Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen. Das Plangebiet ist dem Lärm ausgesetzt

Mit dem Ziel einer Gestaltung des Straßenraums (Alleecharakter) sind auf Bauflächen an der Leher Heerstraße Bäume anzupflanzen.

b) Auswirkungen auf den Menschen durch Lärm Grundsätze und Ziele

Gemäß § 1 sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, sowie umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, sowie die Bevölkerung insgesamt zu berücksichtigen. Nach dem Auftrag des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist bei der Planung sicherzustellen, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm auf Wohn- und sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Bei der Beurteilung der schalltechnischen Situation sind für die städtebauliche Planung die Orientierungswerte der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau maßgeblich. Von folgenden Orientierungswerten soll in der Bauleitplanung ausgegangen werden: tagsüber nachts Allgemeine Wohngebiete 55 45/40 Mischgebiete 60 50/45 Kerngebiet 65 55/50 Der niedrigere Wert gilt für Gewerbelärm.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Das Plangebiet ist dem Lärm ausgesetzt. Insbesondere von der Autobahn A 27 und von der Leher/Lilienthaler Heerstraße gehen Lärmemissionen aus.

Verkehrslärm

An der Autobahn A27, die nahe dem Planbereich in Dammlage verläuft, steht eine 5 m hohe Lärmschutzwand. Zusätzliche Lärmminderungen ergeben sich aus der Abschirmung durch Gebäude. In den besonders belasteten Teilen der Mischgebiete und im Kerngebiet wird das Wohnen ausgeschlossen. Durch die Gebäudestellung (Riegelbebauung) auf der Nord- und Ostseite der Wohnquartiere im allgemeinen Wohngebiet werden die Lärmeinwirkungen auf das Wohngebiet gemindert (städtebaulicher Lärmschutz).

Unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmschutzwand und der Abschirmung durch Gebäude wurde die Straßenlärmbelastung schalltechnisch mit folgendem Ergebnis untersucht (Bonk­Maire­Hoppmann, Garbsen, März 2008): - Allgemeine Wohngebiete

In den allgemeinen Wohngebieten werden die Orientierungswerte für den Tag (55 weitgehend eingehalten. Das gilt für Freibereiche und für Immissionspunkte an den Gebäuden. Überschreitungen von bis zu 5 sind an den Nord- und Ostseiten der Riegelbauten (WA 1 und WA 2) zu verzeichnen. Vereinzelte Überschreitungen um bis zu 3 werden auch in Lärmschattenbereichen (WA 3) prognostiziert.

Nachts werden die Orientierungswerte (45 auf den Nordund Ostseiten der Riegelbauten um bis zu 9 in den übrigen Gebäuden (jeweils Lärmabgewandte Seiten) um 1 bis 7 überschritten.

- Mischgebiete

In den Mischgebieten (hier: soweit Wohnen zulässig) werden die Orientierungswerte für den Tag (60 weitgehend eingehalten. Das gilt für Freibereiche und Immissionspunkte an den Gebäuden. Überschreitungen um 6 werden an der Straßenseite von vorhandenen Gebäuden an der Lilienthaler Heerstraße prognostiziert.

Nachts werden die Orientierungswerte (50 um bis zu 4 überschritten, an der Lilienthaler Heerstraße um bis zu 8 Es sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Im Bebauungsplan werden Lärmpegelbereiche bestimmt und die hier gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) geltenden Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen bei Aufenthaltsräumen festgelegt.

Für Schlafräume und Kinderzimmer gelten höhere Anforderungen an Fenster und Außenbauteile. Dazu werden eigene Lärmpegelbereiche festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 7.3).

Bei der Festlegung der Lärmpegelbereiche wird aus Gründen der Übersichtlichkeit für jede Gebäudeseite nur ein Lärmpegelbereich genannt.

Im Sinne eines Worst-Case-Ansatzes wird dabei der höchste Lärmeintrag (im ersten bzw. zweiten Obergeschoss) zugrunde gelegt. Damit kann trotz der Vereinfachung das Risiko eines zu geringen Schallschutzes vermieden werden.

Bei Wohngebäuden, die sich in den Lärmpegelbereichen I bis III befinden, sind in der Regel Fenster der Schallschutzklasse 2 ausreichend.

Dies gilt für alle Häuser in Massivbauweise. Aufgrund der geltenden Wärmeschutzverordnung ist davon auszugehen, dass in der Regel Fenster mit einem Schalldämmmaß Rw = 30 bis 34 (dies entspricht der Schallschutzklasse 2) eingebaut werden, sodass in diesem Fall trotz einer eventuellen vorhandenen Überschreitung des Orientierungswerts der notwendige Schallschutz bereits bei üblicher baulicher Ausführung der Wohngebäude gewährleistet ist. Bei Wohngebäuden, bei denen der Lärmpegelbereich IV zu beachten ist, ist davon auszugehen, dass die erforderliche Schallschutzklasse der Fenster durch eine übliche Wärmeschutzverglasung nicht erreicht wird. Hier sind besondere Konstruktionen erforderlich.

Bei der überwiegenden Zahl der Gebäude ist nachts der Lärmpegel zumindest an einer Gebäudeseite Bei einem Teil der Gebäude im nördlichen Wohnquartier (WA 1 und WA 3) werden in den obersten Geschossen auch auf der Straßenabgewandten Seite nachts Pegel bis 53 berechnet. Hier sind in Schlafräumen schallgedämmte Lüftungsöffnungen vorzusehen (textliche Festsetzung Nr. 7.3).

Der Grundsatz, dass in Schlafräumen und Kinderzimmern ein Innenpegel nachts von 30 bei geöffnetem Fenster gewährleistet werden soll, wird nicht im ganzen Plangebiet eingehalten. Eine Wohnbebauung soll trotz der in diesem Teilbereich (ca. 20 Wohnungen von insgesamt 130 Wohnungen) bestehenden besonderen gesundheitlichen Problematik verfolgt werden.

Der Orientierungswert von 55 wird tagsüber in Teilen der Freibereiche überschritten. Für hausnahe Freibereiche (Terrassen, Loggien) ist durch bauliche Ausbildung (z. B. Gebäudestellung, lärmabsorbierende Materialien, Wintergärten) sicherzustellen, dass ein Mittelungspegel von tagsüber 55 eingehalten wird. Insbesondere ist es zweckmäßig, Terrassen und Balkone auf der von der Straße abgewandten Gebäudeseite einzurichten oder aber andernfalls durch Wintergärten o. ä. abzuschirmen (textliche Festsetzung Nr. 7.4). Gewerbelärm

Im Kerngebiet sind Handelseinrichtungen (u. a. Fachmärkte, Fachgeschäfte bis 2500 m2 Verkaufsfläche) zulässig. Bei Handelseinrichtungen ist ­ anders als bei Gewerbe- und Industriegebieten ­ eine typisierende Betrachtung durch Ansatz flächenbezogener Schallleistungspegel nicht möglich. Um mögliche Belastungen dennoch zu erfassen, wird in dem Gutachten (Bonk­Maire­Hoppmann, Garbsen, März 2008) ein beispielhaftes Nutzungsmodell zugrunde gelegt.

Die Geräuschimmissionen werden durch Parkplatzlärm, Lieferverkehr und Ladevorgänge bestimmt. Unter Betrachtung der derzeitigen Ladenöffnungszeiten finden diese Ereignisse nicht nachts und auch nicht in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (6.00 bis 7.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr) statt (TA Lärm). Die Gewerbelärmimmissionen der im Kerngebiet zulässigen Handelseinrichtungen unterschreiten sowohl im Bereich der bestehenden als auch der geplanten Bebauung tags (6.00 bis 22.00 Uhr) die Orientierungswerte gemäß DIN 18005.

In der Nachtzeit ist ein Lieferverkehr auszuschließen, da die dadurch eventuell auftretenden Maximalpegel deutlich über den zulässigen Regelwerten gemäß TA Lärm liegen würden. Die im Hinblick auf den Schutz der Nachbarschaft notwendigen Immissionsbeschränkungen sind Gegenstand der jeweiligen Einzelgenehmigungsverfahren.

c) Auswirkungen auf die Erholung des Menschen Keine.

d) Auswirkungen auf das Stadt- und Landschaftsbild Grundsätze und Ziele

Gemäß Naturschutzrecht sind unbebaute Bereiche für die Erholung in Natur und Landschaft zu erhalten. In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Bestand, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Das Stadt- und Landschaftsbild wird nicht beeinträchtigt.

e) Auswirkungen auf das Wasser durch anfallendes Abwasser Auswirkung auf Grund- und Oberflächenwasser durch die Entstehung von Niederschlags- und Schmutzwasser.

Grundsätze und Ziele Schmutz- und Niederschlagswasser ist gemäß Bremischem Wassergesetz so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine nachteilige Veränderung des Grundwassers ist zu vermeiden. Gemäß Bremischen Wassergesetz und Bremischen Naturschutzgesetz sind Gewässer grundsätzlich zu erhalten, zu vermehren und möglichst naturnah auszubauen. Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) bedürfen der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Wassers zu berücksichtigen.

Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen. Die Beeinträchtigung des Grundwassers ist als gering einzuschätzen. Das Schmutzwasser des Gesamtbereichs wird an die vorhandene Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Das Oberflächenwasser der öffentlichen und privaten Flächen wird in den vorhandenen Graben an der Autobahn eingeleitet. Dazu sind die erforderlichen Anlagen zur Rückhaltung einzurichten.

f) Auswirkungen auf den Untergrund und Boden Ziele und Bewertungsmaßstäbe

Gemäß § 1 a Abs. 2 soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden.