Grundflächenzahl (GRZ)

Untergeordnete Bauteile, wie z. B. technische Aufbauten, unterliegen nicht der Höhenbegrenzung, da sie nur unwesentliche Auswirkungen auf das Ortsbild haben.

Eine wesentlich größere Sichtverschattung der benachbarten Grundstücke entsteht nicht. Gebäude mit zwei Vollgeschossen und geneigtem Dach, wie sie nach den Festsetzungen des derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 987 zulässig wären, würden eine größere Gesamthöhe erreichen als die Wohnhäuser mit flach geneigten Dächern. Hier wird also durch die Höhenbeschränkung eine Entlastung der Nachbargrundstücke erreicht. Da auch das im Blockinnenbereich vorgesehene Wohnhaus nur unwesentlich über das Maß hinaus ragt, das ein eingeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss erreichen kann, entstehen keine deutlichen Mehrbelastungen der benachbarten Grundstücke.

Die Grundflächenzahl (GRZ) wird entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 987 mit 0,4 festgesetzt. Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) wird verzichtet, weil die Bebauung durch die festgesetzte Grundflächenzahl in Verbindung mit der maximalen Höhe der Bebauung ausreichend definiert ist.

Auch die bisher zulässige Bebauung in offener Bauweise wird beibehalten.

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen ausgewiesen und der geplanten Bebauung entsprechend angepasst. Sie lassen noch geringfügige Freiheiten für die Stellung der Gebäude auf dem Grundstück. Eingangsüberdachungen und sonstige Nebenanlagen im Sinne des § 14 dürfen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden.

Die Flächen für Garagen, Stellplätze und Fahrradabstellräume sind im Bebauungsplan festgelegt. Die ausgewiesenen Flächen lassen noch einen geringfügigen Spielraum für die Aufsteilung der baulichen Anlagen. Die erforderlichen Garagen und Stellplätze sollen im Wesentlichen in Gemeinschaftsanlagen an den Straßen Aumunder Flur und Pundtskamp untergebracht werden. Durch die Festlegung von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge soll vermieden werden, dass im inneren Bereich des Baugebietes unzuträgliche Belastungen entstehen. Mit der Errichtung von Fahrradabstellräumen soll die Nutzung umweltschonender Verkehrsmittel gefördert werden.

Durch die textliche Festsetzung Nr. 6 werden die Flächen für Garagen, Stellplätze und Fahrradabstellräume den überbaubaren Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 22 zugeordnet. Damit wird die Rechtsfolge des § 21 a Abs. 2 ausgelöst. Diese Vorschrift ermöglicht es, die Anlagen bei der Ermittlung der Grundflächenzahl einzubeziehen.

Immissionsschutz:

Das Plangebiet ist trotz der Nähe der viel befahrenen Georg-Gleistein-Straße und der nahe gelegenen Autobahn 270 ruhig gelegen. Auch aus der gewerblichen Nutzung auf den Grundstücken an der Georg-Gleistein-Straße (im Bebauungsplan Nr. 987 als Mischgebiet ausgewiesen) ergeben sich keine unzuträglichen Schallbelastungen.

Im Rahmen der Neubebauung des Plangebietes ist die Anlage von Garagen vorgesehen, um den Bewohnern zukünftig das Abstellen des Kraftfahrzeugs auf privatem Gelände an Stelle von bisher im Straßenraum zu ermöglichen. Die Abstellmöglichkeiten sollen an zwei Stellen konzentriert werden. Daneben werden die beiden an der westlichen Plangebietsgrenze an der Aumunder Flur bereits vorhandenen Garagen erhalten. Hierzu wird auch auf die Ausführungen unter den Punkten 3.2.1 und 3.3 verwiesen.

Durch die Geräusche, die bei der Nutzung der Garagen und Stellplätze entstehen, können sich Schallbelastungen für die Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes und auf den benachbarten Grundstücken ergeben. Um diese Belastungen besser einschätzen zu können, wurde eine Bewertung der zu erwartenden Immissionen durch einen Schallgutachter vorgenommen (Schalltechnische Stellungnahme Nr. LL4495.1/01 vom 28. Mai 2008 und Schalltechnische Stellungnahme Nr. LL4495.1/02 vom 16. September 2008 der Ingenieurgesellschaft Zech, Lingen).

Die Berechnungen kommen zu dem Ergebnis, dass Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Hierzu sind in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 49 entsprechende Festsetzungen getroffen worden.

Das Plangebiet selbst ist als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. In der Nachbarschaft befinden sich schützenswerte Wohn- und Aufenthaltsräume in allgemeinen Wohngebieten (südlich, östlich und nördlich des Plangebietes) und in einem Mischgebiet (westlich des Plangebietes). Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm ergeben sich nachts durch die Spitzenpegel, z. B. durch Türenschlagen. Die tagsüber zulässigen Werte werden eingehalten. Um die Belastungen so weit wie möglich zu verringern, wurden alternative Konzepte für die Unterbringung der erforderlichen Einstellplätze untersucht. Hierzu wird auf Punkt 3.3 der Begründung verwiesen.

Durch Schallschutzmaßnahmen sollen die Belastungen vermindert werden. Zum Schutz der außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücke sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

- An einem Teilbereich der Aufstellfläche vor den beiden vorhandenen Garagen an errichtet.

- Die Garagen der südlichen Gemeinschaftsanlage werden mit geschlossenen Garagenwänden und -dächern versehen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 49 trifft diesbezüglich Festsetzungen sowohl in zeichnerischer als auch in textlicher Form.

Maßnahmen zum Schutz der innerhalb des Plangebietes entstehenden Gebäude sind im Rahmen der Baugenehmigung zu treffen bzw. nachzuweisen. Festsetzungen im Bebauungsplan würden die unterschiedlichen Möglichkeiten für entsprechende Maßnahmen zu stark einschränken.

Leider lassen sich durch die vorgesehene Anordnung der Garagen und die festgesetzte Lärmschutzwand nicht alle Überschreitungen der nachts zulässigen Spitzenpegel kompensieren. Sie entstehen durch das Schließen von Autotüren und Kofferraumhauben sowie durch das Anfahren der Autos. Eine aktive Schalldämmung aller Fahrgassen und Stellplätze, z. B. durch Überdachung und seitliche Abschirmung, würde sich nicht in das städtebauliche Bild einfügen, zudem würden an den Ausfahrten durch das Anfahren der Fahrzeuge immer noch zu hohe Werte erreicht, die sich nicht abschirmen lassen.

Außerhalb des Plangebietes sind an den Gebäuden Pundtskamp 25 und 27 Überschreitungen um bis zu 2 bzw. 4 zu erwarten. Durch die Verlagerung der Stellplätze von der Straße auf die vorgesehene Stellplatzanlage verringert sich der durch das Schließen der Türen zu erwartende maximale Schalldruckpegel aber im Vergleich zu dem jetzigen Zustand um teilweise mehr als 6 In Anbetracht der Gesamtsituation mit den auf der Straße parkenden Fahrzeugen sind diese Belastungen daher vertretbar.

Innerhalb des Plangebietes sind Spitzenpegelüberschreitungen in unterschiedlicher Höhe zu erwarten. Sie können zum größten Teil durch Zuordnung der Garagen zu den einzelnen Wohneinheiten (sodass die Lärmsituation durch die eigenen Fahrzeuge verursacht wird) aufgefangen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei Passivhäusern durch die dauerhafte Belüftung der Räume das Öffnen von Fenstern nicht erforderlich ist. Dauerhaft geöffnete Fenster, z. B. beim Schlafen, führen sogar zu einer Verschlechterung der Energiebilanz, daher sollen die Fenster nachts geschlossen bleiben. Die für den Wärmeschutz eingebauten dreifach verglasten Fenster haben ein höheres Schalldämmmaß als normale Fenster, sie erreichen je nach Ausführung einen Schallschutz von 34 oder mehr. Daneben bewirken die Gebäudewände eine noch höhere Schalldämmung als die Fenster. Somit ist allein schon durch die bauliche Ausbildung der Gebäude ein weitgehender Lärmschutz gegeben.

Die höchsten Überschreitungen ergeben sich durch die beiden bereits vorhandenen Garagen, und zwar an der westlichen und nordwestlichen Seite des geplanten angrenzenden Gebäudes. Hier sind Spitzenpegelüberschreitungen um bis zu 12 bzw. 14 (an der obersten Wohnung um bis zu 10 ermittelt worden. Bei den Wohnungen an der nordöstlichen Seite dieses Gebäudes entstehen noch Spitzenpegelüberschreitungen um bis zu 3 Die Immissionspunkte an der westlichen Gebäudeseite betreffen die Küchen der geplanten Wohnungen; diese stellen aufgrund ihrer Größenordnung aber keine schutzbedürftigen Räume im Sinne der DIN 4109 dar, insbesondere nicht während der Nachtzeit. Als wesentlich ist daher die Überschreitung an den anderen Wohnräumen anzusehen. Bei den an der nordwestlichen Seite gelegenen Wohnräumen kann die hohe Belastung zum Teil durch die Zuordnung der beiden Garagen zu zweien der betroffenen Wohnungen aufgefangen werden. Darüber hinaus ist, wie oben bereits ausgeführt, durch die Schalldämmung der Wände und Fenster eine Reduzierung der Schallpegel um mehr als 34 zu erreichen. Die Spitzenschallpegel können demnach einschließlich der höchsten Überschreitungen (20 und 14 aufgefangen werden. Da bei Passivhäusern die Fenster in der Regel geschlossen sein sollten, ist bei allen schutzwürdigen Wohnräumen im Innenraum ein ausreichender Schallschutz erreichbar.

In die Abwägung mit einzubeziehen ist auch, dass sich durch die Geräusche der auf der angrenzenden Straße parkenden Fahrzeuge Spitzenpegel ergeben, die ähnlich hoch sind wie die bei der Doppelgarage errechneten Werte. Auch aus diesem Grunde ist das Schlafen bei geschlossenen Fenstern empfehlenswert.

Durch die Nutzung der Garagen der nördlichen Gemeinschaftsanlage können an den nächstgelegenen Wohnungen in den drei umgebenden Häusern Spitzenpegelüberschreitungen von 1 bzw. 2 auftreten. Von den Überschreitungen sind in den beiden nördlichen Gebäuden die nicht schutzwürdigen Küchen der Wohnungen betroffen, in dem südwestlichen Gebäude schutzwürdige Wohnräume. Die Überschreitungen an den schutzwürdigen Wohnräumen können zum einen durch eine Zuordnung der nächstgelegenen Garagen aufgefangen werden, zum anderen ist bei geschlossenen Fenstern eine ausreichende Schalldämmung gewährleistet.

Die Nutzung der Garagen in der südlichen Gemeinschaftsanlage hat an dem südöstlichen Wohngebäude Spitzenpegelüberschreitungen um bis zu 6 zur Folge.

Auch hier kann die Problematik durch eine Zuordnung von Garagen zu den betroffenen Wohneinheiten weitgehend aufgefangen werden. Darüber hinaus ist auch hier bei geschlossenem Fenster eine ausreichende Schalldämmung gegeben.

Nach Abwägung aller städtebaulichen und privaten Belange sind die relativ hohen Spitzenpegelüberschreitungen innerhalb des Plangebietes als vertretbar anzusehen, weil sie zum überwiegenden Teil dadurch kompensiert werden können, dass die verursachenden Garagen den am meisten betroffenen Wohnungen zugeordnet werden, und weil eine ausreichende Schalldämmung in den Innenräumen erreicht werden kann. Durch die besondere Bauweise der Passivhäuser, bei der die Fenster möglichst geschlossen bleiben sollen, ist von einem ausreichenden Schutz der Bewohner auszugehen.

Darüber hinaus ist es möglich, durch Garagentore mit automatischen Türöffnern oder durch den Bau von Carports an Stelle von geschlossenen Garagen die Spitzenpegelüberschreitungen innerhalb des Plangebietes auf eine Größenordnung um 5 zu senken, außerhalb des Plangebietes würde durch Abfahren von den Stellplätzen eine Überschreitung um bis zu 1 verbleiben. Ob entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden, ist dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Gemäß der obigen Abwägung sind die zu erwartenden Spitzenpegelüberschreitungen aus städtebaulicher Sicht vertretbar.

Grünordnung:

Das Plangebiet soll auch künftig der Wohnnutzung dienen. Damit sich die Bewohner wohl fühlen, ist ein ansprechendes Erscheinungsbild des Gebietes wichtig. Deshalb werden die relativ großen Grundstücksbereiche, die von der baulichen Nutzung frei bleiben, gärtnerisch gestaltet. Mit der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Heckenstrukturen soll eine Durchgrünung des Gebietes erreicht werden. Entsprechende Maßnahmen werden im Durchführungsvertrag und im Bauantrag vorgesehen.

Verkehr:

Die überörtliche verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt mit Kraftfahrzeugen über die A 270 (Anschlussstelle Vegesack-Mitte) und die mit öffentlichen Verkehrsmitteln durch die Bahnstrecke Bremen ­ Vegesack (Bahnhof Aumund) und durch Buslinien.

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Straßen Aumunder Flur und Pundtskamp. Diese Straßen dienen heute schon der verkehrlichen Erschließung der Wohnhäuser und sind geeignet, auch zukünftig den Verkehr zu den Grundstücken aufzunehmen.