Bestattungsunternehmer für eine in pietätvolle Weise auszuführende Bestattung nach islamischen und schiitischen Glauben

Der dem Bestattungsunternehmer für eine in pietätvolle Weise auszuführende Bestattung nach islamischen und schiitischen Glauben zu zahlende Netto-Pauschalpreis umfasst mindestens folgende Leistungen:

1. Rituelle Waschung (Honorar Imam und alle dafür benötigten Utensilien wie Wickeltücher, Handtücher, Handschuhe, Watte, Seife usw.).

2. Einbetten des Verstorbenen sowie die Erledigung der üblichen Formalitäten (Besorgung von Papieren und Urkunden sowie die standesamtliche Anmeldung des Sterbefalles).

3. Begleitung der Beerdigungsritualien durch einen Ausführenden.

Der Pauschalpreis beträgt 381,94 Euro

§ 7 a

Neben der Pauschale können bei Bestattungen nach islamischem und schiitischem Glauben für folgende Sonderleistungen Einzelpreise in Rechnung gestellt werden:

a) Sargtransport von der Hamburger Werkstatt für Behinderte, wenn eine Beisetzung mit Sarg erfolgt 44,61

b) Transporte im Bereich der FHH ­ je Transport 44,61

c) Transporte von der Leichenhalle Ohlsdorf zu einer Kapelle auf dem Friedhof Ohlsdorf 22,01

d) Überführung von auswärtigen Orten nach Hamburg oder von Hamburg nach einem auswärtigen Ort; je km der Hin- und Rückfahrt; Überführungskosten bedürfen in jedem Fall der Genehmigung der zuständigen Sozialdienststelle 1,24

e) Bestattung von zwei Aufsetzern, soweit erforderlich 54,73

Folgende Sonderleistungen nach § 6 können nicht in Rechnung gestellt werden:

· Redner für eine weltliche Traueransprache;

· Sargtransport von der Hbg. Werkstatt für Behinderte, sofern eine Beisetzung ohne Sarg stattfindet;

· Zwei Leuchter sowie ein Ausführender für Besichtigungen, die vor der Trauerfeier durchgeführt werden;

· Sarggesteck.

§ 8

Die in den §§ 5, 6 und 7 aufgeführten Preise sind Netto-Preise. Die jeweils gültige Umsatzsteuer ist zusätzlich anzuweisen.

§ 9

Die Särge sind von der Hamburger Werkstatt für Behinderte GmbH, Meiendorfer Mühlenweg 11, 22159 Hamburg, zu beziehen; diese stellt die Kosten für die Särge der BSF unmittelbar in Rechnung.

§ 10

Das GBI und die AG rechnen per Einzelabrechung mit der jeweils von der BSF aufgegebenen Stelle ab. Die zuständige Stelle ergibt sich aus der Anlage zu diesem Vertrag.

Die Kostenregelung ist auf der vom Unternehmer unterschriebenen Kostenübernahmeerklärung (vgl. § 3) zu erteilen.

§ 11

Über die Benutzung einer Leichenhalle ist der Rechnung eine Bescheinigung beizufügen. Entstehen Gebühren bei Krankenanstalten für die Benutzung einer Leichenhalle bzw. Gebühren für eine Leichenschau, so muss eine Empfangsbescheinigung über die gezahlten Gebühren beigebracht werden. Ohne Beibringung dieser Bescheinigung kann der Betrag von der BSF nicht übernommen werden.

§ 12

Die Friedhofsgebühren werden der BSF von der Friedhofsverwaltung unmittelbar in Rechnung gestellt. Diese Gebühren sind daher vom GBI und der AG nicht zu verauslagen.

§ 13

Der beauftragte Unternehmer ist verpflichtet, die Bestattung nur aufgrund dieser Vorschriften auszuführen. Wünsche der Verpflichteten auf bessere Ausstattung des Sarges oder auf Bestattung mit zusätzlichem Aufwand dürfen nicht berücksichtigt werden.

Es ist auch nicht gestattet, für eine bessere Ausführung der Beerdigung von Verpflichteten Zuzahlungen entgegenzunehmen.

§ 14

Nachträglich werden keine Kosten durch die BSF übernommen. Der beauftragte Unternehmer ist verpflichtet, bei Entgegennahme die Kostendeckung mit den Hinterbliebenen zu klären und sie bei Zahlungsunfähigkeit an die zuständige Sozialdienststelle zur Einholung einer Kostenübernahmeerklärung zu verweisen.

§ 15

Die BSF behält sich vor, eine Überprüfung der Preise durch die Preisbildungs-/Preisüberwachungsstelle der Behörde für Wirtschaft und Arbeit gemäß VO.PR. 30/53 vornehmen zu lassen.

§ 16

Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 01.03.2005 und endet am 31.03.2006.

Die angegebenen Preise gelten für Bestattungen von Verstorbenen mit Sterbedatum ab dem 01.03.2005.