Mietverhältnis aufgrund von Mietschulden oder verhaltensbedingter Probleme gefährdet

Damit bei erwerbsfähigen Menschen, deren Mietverhältnis aufgrund von Mietschulden oder verhaltensbedingter Probleme gefährdet ist oder gekündigt wurde, die Hilfen zur Wohnungssicherung und Wohnungsbeschaffung zielgerichtet eingesetzt und wirksam werden können, werden für die Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen der ARGE und den Fachstellen die nachfolgenden Regelungen vereinbart. Sollte sich aus der Praxis die Notwendigkeit zu Änderungen ergeben, werden die Vertragspartner nach 6 Monaten Gespräche aufnehmen.

1. Für die Personen, von deren Hilfebedarf die Fachstellen im Rahmen der Wohnungssicherung durch die Leistungsempfänger selbst, die Gerichte oder die Vermieter Kenntnis erlangen, ermitteln sie die erforderlichen Hilfebedarfe nach Maßgabe der §§ 22, 23 Abs. 3 SGB II bzw. § 34 SGB XII und der dazu ergangenen fachlichen Vorgaben. Die Fachstellen teilen der ARGE die festgestellten Hilfebedarfe mit.

Zum Verfahren im Einzelnen:

Bei Ablehnung einer beantragten Leistung nach §§ 22, 23 Abs. 3 SGB II durch die Fachstelle begründet diese die Ablehnung gegenüber der ARGE.

Die Ablehnung durch die Fachstelle wird in der Regel so begründet, dass die ARGE sie in den Bescheid für den Leistungsempfänger mit aufnehmen kann.

Gibt es aus Sicht der ARGE maßgebliche Gesichtspunkte für eine Bewilligung der Leistung, so nimmt sie Kontakt mit der Fachstelle auf, um gegebenenfalls im Konsens eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Hinweis: Wegen der Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit der Übernahme von Betriebskosten, Heizung, Wasser, Haushaltsstrom wird auf die Anlage 1 verwiesen.

2. Die ARGE gewährt auf Basis der von den Fachstellen ermittelten Hilfebedarfe Leistungen zur Wohnungssicherung und Wohnungsbeschaffung nach § 22 SGB II sowie die Hilfen zur Erstausstattung der Wohnung nach § 23 Abs. 3 SGB II. Ebenso veranlasst die ARGE die Mietdirektzahlung nach § 22 (4) SGB II, soweit dies aus der ARGE- Leistung möglich ist.

Zum Verfahren im Einzelnen: Bezüglich zu übernehmender Leistungen nach §§ 22, 23 Abs. 3 SGB II im Bereich der Wohnungssicherung sowie der Wohnungsvermittlung der unter 3. genannten Personenkreise erfolgt eine fachliche Vorklärung der Bedarfe durch die Fachstelle. Die von der Fachstelle ermittelte Leistung dem Grunde nach ist von der ARGE zu übernehmen.

3. Eine Aufgabe der Fachstelle ist die Wohnungsvermittlung für obdachlose Menschen, Personen aus öffentlicher oder sonstiger Unterbringung sowie für Haushalte unmittelbar nach Wohnungsverlust. Bei drohendem Wohnungsverlust prüft die Fachstelle, ob die Wohnung gesichert werden kann oder eine Vermittlung in andere Angebote (andere Wohnung, öffentliche Unterbringung) erfolgen muss.

Im Falle einer Wohnungsanmietung der o.a. Personenkreise sind die von der Fachstelle festgestellten Hilfebedarfe, insbesondere zu den Kosten der Unterkunft, der Kaution u.a. einmaliger Leistungen zum Wohnungsbezug für den SGB II- Leistungsträger verbindlich. Eine umgehende Umsetzung ist zur fristgerechten Anmietung der Wohnung erforderlich.

Zum Verfahren im Einzelnen:

Zu den einmaligen Wohnungsbezugskosten nach §§ 22, 23 Abs. 3 SGB II (z.B. Kaution Genossenschaftsanteile, Umzugskosten, Erstausstattung) teilt die Fachstelle der ARGE mit, dass diese gemäß den entsprechenden Richtlinien zu übernehmen sind. Dies gilt auch für die Kosten der Unterkunft, sofern sie die Höchstwerte gemäß 1., 2.und

7. der „Fachlichen Vorgaben zu § 22 SGB II" nicht überschreiten.

Überschreiten die Kosten der Unterkunft im Ausnahmefall die Höchstwerte gem. 7. der o.a. fachlichen Vorgaben und ist dies zur Wohnungsversorgung dieses besonderen Personenkreises erforderlich, begründet die Fachstelle die Notwendigkeit der Überschreitung und teilt der ARGE die zu übernehmende Summe im Einzelnen mit.

4. Die ARGE ist zuständig für die Zahlung der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II. Hierzu gehören auch die Unterkunftsgebühren für die öffentlich- rechtliche Unterbringung. Die Gebühren sind direkt an p&w zu überweisen (Ziffer 2.5. der Fachlichen Vorgaben zu § 22 SGB II).

5. Die Fachstellen gewähren Leistungen zur Wohnungssicherung nach § 34 SGB XII.

6. Zur Wahrung mietrechtlicher und vollstreckungsrelevanter Fristen nach dem BGB und der ZPO sind Mitteilungen über drohenden Wohnungsverlust von den Sachbearbeitern der ARGE und den Mitarbeitern der Fachstellen sofort zu bearbeiten, um drohenden Wohnungsverlust zu verhindern.

7. Die Fachstellen informieren die ARGE umgehend, wenn eine Mitteilung des Amtsgerichtes über eine Räumungsklage wegen Mieteschulden eingeht.

Zum Verfahren im Einzelnen:

Die Fachstellen informieren die ARGE auch dann über eingegangene Räumungsklagen, wenn noch kein Kontakt zum Beklagten hergestellt ist und insoweit keine Erkenntnis dazu vorliegt, ob der Betreffende Leistungen nach dem SGB II erhält. Die ARGE prüft nach Eingang der Meldung, ob es sich um einen SGB II- Leistungsempfänger handelt

- 4 und veranlasst gegebenenfalls eine unverzügliche Direktüberweisung der Miete.

8. Wird die ARGE durch einen Leistungsempfänger oder einen Vermieter über einen drohenden Wohnungsverlust­ auch im Vorfeld von Kündigung oder Räumung ­ informiert, vermittelt sie ihn umgehend an die zuständige Fachstelle.

9. Die Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II und der Hilfeplan nach dem SGB XII sollen von der ARGE und den Fachstellen aufeinander abgestimmt werden.

10. Die Sachbearbeiter der ARGE und die Mitarbeiter der Fachstellen werden direkt Kontakt zu einander aufnehmen, damit im Einzellfall konkret und zügig die erforderlichen Hilfen bereitgestellt bzw. Maßnahmen ergriffen werden können.

Eine Übersicht über die Schnittstellen sowie die Zuständigkeiten der ARGE bzw. der Fachstellen ist als Anlage 2 beigefügt.