Hundehaftpflichtversicherung

Bei der Hundehaftpflichtversicherung, wie sie in § 12 HundeG vorgesehen ist, handelt es sich um eine Pflichtversicherung im Sinne des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG).

Für derartige Pflichtversicherungen schreibt § 158 c Absatz 2 VVG vor, dass der Haftpflichtversicherer den zuständigen Behörden mitteilen muss, wenn das Versicherungsverhältnis nicht (mehr) besteht. Der Versicherungsschutz endet erst einen Monat nach dieser Mitteilung, sodass die zuständigen Behörden ausreichend Zeit haben, mit Bußgeld- oder sonstigen Verwaltungsverfahren auf einen Verstoß des Hundehalters gegen § 12 HundeG zu reagieren. Versäumt der Haftpflichtversicherer die Mitteilung, besteht der Versicherungsschutz ohne Beschränkung auf die Monatsfrist weiter. Aus welchen Gründen das Versicherungsverhältnis nicht (mehr) besteht, spielt dabei keine Rolle. § 158 c Absatz 2 VVG greift daher auch dann, wenn der Hundehalter seine Versicherungsbeiträge nicht bezahlt.

Das VVG lässt den Versicherungsnehmern die Möglichkeit offen, beim Abschluss einer Pflichthaftpflichtversicherungen mit dem Versicherer eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren.

Einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer gibt es bei der Hundehaftpflichtversicherung nach § 12 HundeG entsprechend den Vorgaben des VVG (§ 158 c Absatz 6) nicht.

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 18. Dezember 2005 und hat mich um Beantwortung gebeten.

Die von Herrn Dr. Caspar in der Sachverständigen - Anhörung des Gesundheitsausschusses am 19. Oktober 2005 zu § 24 (Zentrales Register) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Hamburgische Datenschutzbeauftragte nicht. Im Einzelnen weise ich auf folgende Gesichtspunkte hin:

Der Gesetzgeber ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, alle für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Diesen Anforderungen wird der Gesetzentwurf des Senats gerecht. Der Gesetzgeber legt danach den zulässigen Inhalt des Zentralen Registers im Detail und abschließend fest. Der Verwendungszweck der im Zentralen Register gespeicherten personenbezogenen Daten wird mit den Worten „ Drucks. 18/2927 hinreichend bestimmt umschrieben. Diese Erfassung ist kein Selbstzweck, sondern im Gesamtkontext des Hundegesetzes zu sehen, dessen Vollzug und Evaluierung durch das Register verbessert werden sollen (Drucks. 18/2927, S. 21 f.).

Ferner regelt der Entwurf, einer Anregung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten folgend, die für den Grundrechtsschutz der Betroffenen wesentlichen Kennzeichnungs-, Berichtigungs-, Fortschreibungs- und Löschungspflichten der Registerbehörde. Er enthält allerdings keine abschließende und erschöpfende Regelung über den Datenschutz. Die Rechte der Betroffenen nach den §§ 18, 19 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG), insbesondere der Anspruch auf Auskunft über die im Zentralen Register gespeicherten Daten sowie deren Herkunft und Empfänger, werden durch § 24 des Hundegesetzes weder verdrängt noch eingeschränkt, sondern im Sinne eines höheren bereichsspezifischen Datenschutzniveaus ergänzt. Dies ergibt sich aus dem Eingangswort „Soweit" in § 2 Abs. 7 HmbDSG, das dem begrenzten datenschutzrechtlichen Regelungsumfang des spezielleren Gesetzes Rechnung trägt (vgl. Drucks. 15/4411, S. 11). Das Zusammenwirken beider Gesetze wird bei der Kritik von Herrn Dr. Caspar nicht hinreichend berücksichtigt.

Herrn Dr. Caspar ist zwar einzuräumen, dass im Unterschied zum Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister und Verkehrszentralregister nicht das Parlament, sondern der Verordnungsgeber das letzte Wort hinsichtlich des „Ob" eines Hunderegisters behalten soll. Dies halte ich im Hinblick auf die im Vergleich zu den genannten drei Registern begrenzte Zweckbestimmung des Hunderegisters allerdings für verfassungsrechtlich legitimiert. Der Vorschrift des § 24 des Hundegesetzes liegen Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität und Vollzugseffizienz zugrunde (Drucks. 18/2927, S. 21 f.). Daher erscheint es nur folgerichtig, die letztverbindliche Entscheidung bezüglich des „Ob" formal der Exekutive zu überlassen.

Die Sach- und Interessenlage ist hier eine andere als etwa beim Bundeszentralregister. Dieses bildet, vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Tilgungsfristen, die rechtskräftigen Verurteilungen für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vollständig ab und stellt insofern eine unverzichtbare Entscheidungshilfe nicht nur für Strafverfolgungsbehörden, sondern auch für zahlreiche andere Stellen wie z. B. Ausländer- und Einbürgerungsbehörden sowie im

Rahmen von Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen dar. Angesichts dieser vielfältigen und weit reichenden Rechtswirkungen konnte die Entscheidung, ob ein Bundeszentralregister zu führen ist, nicht der Bundesregierung oder dem Bundesministerium der Justiz als Verordnungsgeber vorbehalten bleiben.

Die zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entwickelten, auch für die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen im Bereich der Landesgesetzgebung verbindlichen (vgl. BVerfGE 102, 197, 222 m. w. Nachw.) Grundsätze vermögen die von Herrn Dr. Caspar geäußerte Kritik gleichfalls nicht zu stützen. Zwar wäre die Verordnungsermächtigung nach § 24 des Hundegesetzes verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, wenn der Senat (bzw. im Falle der Subdelegation nach § 24 Abs. 3 die zuständige Behörde) die volle politische Entscheidungsfreiheit hätte, nach Belieben von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen (BVerfGE 78, 249, 273). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch der interfraktionelle Antrag vom 22. Juni 2005 (Drucks. 18/2465), der die Einrichtung eines Zentralen Hunderegisters zu den Eckpunkten einer künftigen gesetzlichen Regelung zählt und insofern den politischen Gestaltungsspielraum für den Verordnungsgeber begrenzt. Im Übrigen unterstreicht die Begründung zu § 24, dass die Entscheidung für ein Zentrales Register durch objektivierbare Sachzwänge determiniert ist.

Zusammenfassend gelange ich zu dem Ergebnis, dass gegen § 24 des Hundegesetzes keine datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen.

Die Behörde für Wissenschaft und Gesundheit sowie die Justizbehörde erhalten dieses Schreiben gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 HmbDSG nachrichtlich zur Kenntnis.