In welchem Fällen wurden zwischenzeitlich Erschließungsbeiträge im Wege der Kostenspaltung gemäß § 48 HWG

­ Wenn ja:

a) Welche Kriterien wurden bei dieser Prüfung angelegt?

b) Zu welchem Ergebnis führte die Prüfung?

Die Prüfung wird nach folgenden Kriterien vorgenommen:

· Einnahmeerwartung (Kosten-/Nutzenbewertung),

· die Fertigstellung der noch fehlenden Teileinrichtungen ist nicht absehbar,

· es können bereits mehrere Teileinrichtungen zusammengefasst werden.

Sofern nach diesen Kriterien die Voraussetzungen vorliegen, wird ein Kostenspaltungsbeschluss gefasst.

c) In welchem Fällen wurden zwischenzeitlich Erschließungsbeiträge im Wege der Kostenspaltung gemäß § 48 HWG erhoben?

­ Wenn nein, warum nicht?

In den angegebenen Zeiträumen wurden folgende Kostenspaltungsbeschlüsse gefasst: Zeitraum Anzahl 1975 bis 1979 89

1980 bis 1989 18

1990 bis 1999 18

Die hohe Zahl der Kostenspaltungsbeschlüsse in der Zeit von 1975 bis 1979 erklärt sich dadurch, dass mit In-Kraft-Treten des HWG 1974 erstmals im Wege der Kostenspaltung abgerechnet werden konnte und die vorhandenen Straßen daraufhin überprüft worden sind.

8. Wird die zuständige Behörde von dem Instrument der Kostenspaltung zukünftig verstärkt Gebrauch machen, wenn absehbar ist, dass die endgültige Herstellung der Straße gemäß § 49 HWG nicht zeitnah erfolgen wird?

­ Wenn ja, inwiefern?

­ Wenn nein, warum nicht?

Es wird ­ wie bisher auch ­ von der Möglichkeit der Abrechnung im Wege der Kostenspaltung Gebrauch gemacht, wenn die Kriterien hierfür vorliegen (vgl. Antwort zu 7.a) und b)).

9. In wie vielen Fällen hat die zuständige Behörde von der Möglichkeit des § 133 Abs. 3 BauGB, Vorausleistungen von den Beitragspflichtigen zu verlangen, Gebrauch gemacht?

10. Wird dieses Instrument zukünftig verstärkt genutzt?

­ Wenn ja, inwiefern?

­ Wenn nein, warum nicht?

Es wurden bisher versuchsweise Vorausleistungen erhoben. Solange es noch zahlreiche Straßen gibt, die bereits endgültig hergestellt aber noch nicht abgerechnet worden sind, ist es nicht effizient, für die Erhebung von Vorausleistungen Personal zu binden.

11. Mit der Drs. 18/1931 wurde der Senat aufgefordert, die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen zeitnah und nachvollziehbar nach erfolgter Baumaßnahme sicherzustellen.

a) Was hat der Senat bisher getan, um den Beschluss umzusetzen?

b) Welche weiteren Maßnahmen plant der Senat für die Zukunft, um den Beschluss umzusetzen?

Durch personelle und organisatorische Maßnahmen konnte der Zeitraum zwischen Entstehung der Beitragspflicht und Beitragsfestsetzung erheblich verkürzt werden. So werden inzwischen durchschnittlich 80 % aller Anliegerbeiträge innerhalb von 24 Monaten nach Abrechnungsreife festgesetzt. Mittelfristiges Ziel ist es, alle Anliegerbeiträge innerhalb von 12 bis 24 Monaten abzurechnen.

12. Darüber hinaus wurde der Senat mit der Drs. 18/1931 aufgefordert, die Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen neu zu organisieren.

Hierbei sollte die Information der Anlieger verbessert werden und Modellrechnungen den Anliegern zur Verfügung gestellt werden.

a) Was konkret hat der Senat bisher getan, um diesen Beschluss umzusetzen?

b) Wie sieht das zukünftige Procedere bei der Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen konkret aus?

Der Senat hat die Bürgerschaft hierzu mit der Drs. 18/2498 unterrichtet. Im Übrigen ist der Umsetzungsprozess noch nicht abgeschlossen.

13. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, durch eine Standardabsenkung der über die Mindestvorschriften den § 49 HWG hinausgehenden Verwaltungsvorschriften Wegebaukosten für die öffentliche Hand sowie die beitragspflichtigen Grundeigentümer zu senken?

Bei Planung und Bau ihrer Straßenbaumaßnahmen orientieren sich die zuständigen Behörden an den in Hamburg geltenden Planungshinweisen für Stadtstraßen und bautechnischen Entwurfsrichtlinien, die auch Grundsätze und Vorgaben zur Kostendämpfung und Wirtschaftlichkeit beinhalten und in diesem Sinne weiter entwickelt werden. Eine weitere Herabsetzung der funktionalen Standards würde dazu führen, dass die von einer Straße zu erfüllenden verkehrlichen Aufgaben bis hin zur Verkehrssicherheit nicht mehr ausreichend gewährleistet werden können. Eine Unterschreitung der bestehenden bautechnischen Standards hätte eine Erhöhung der Erhaltungsaufwendungen (z. B. zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Straßenentwässerung, Erfüllung der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht) zur Folge.

Rechtlich nicht verbindliche Umweltanforderungen sowie stadtgestalterische Aspekte unterliegen ebenso wie Anliegerinteressen einer ständigen Überprüfung im Einzelfall.

B. Erschließungsbeiträge Bitte die Fragen 14. bis 23. jeweils für die Zeiträume

a) vor 1950,

b) von 1950 bis 1959,

c) von 1960 bis 1969,

d) von 1970 bis 1979,

e) von 1980 bis 1989 und

f) von 1990 bis 1999 beantworten.

Eine Aufteilung nach den in den Fragen 14. bis 23. zu a) bis c) genannten Zeiträumen kann mangels Zahlenmaterials nicht vorgenommen werden.

14. Bei wie vielen Straßen, die als noch nicht gemäß § 49 HWG endgültig hergestellt gelten, liegt der Baubeginn (erstmalige oder provisorische Herstellung von Teilen der Erschließungsanlage) in welchem der o. g.

Zeiträume?

Bei allen im Straßenkataster erfassten unfertigen Straßen bzw. Straßenabschnitten liegt der Baubeginn vor 1999. Siehe im Übrigen Vorbemerkung zu B.

Wie hoch sind die bisherigen tatsächlichen Erschließungskosten für die noch nicht gemäß § 49 HWG endgültig hergestellten Straßen?

Zahlenmaterial hierüber ist nicht vorhanden und kann auch nicht nachträglich ermittelt werden. Im Übrigen ist dies für die spätere Abrechnung nach Einheitssätzen (vgl. Einheitssätze-Gesetz ­ EsG ­) unerheblich.

16. Bei wie vielen der noch nicht gemäß § 49 HWG endgültig hergestellten Straßen sind Erschließungsbeiträge gemäß § 48 HWG (Kostenspaltung) erhoben worden?

In allen Fällen, in denen ein Kostenspaltungsbeschluss gefasst worden ist, sind Erschließungsbeiträge erhoben worden, siehe dazu Antwort zu 7. c).

Wie hoch sind die diesbezüglichen Einnahmen aus Erschließungsbeiträgen im Wege der Kostenspaltung gemäß § 48 HWG?

Dies wird nicht gesondert statistisch erfasst. Die Einnahmen können auch in der für die Beantwortung einer Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht ermittelt werden.

18. In wie vielen Fällen der gemäß § 49 HWG endgültig hergestellten Straßen wurde die Festsetzungsfrist versäumt, sodass die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht mehr zulässig war? Welche Straßen sind betroffen? (Bitte auflisten.)

In keinen.

19. Wie hoch ist in diesen Fällen die Summe des um den Anteil Hamburgs gekürzten beitragsfähigen Erschließungsaufwands?

Entfällt.

20. In wie vielen Fällen konnten bislang keine Erschließungsbeiträge für die Erschließungsanlagen abgerechnet werden, weil die Voraussetzungen des § 125 BauGB nicht erfüllt sind? Welche Straßen sind betroffen? (Bitte auflisten.)

Wie hoch ist in diesen Fällen die Summe des um den Anteil Hamburgs gekürzten beitragsfähigen Erschließungsaufwands?

Für die nachstehend aufgeführten 14 Straßen konnten bisher aus den genannten Gründen keine Erschließungsbeiträge abgerechnet werden: Straße geschätzter gekürzter beitragsfähiger Erschließungsaufwand in Euro

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