Immenhorstweg ausgegangen werden, als im Gutachten angenommen.

Entlang der Bergstedter Chaussee sind an den straßenzugewandten Gebäudeseiten der Gebäudekörper mit Wohnnutzungen Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete zu erwarten. Eine Verlagerung des Verkehrs scheidet aus, da die Bergstedter Chaussee die Funktion einer Hauptverkehrsstraße hat. Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes, wie z. B. Anlage von Lärmschutzwällen oder -wänden, sind aus Platzmangel nicht möglich und aus landschafts- und stadtbildgestalterischen Gründen nicht erwünscht.

Auf Grund der Belastungen für die Wohngebiete an der Bergstedter Chaussee sind deshalb Festsetzungen zum passiven Lärmschutz getroffen worden, um gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen.

Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Bergstedter Chaussee sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden (vergleiche § 2 Nummer 5).

Auf Grund der straßenparallelen Anordnung der Gebäude an der Bergstedter Chaussee weisen alle Gebäude mindestens eine auf der straßenabgewandten Seite geschützte Gebäudeseite nach den Anforderungen des Hamburger Orientierungsrahmens für Neuplanungen von Wohnungen im Konfliktbereich Straßen- und Schienenverkehrslärm (Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Landesplanung) auf.

Durch die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung wird die bauordnungsrechtliche Forderung des § 18 Absatz 2 der HBauO nicht berührt. Danach müssen Gebäude einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz gegen Innenund Außenlärm haben. Dies gilt in jedem Fall und für alle Gebäudeseiten.

Für die im Baugenehmigungsverfahren zu stellenden Anforderungen sind dabei die Technischen Baubestimmungen ­ Schallschutz ­ vom 10. Januar 1991 (Amtl. Anz. S. 281), geändert 28. September 1993 (Amtl. Anz. S. 2121) maßgebend.

5.15 Fachinformationssystem Boden

Im Plangebiet befinden sich fünf Flächen aus dem Fachinformationssystem Boden.

Bei zwei der Flächen handelt es sich um Ackerflächen nördlich des Immenhorstwegs, auf denen Schwermetalle und Organochlorpestizide untersucht wurden. Es ergaben sich keine Hinweise auf Bodenbelastungen. Eine Fläche zwischen Bergstedter Chaussee, Saselbek und Aalwisch hat eine Geländeveränderung. Ein Verdacht auf Bodenverunreinigungen hat sich hier nicht bestätigen können. Daher ist die Fläche nicht länger Altlastverdachtsfläche.

Bei der vierten Fläche handelt es sich um eine ehemalige Altlastfläche auf dem Flurstück 747 mit einem Schadensfall im Bereich einer Tankstelle. Während der Umbauarbeiten zur Neugestaltung des Tankstellenbetriebs wurden im Herbst 1990 auf dem Grundstück Untergrundverunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe festgestellt.

Im Rahmen der Baumaßnahmen wurde der durch Mineralöl kontaminierte Bodenbereich ausgekoffert und entsorgt. Zur Beseitigung des kontaminierten Bodenbereichs wurde im Januar 1991 eine Bodenluftabsauganlage installiert. Die Untersuchung des Grundwassers hat jedoch ergeben, dass bereits eine Verunreinigung des oberflächennahen Grundwassers im Umfeld stattgefunden hat.

Durch die für die Belange des Boden- und Gewässerschutzes zuständige Dienststelle ist ein Sanierungskonzept erarbeitet worden. Mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahme wurde sichergestellt, dass keine weitere Schadensausbreitung von dem Grundstück erfolgt. Eine Kennzeichnung ist deshalb im Bebauungsplan nicht notwendig.

Eine weitere Tankstelle (Zapfstelle für den Eigenverbrauch) an der Bergstedter Chaussee wurde nach bisherigen Erkenntnissen zurückgebaut.

Das Vorhandensein von Bombenblindgängern ist nicht auszuschließen. Alle Aushub- und Baumaßnahmen sind deshalb auf Grund des bestehenden Kampfmittelverdachts im Vorfeld mit dem Kampfmittelräumdienst abzustimmen.

5.16 Unverbindliche Vormerkungen

Die für die Oberflächenentwässerung/-versickerung vorgesehenen Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken und Versickerungsflächen sind als unverbindliche Vormerkungen in die Planzeichnung aufgenommen. Hierdurch wird dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren zur Oberflächenentwässerung und der Ausführungsplanung ein ausreichender Spielraum zur Ausgestaltung der Flächen ermöglicht.

Die neu geplanten Rad- und Fußwege sind ebenfalls als unverbindliche Vormerkungen in der Planzeichnung gekennzeichnet. Dies betrifft in erster Linie die Anbindungen der Neubaugebiete an die vorhandenen Wanderwege an der Saselbek und die Verlegung des Wanderwegs an der Saselbek nach Norden.

Eine Festsetzung der Fußwege im Bebauungsplan zur planungsrechtlichen Absicherung der Realisierung der Wege ist nicht notwendig.

6. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

Eingriffsbeschreibung, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich

Der Bebauungsplan bereitet Eingriffe vor, die die Gestaltung und die Nutzung von bisher landwirtschaftlichen Flächen verändern. Dies beeinträchtigt die vorhandene Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich und verändert das Landschaftsbild nachhaltig.

Für Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe werden im Plangebiet die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf Teilen der Flurstücke 2643, 1584, 2175, 2879, 2880 und 2183 festgesetzt. Die Flächen haben eine Größe von etwa 23.200m2:

­ Teilfläche von Flurstück 2643........... 3.000 m2 ­ Teilfläche von Flurstück 1584........... 5.500 m2 ­ Teilfläche von Flurstück 2175............ 7.000 m2 ­ Teilfläche von Flurstück 2879/2880/2183.. 7.700 m2.

(Zur Zuordnung der Ausgleichflächen gegenüber den Eingriffsflächen siehe Kapitel 6.3) Art, Umfang und Zeitpunkt der Durchführung dieser Ausgleichsmaßnahmen sind in dem zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Vorhabenträgern geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 13. Juni 2005 geregelt worden. Darin verpflichten sich die Vorhabenträger unter anderem, die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ­ die sowohl im Geltungsbereich des Bebauungsplans Bergstedt 23 als auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Bergstedt 14 (siehe nachfolgendes Kapitel 6.2) liegen ­ auf ihre Kosten in der in den Bebauungsplänen Bergstedt 14 und Bergstedt 23 festgesetzten und begründeten und im städtebaulichen Vertrag entsprechend beschriebenen Art herzurichten, die Herrichtung vor Beginn der Erschließung des Baugebiets einzuleiten und auf ihre Kosten für fünf Jahre die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege der Flächen zu übernehmen. Danach führt die Freie und Hansestadt Hamburg auf ihre Kosten die Pflege der Flächen weiter durch.

Boden

Die Planung sieht den Neubau von 150 Einzel-, Doppelund Reihenhäusern vor mit den entsprechenden negativen Folgen für die Bodenfunktion durch Versiegelung.