Borgfelder Allee

Diese Strukturen werden unterbrochen im Nahbereich der Borgfelder Allee durch das Gasthaus Borgfelder Landhaus und ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus.

Borg 2 Freistehende eingeschossige Einfamilienhäuser bestimmen die Bebauung an dieser Deichstraße, teils Doppelhäuser, auch in zweiter Reihe. Im Nahbereich der Borgfelder Allee befinden sich zwei ehemals landwirtschaftlich genutzte Resthofanlagen, eine genutzt durch einen Autovermieter.

Borg 3 Dieser Bereich gehört zum historischen bäuerlichen Siedlungsbereich Borgfelds. Obwohl nur noch ein landwirtschaftlicher Hof wirtschaftet (Borgfelder Landstraße 5), prägen die großen, zwischenzeitlich weitgehend umgenutzten und umgebauten, ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäude das örtliche Siedlungsbild.

Darüber hinaus wurden dazwischen liegend auf den Flächen aufgegebener Hofstellen freistehende eingeschossige Einfamilienhäuser, teils als Doppelhaus, errichtet. An der Borgfelder Heerstraße finden sich einige Dienstleister, Läden, Sparkassenfiliale und Imbissstube. An der Borgfelder Landstraße befindet sich östlich der öffentlichen Grünanlage Kaisen-Park ein Weindepot und ein Bistro. Die Parkanlage verbindet die Borgfelder Landstraße mit dem neu gebauten Wümmedeich mit seinem Wanderweg; dies ist die Grenze zur freien Landschaft der Wümmeniederung (Naturschutzgebiet). Borg 4 Dieses Gebiet ist bebaut mit freistehenden eingeschossigen Einfamilienhäuser, vereinzelt Doppelhäuser und rückwärtige Bebauung. Eingestreut finden sich Dienstleister (u. a. Apotheke, Zahnarzt) in den Wohnhäusern. Durch die Bebauung von Borgfeld-West (Wohnbebauung) im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme Borgfeld ist diese Bebauung entlang der Borgfelder Allee städtebaulich integriert.

Borg 5 Der Bereich ist bereits weitgehend bebaut mit freistehenden eingeschossigen Einfamilienhäusern, teils in zweiter Reihe, an Upper Borg auch in dritter Reihe. Auf dem Grundstück Upper Borg 136 befindet sich ein Zimmereibetrieb.

2. Geltendes Planungsrecht:

Allgemeines:

Der Staffelbau- und Gewerbeplan 158 vom 24. Februar 1962 im Maßstab 1 : 5000 wurde auf der Grundlage der Staffelbauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 23. März 1940 aufgestellt.

Der Staffelbau- und Gewerbeplan 158 gilt als sogenannter einfacher Bebauungsplan, weil er keine Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Bei der Beurteilung von Vorhaben auf dieser Rechtsgrundlage ist für die nicht festgesetzten Kriterien § 34 (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) anzuwenden.

Aufgrund des § 173 Abs. 3 Satz 1 Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 zur Überleitung städtebaulicher Pläne gelten alle hier aufgeführten Pläne ohne zeitliche Begrenzung als Bebauungspläne im Sinne dieses Gesetzes. Diese Überleitungsregelung gilt gemäß § 233 Abs. 3 weiterhin fort. Da diese Pläne nur in Verbindung mit den Regelungen der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906 und der Staffelbauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 6. Dezember 1917 bzw. 23. März 1940 ihren vollständigen Inhalt erhalten, gelten auch die Gesetzesbestimmungen in diesem Umfang fort. Insoweit sind sie Bestandteil der fortgeltenden Bebauungspläne.

Planungsrecht für Teilgebiete:

Für die einzelnen Teilgebiete des Bebauungsplans 2374 bestehen folgende planungsrechtliche Festsetzungen:

Plan verbindgebiet Nr. lich seit Festgesetzte Baustaffel und Gewerbeklasse Borg 1 158 24. 02. 1962 Im Bereich Borgfelder Landhaus Baustaffel 2 a, Gewerbeklasse III, im Übrigen Baustaffel 1 a, Gewerbeklasse IV

Borg 2 Baustaffel 1 a, Gewerbeklasse IV

Borg 3 Baustaffel 1 a, Gewerbeklasse III, an der Wümmebrücke Gewerbeklasse IV

Fläche für öffentliche Zwecke (Grünfläche/Gemeinbedarf)

Borg 4 Baustaffel 1 a; im nördlichen Teil Gewerbeklasse III, im Übrigen Gewerbeklasse IV

Borg 5 Baustaffel 1 a, Gewerbeklasse IV

3. Planungsziele und Erforderlichkeit des Bebauungsplanes

Allgemeines:

Mit der Aufhebung der oben genannten Bebauungspläne werden folgende Ziele verfolgt:

· Vereinheitlichung des Planungsrechts, d. h. ausschließliche Anwendung des Städtebaurechts nach dem Baugesetzbuch und entsprechende Anwendung der Baunutzungsverordnung,

· Erhalt der städtebaulichen Strukturen bebauter Gebiete nach Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechend dem gegenwärtigen Zustand,

· Vermeidung von Nutzungskonflikten, die durch das Nebeneinander von unverträglichen, jedoch nach altem, noch gültigem Städtebaurecht zulässigen Nutzungen entstehen könnten,

· Eindeutigkeit für Genehmigungen nach Fachrecht (z. B. TA Lärm), da die Gewerbeklassen nicht mit den Baugebieten der Baunutzungsverordnung identisch sind.

Das Nebeneinander von noch geltendem altem Städtebaurecht für den oben genannten Plan und dem seit Anfang der 60er-Jahre auf der Grundlage des Bundesbaugesetzes bzw. später des Baugesetzbuchs geschaffenen Baurecht für den größten Teil der Bebauungspläne in der Stadt Bremen führt bei der Beurteilung von Vorhaben zu einer unterschiedlichen rechtlichen Handhabung gleicher Sachverhalte.

Diese ist lediglich abhängig von der planungsrechtlichen Situation des Gebiets, in welchem zufällig das Vorhaben beantragt wird. Um den Bürgerinnen und Bürgern eine transparente, verständliche und übersichtliche Bauleitplanung anzubieten, soll der Bebauungsplan 158 aufgehoben werden, der noch die Staffelbauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet von 1940 als Rechtsgrundlage hat. Eine Beurteilung der Vorhaben kann dann zukünftig ausschließlich nach einem einheitlichen Planungsrecht erfolgen.

Die Notwendigkeit der Aufhebung dieser alten Pläne wird auch bei Genehmigungsvorgängen nach Fachrecht deutlich: So wird in den Immissionsschutzbestimmungen (z. B. in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ­ TA Lärm [Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998] ­ sowie in den Bundesimmissionsschutzverordnungen für Sportanlagen und Verkehrslärm usw.) bei Genehmigungsverfahren ausschließlich auf die Gebietskategorien nach der Baunutzungsverordnung, also z. B. Gewerbegebiet, allgemeines Wohngebiet, reines Wohngebiet usw., Bezug genommen. Für die hier in Rede stehenden Bereiche ist eine Bewertung bzw. Einordnung nach den üblicherweise anzuwendenden Kriterien oft nicht eindeutig, da die Gewerbeklassen der Staffelbauordnung nicht mit den Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung identisch sind. Für die Planungs- und Rechtssicherheit ist daher die Aufhebung des alten Rechts geboten.

Für die Entscheidung über eine ersatzlose Aufhebung der Festsetzungen bisheriger Bebauungspläne und die ersatzweise Anwendung der Regelungen des § 34 bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben, ist maßgeblich, dass der Zustand der einzelnen Teilbereiche mit ihrer nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans vorgesehenen Entwicklung übereinstimmt.

Planungsziele für die Teilgebiete Teil- Darstellungen des Flächennutzungsplans Bremen gebiet in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2001

Borg 1 Wohnbauflächen, im Nahbereich der Borgfelder Allee gemischte Bauflächen Borg 2 Wohnbauflächen, im Nahbereich der Borgfelder Allee gemischte Bauflächen Borg 3 Gemischte Bauflächen Borg 4 Gemischte Bauflächen Borg 5 Wohnbauflächen C) Planinhalt

Für die im Bebauungsplan 2374 bezeichneten Teilgebiete wird folgende textliche Festsetzung getroffen:

Mit der Bekanntmachung dieses Plans treten innerhalb seines Geltungsbereichs sämtliche Festsetzungen bisheriger Bebauungspläne außer Kraft.

D) Auswirkungen des Bebauungsplanes Beurteilung von Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch 1. Allgemeines

Die Aufhebung der bisherigen Festsetzungen nach der Staffelbauordnung hat zur Folge, dass zukünftig bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben allein die Vorschriften des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung gelten.

Die betroffenen Bereiche liegen in Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind. Nach § 34 Abs. 1 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Die baurechtliche Charakteristik ergibt sich dabei nicht ausschließlich aus der unmittelbar angrenzenden Nachbarschaft des Vorhabens, sondern schließt eine Bewertung der städtebaulichen Eigenart der gesamten näheren Umgebung ein. Das sich daraus ergebende Rücksichtnahmegebot beinhaltet die Schutzwürdigkeit des gesamten umliegenden Gebiets.

In allen Teilgebieten liegen ausreichende Beurteilungskriterien zur Anwendung des § 34 vor. Die städtebaulichen Strukturen sind bereits weitgehend durch die bisherigen Festsetzungen vorgeprägt. Zukünftige Vorhaben, die sich in diesen Zusammenhang einfügen müssen, können deshalb keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen auslösen. Konfliktträchtige Gemengelagen sind in den Aufhebungsbereichen nicht vorhanden. Somit können auch bei einer zukünftigen Beurteilung nach § 34 die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Auch eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist ausgeschlossen, da der städtebauliche Rahmen, in den sich ein Vorhaben einfügen muss, bereits besteht. auch den Darstellungen des Flächennutzungsplans Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2001.