Entzug von Approbation und Kassenzulassung

Ich frage den Senat:

Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Entzug (Rücknahme oder Widerruf) und den vorläufigen Entzug (Ruhensanordnung) sind für die verschiedenen Berufsgruppen unter vergleichbaren Vorraussetzungen in der Bundesärzteordnung, dem Zahnheilkundegesetz, der Bundesapothekerordnung und dem Psychotherapeutengesetz geregelt.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ist der (vorläufige) Entzug einer Approbation möglich oder zwingend vorgesehen?

Eine Approbation ist zurückzunehmen, wenn sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass bei Erteilung die fachlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Eine Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die betreffende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Heilberufs ergibt. Darüber hinaus kann im Wege einer Ermessensentscheidung eine Approbation widerrufen werden, wenn sich die betreffende Person nachträglich in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs als unfähig oder ungeeignet erweist.

Ferner besteht als vorläufige Maßnahme die Möglichkeit der Anordnung des Ruhens der Approbation, wenn wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet oder nachträglich die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung weggefallen ist oder Zweifel bestehen, ob die letztgenannte Voraussetzung noch erfüllt ist und die betreffende Person sich weigert, sich an einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

2. Welche Stellen sind am Entzug von Approbationen beteiligt, welche Verantwortung tragen sie dabei?

Zuständig für die Anordnung approbationsrechtlicher Maßnahmen ist nach den in der Vorbemerkung genannten Berufsgesetzen in Hamburg die Behörde für Wissenschaft und Gesundheit. Die Behörde kann eine Prüfung über einen Entzug der Approbation aber erst nach Bekanntwerden der in der Antwort zu 1. dargestellten Voraussetzungen aufnehmen.

Neben der Entziehung der Approbation durch die zuständige Landesbehörde können auch Strafgerichte nach § 70 des Strafgesetzbuches die Berufsausübung untersagen.

3. Wie gestaltet sich der Verfahrensablauf zum Entzug von Approbationen, welche Vorgaben bestehen?

Das Verfahren zum Entzug von Approbationen ergibt sich aus den in der Vorbemerkung genannten Berufsgesetzen und den Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts.

4. Wie viele Verfahren zum Entzug von Approbationen wurden seit Januar 1996 eingeleitet, bei wie vielen tatsächlich die Approbation entzogen?

Seit Januar 1996 wurden 209 Fälle geprüft und abschließend bewertet, ob und inwieweit die Voraussetzungen zum Entzug der Approbation vorlagen. Seit Anfang 1996 wurde in zwei Fällen die Approbation wieder erteilt und in einem Fall die Ruhensanordnung durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

In vier der abgeschlossenen Fälle erfolgte der Widerruf bzw. die Rücknahme der Approbation, in drei Fällen wurde der Verzicht erklärt und in vier weiteren Fällen wurde das Ruhen der Approbation angeordnet. Darüber hinaus sind derzeit 94 weitere Verfahren anhängig.

5. Wie lange war die jeweilige Verfahrensdauer?

Der Zeitraum der Verfahren variiert zwischen wenigen Monaten und mehreren Jahren.

Er ist abhängig von dem Sachverhalt des zugrunde liegenden Vorwurfs, dem Ermittlungsaufwand der Staatsanwaltschaft, der Dauer des Strafgerichtsverfahrens nach Anklageerhebung und der amts- bzw. fachärztlichen Begutachtung.

6. In welchen Fällen und durch welches Verfahren ist eine erneute Approbation möglich?

Die Wiedererteilung einer Approbation ist auf Antrag möglich. Bei Antragstellung sind ­ wie bei der Ersterteilung ­ die Voraussetzungen der in der Vorbemerkung genannten Berufsgesetze erneut nachzuweisen. Insbesondere ist darzulegen, dass die den Entzug der Approbation begründenden Umstände einer Wiedererteilung nicht mehr entgegenstehen.

7. In wie vielen Fällen seit Januar 1996 wurden Approbationen nach einem Entzug wieder erteilt?

Siehe Antwort zu 4.

8. Welche wechselseitigen Auswirkungen bestehen zwischen dem Entzug der Approbation und der Kassenzulassung?

Der Entzug der Approbation führt zum Entzug der sog. Kassenzulassung, da die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs Voraussetzung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist. Im Gegenzug können die Gründe, die zu einem Entzug der Zulassung geführt haben, auch einen Approbationsentzug begründen. Das ist jedoch nicht zwangsläufig der Fall, da die Anforderungen an den Entzug der Approbation aufgrund des damit verbundenen weitergehenden Berufsverbotes weitaus höher sind.