Die Zulässigkeit von Vorhaben ist durch Art und Maß der Nutzung vorhandener Bebauung ausreichend

2. Eigenart der Teilgebiete

Für die einzelnen Teilgebiete ergibt sich nach Aufhebung der bisherigen Festsetzungen bei Beachtung der Kriterien des § 34 im Grundsatz folgende Eigenart der näheren Umgebung, die jedoch für jedes einzelne Vorhaben gesondert betrachtet werden muss: Teil- Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise gebiet sowie überbaubare Grundstücksfläche nach § 34 Borg 1 ­ Die Grundstücke sind weitgehend bebaut.

­ Die Zulässigkeit von Vorhaben ist durch Art und Maß der Nutzung vorhandener Bebauung ausreichend bestimmt.

Borg 2 ­ Die Grundstücke sind weitgehend bebaut.

­ Die Zulässigkeit von Vorhaben ist durch Art und Maß der Nutzung vorhandener Bebauung ausreichend bestimmt.

Borg 3 ­ Die Grundstücke sind weitgehend bebaut.

­ Die Zulässigkeit von Vorhaben ist durch Art und Maß der Nutzung vorhandener Bebauung ausreichend bestimmt.

­ Auf dem Grundstück Borgfelder Landstraße 5 befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. Er fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung (Wohnen, Dienstleistungen) nicht ein.

Für den Betrieb besteht ­ wie bereits nach dem geltenden Recht ­ weiterhin ein betrieblicher Bestandsschutz. Die immissionsschutzrechtlichen Normen bleiben unberührt.

Borg 4 ­ Die Grundstücke sind weitgehend bebaut.

­ Die Zulässigkeit von Vorhaben ist durch Art und Maß der Nutzung vorhandener Bebauung ausreichend bestimmt.

Borg 5 ­ Die Grundstücke sind weitgehend bebaut.

­ Die Zulässigkeit von Vorhaben ist durch Art und Maß der Nutzung vorhandener Bebauung ausreichend bestimmt.

­ Auf dem Grundstück Upper Borg 136 befindet sich ein Zimmereibetrieb. Er fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung (Wohnen) nicht ein. Nach § 34 Abs. 3 a kann vom Erfordernis des Einfügens abgewichen werden bei einer Erweiterung oder Änderung des bestehenden Betriebes. Die immissionsschutzrechtlichen Normen bleiben unberührt.

E) Umweltbericht

1. Inhalt und Ziele des Bebauungsplans

Der Bebauungsplan 2374 begründet kein neues Baurecht, sondern hebt bestehendes auf und ersetzt es durch die Regelungen des § 34 Die verschiedenen Teilgebiete sind auf Grundlage der bisherigen Festsetzungen bereits überwiegend bebaut. Es bestehen allenfalls noch einzelne Baulücken. Art und Maß der baulichen Nutzung für diese Lücken ebenso wie für Ersatzbebauungen werden nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans 2374 auf Grundlage von § 34 beurteilt. Vorhaben müssen sich also in den vorgegebenen Rahmen einfügen, der sich aus den dort festgelegten Kriterien ergibt.

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

a) Natur und Landschaft

Durch die nahezu vollständige Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans und die Sicherung der Gartenflächen in den Blockinnenbereichen (soweit vorhanden) durch die Regelungen des § 34 zur überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Beeinträchtigung der Schutzgüter Natur und Landschaft nicht gegeben.

b) Lärm und Schadstoffe Konflikte zwischen benachbarten Nutzungen, die zu Beeinträchtigungen der Menschen durch Lärm oder Schadstoffe führen könnten, treten nicht auf, da es sich überwiegend um Wohngebiete handelt, die allenfalls an Mischgebiete grenzen.

c) Stadt- und Landschaftsbild

Das Ortsbild wird überwiegend durch Straßenrandbebauung geprägt.

Dieses Kriterium ist auch bei Ergänzungsbebauungen nach § 34 maßgeblich. Insoweit bleibt die Aufhebung des Staffelbaurechts ohne Einfluss auf das Ortsbild.

Aspekte des Landschaftsbildes sind nicht berührt, da es sich bei sämtlichen Teilgebieten im Geltungsbereich um vorstädtische Baugebiete handelt. Wo Grünflächen unmittelbar an Baugebiete angrenzen (Bereich Warfer Landstraße/Borg 1, Bereich Borgfelder Deich/Borg 2, Bereich Borgfelder Landstraße/Borg 3) besteht bereits eine gestaltete Nachbarschaft (Erschließungsstraße am Siedlungsrand, eingeschossige Wohnbebauung).

d) Boden und Grundwasser

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 2374 werden keine zusätzlichen Böden für eine Bebauung in Anspruch genommen.

Im Plangebiet befinden sich altlastenrelevante Vornutzungen. Darüber hinaus liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Altlasten und schädlichen Bodenverunreinigungen vor. Aufgrund des notwendigen hohen Prüfaufwandes und des speziellen Regelungsbedarfes (Aufhebung Staffelbau- und Gewerbepläne) dieses Bebauungsplanes können im Rahmen dieses Planverfahrens keine abschließenden Ermittlungen zu den Bodenbelastungen durchgeführt werden. Der in § 9 Abs. 5 Nr. 3 vorgesehenen Kennzeichnung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, wird daher im Aufhebungsplan nicht nachgekommen. Die Altlastenfrage ist Gegenstand der nachgeordneten Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahren bei konkreten Bauvorhaben, in denen der Entwurfsverfasser und der Bauherr den Nachweis erbringen müssen, dass die für Bodenschutz zuständige Stelle ihre Stellungnahme zum Antragsverfahren abgegeben hat. Die zukünftige baurechtliche Grundlage für die Genehmigungsverfahren ist § 34 Die Bremische Landesbauordnung sieht in den im Zusammenhang bebauten Gebieten, die nach § 34 zu beurteilen sind, keine Genehmigungsfreistellung mehr vor. In den Baugenehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass mögliche Risiken durch Bodenverunreinigungen ausgeschlossen werden.

Die sonstigen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und in § 1 a Abs. 3 und 4 genannten Umweltbelange werden von der Aufhebung der bisher geltenden Festsetzungen nicht berührt.

Angesichts des konservativen Planungsziels (Aufhebung des Staffelbaurechts und Ersatz durch § 34 mit dem keine neuen Baurechte begründet und keine neuen baulichen Entwicklungen innerhalb der Siedlungsgebiete eingeleitet werden, erübrigen sich Darlegungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten ebenso wie eine allgemeinverständliche Zusammenfassung. F) Finanzielle Auswirkungen/Genderprüfung

1. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans 2374 (Aufhebungsplan) entstehen der Stadtgemeinde Bremen keine Kosten.

2. Genderprüfung

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans 2374 sind mögliche unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer betrachtet worden. Mit dem Bebauungsplan 2374 sollen diejenigen Bebauungspläne im Ortsteil Borgfeld aufgehoben werden, die noch die Staffelbauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet von 1917 bzw. 1940 als Rechtsgrundlage haben. Durch den Aufhebungsplan sind grundsätzlich keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu erwarten.

Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 Bebauungsplan 2374

Aufhebung von Bebauungsplänen im Stadtbezirk Bremen-Ost ­ Ortsteil Borgfeld ­ für folgende Teilgebiete: Teilgebiet Gebietsabgrenzung Borg 1 Mehlandsdeichweg und Warfer Landstraße (jeweils beidseitig) Borg 2 Borgfelder Deich (westlich Borgfelder Allee, beiderseits des Borg 3 Borgfelder Heerstraße/Borgfelder Deich, Borgfelder Landstraße, Hamfhofsweg, Borgfelder Allee Borg 4 Westlich Borgfelder Heerstraße, nördlich Kuhweideweg Borg 5 Lange Wenjen (beidseitig), Mittelstes Fleet, Upper Borg (teils beidseitig), Am Lehester Deich, Diekswürden (beidseitig) (Bearbeitungsstand: 10. September 2007)

a) Berücksichtigung der Umweltbelange

Für die im Bebauungsplan 2374 bezeichneten Teilbereiche treten innerhalb seines Geltungsbereichs sämtliche Festsetzungen der genannten Staffelbau- und Gewerbepläne bzw. bisheriger Bebauungspläne außer Kraft. Die zukünftige baurechtliche Grundlage für die Genehmigungsverfahren ist § 34 Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 müssen die Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.

Da keine zusätzlichen baulichen Entwicklungen ermöglicht werden, ist weder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes betroffen, noch sind erhebliche Auswirkungen auf andere umweltrelevante Schutzgüter zu erwarten. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind ebenfalls nicht gegeben.

Für das Schutzgut Boden wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Altlastenfrage ist Gegenstand der nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren bei konkreten Bauvorhaben, in denen der Entwurfsverfasser und der Bauherr den Nachweis erbringen müssen, dass die für Bodenschutz zuständige Stelle ihre Stellungnahme zum Antragsverfahren abgegeben hat.

b) Alternativenprüfung Entfällt.

c) Ergebnisse der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan 2374 ist die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 durchgeführt worden.

Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 an der Bauleitplanung wurde abgesehen, da sich die Planaufstellung auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Die Beteiligung der zuständigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 und die öffentliche Auslegung des Planentwurfes nach § 3 Abs. 2 sind nach § 4 a Abs. 2 gleichzeitig (vom 25. März bis 25. April 2008) durchgeführt worden. Im Zuge der Behördenbeteiligung hat der Beirat Borgfeld gegen die Aufhebung der Staffelbaupläne keine Einwände.

Anlässlich der vorgenannten öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.