Sozialhilfe

Anlage 1

Zuständigkeiten

Gemäß der Zuständigkeitsanordnung im Bestattungswesen liegt die Zuständigkeit für die Durchführung von Beisetzungen gemäß § 10 bei den Bezirksämtern (Immer dann, wenn kein Antrag auf Bestattung von den Bestattungspflichtigen gestellt wird.). Zuständige Behörde für § 10 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 des Bestattungsgesetzes (Bestattungspflicht für Verstorbene ohne festen Wohnsitz in Hamburg bzw. für unbekannte Verstorbene) ist die BSF. Sozialbestattungen

Die Bestattungskosten können gemäß § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XII auf Antrag vom Sozialhilfeträger übernommen werden. § 74 SGB XII findet nur Anwendung bei Verstorbenen, deren bestattungspflichtige Angehörige für die Bestattung sorgen wollen oder bereits gesorgt haben. (Entsprechende Informationen zum Leistungsumfang und zur Kostenerstattung liegen bei der BSF/Herrn Rose Tel.: 42863-2531.)

Die Möglichkeit, dass auch Nichtverpflichtete die Bestattungskosten für einen Freund, Bekannten oder Mitbewohner im Rahmen einer Sozialbestattung gemäß § 15 BSHG bzw. ab dem 01.01.2005 gemäß § 74 SGB XII ersetzt bekommen können, ist aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage (Bundesgesetz) nicht gegeben.

§ 10 Bestattungen Rechtsgrundlage für die Veranlassung und Durchführung der Bestattungen von Verstorbenen ohne zu ermittelnde Angehörige ­ oder wenn keine bestattungspflichtigen Angehörigen tätig werden ­ ist das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz). Die Zuständigkeit für Beisetzungen gemäß § 10

BestattG liegt bei den Bezirksämtern. Nach den geltenden Bestimmungen ist jede Bestattung, auch eine Bestattung gemäß § 10 BestattG, würdevoll durchzuführen.

Wird in einem Todesfall niemand tätig, beispielsweise weil die Angehörigen nicht rechtzeitig für eine Bestattung sorgen (wollen) oder keine bestattungspflichtigen Angehörigen ausfindig zu machen sind, ist seitens der zuständigen Dienststelle eine Bestattung nach § 10 Bestattungsgesetz zu veranlassen. Die Kosten der veranlassten Maßnahmen sind vom Pflichtigen zu erstatten.

Diese Beisetzungen werden für die FHH von der Hamburger Friedhöfe ­ Anstalt öffentlichen Rechts ­ immer in einer würde- und pietätvollen Weise durchgeführt.

Die Bestattung findet in einer Urnenreihengrabstätte in Rasenlage statt, mit einer vorausgegangener Aussegnung.

Soweit der ausdrückliche Bestattungswunsch schriftlich niedergelegt ist, wird dieser auch entsprechend berücksichtigt (beispielsweise werden Verstorbene muslimischen Glaubens nur erd- und nicht feuerbestattet). Gelegentlich werden auch Trauerfeiern (falls diese von dem Verstorbenen nahestehenden, aber nicht bestattungspflichtigen Personen gewünscht werden) durchgeführt.

Die Nutzung der Räumlichkeiten für eine ggf. gewünschte Trauerfeier ist über das Pauschalangebot der Hamburger Friedhöfe abgedeckt.

Dem gerade in Großstädten zunehmend anzutreffenden Phänomen, dass sich Menschen für ihre Angehörigen nicht verantwortlich fühlen, insbesondere wenn es mit finanziellem Einsatz verbunden sein könnte, ist leider allein mit staatlichem Einsatz nicht beizukommen.

Leider wird deutlich, dass die Zahl der § 10 Beisetzungen in den letzten Jahren stetig zugenommen hat und dieser Trend sich fortsetzen wird (in 2002: 600 Beisetzungen/in 2003: 800 Beisetzungen/in 2004: 501 ­ Stand September). (Erstellt durch: Jacqueline Kolaska, BSU)

Sozialbestattungen im Rahmen des § 74 SGB XII

In Fällen, in denen Angehörige oder zur Bestattung gesetzlich Verpflichtete die Bestattung veranlassen wollen, aber die Kosten nicht tragen können, werden alle Kosten einer einfachen, aber würdigen Bestattung im Rahmen des § 74 SGB XII übernommen. Es können Kosten für die Einkleidung, Einbettung und Aufbahrung des Verstorbenen, Gestellung von mindestens sechs Trägern und eines Musikers für das Harmonium, Durchführung der Trauerfeier, Kondolenz- und Kranzdienst, Bereitstellung eines Kondolenztisches mit Decke und Eintragungsliste übernommen werden.

Die Zahl der abgerechneten Bestattungen betrug im Jahr 2004 insgesamt 1309. Im Jahr 2005 wurden bis einschließlich Oktober 1362 Fälle abgerechnet.

Vertrag zu Bestattungen nach § 74 SGB XII ab 01.03.

Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Soziales und Familie einerseits, und dem Großhamburger Bestattungsinstitut r. V. (GBI), Fuhlsbüttler Straße 735, 22337 Hamburg sowie den Bestattungsunternehmen, die der Arbeitsgemeinschaft der Bestattungsunternehmer Großhamburgs (AG) angeschlossen sind andererseits, wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1:

Die Behörde für Soziales und Familie überträgt dem GBI und der AG die Ausführung der Sozialbestattungen.

§ 2:

Die zur Kostentragung der Bestattung Verpflichteten ­ im folgenden Verpflichtete genannt ­ haben das Recht, eine Erd- oder Feuerbestattung zu wählen.

§ 3:

Die Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers wird von der zuständigen Sozialdienststelle erteilt. Diese Dienststelle fertigt gleichzeitig eine Bescheinigung für den Friedhof, einen Sargauftrag sowie, wenn ein Grabkissen bewilligt wird, auch hierfür einen entsprechenden Auftrag aus. Diese Papiere werden den Verpflichteten ausgehändigt.

§ 4:

Der dem Bestattungsunternehmer für eine in pietätvoller Weise auszuführende Bestattung zu zahlende Netto-Pauschalpreis umfasst mindestens folgende Leistungen:

a) Einkleidung des Verstorbenen (Laken, Kissen, Decke und Hemd aus Textilgewebe

­ bei Totgeburten ohne Feier nur Laken),

b) Einbetten des Verstorbenen sowie Erledigung der üblichen Formalitäten (Besorgung von Papieren, Urkunden und die standesamtliche Anmeldung des Sterbefalles),

c) Gestellung von mindestens sechs Trägern für die Erdbestattung von über zehnjährigen Verstorbenen und eines Musikers für das Harmonium,

d) Aufbahrung in der Feierhalle unter Verwendung einer Katafalkdecke, eines Bahrentuches und Leuchtern (neben der von der Friedhofsverwaltung gestellten Ausschmückungen der Feierhalle). Durchführung der Trauerfeier und der Gestellung eines Ausführenden für die Kondolenz und den Kranzdienst, Bereithaltung eines Kondulenztisches mit Decke und einer entsprechenden Liste.