Im Saseler Weg ist keine 30 kmhZone Wohngebiet ausgewiesen

12. Nach Meinung vieler Anlieger ist die Straße insbesondere in der jetzigen Breite ausreichend, einen normalen Pkw-Verkehr zu verkraften. Inwieweit ist mit den erfragten Baumaßnahmen im Rahmen der endgültigen Herstellung eine Straßenverbreiterung, eine Inanspruchnahme von Knicks, Flächen mit Baumbestand bzw. Straßenbegleitgrün etc. für Straßennebenflächen (Geh-, Radwege, Parkplätze) bzw. eine sonstige Veränderung des Charakters des Straßenzuges verbunden? (Bitte soweit wie nach gegenwärtigem Planungsstand möglich konkretisieren.)

Ein wichtiger Planungsansatz ist die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Straßenbildes unter Einbeziehung der jetzigen Knick- und Gehölzstruktur. Im Übrigen siehe Antwort zu 3.

13. Der Saseler Weg ist in dem nun zur endgültigen Herstellung vorgesehenen Bereich als Tempo-30-Zone ausgewiesen.

a) Warum und wann erfolgte die Tempo-30 Ausweisung?

Im Saseler Weg ist keine 30 km/h-Zone (Wohngebiet) ausgewiesen. Seit 1984 ist jedoch im Bereich der dortigen Schule eine örtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zur Schulwegsicherung angeordnet. Die ursprünglich ausgeschilderte Strecke wurde mehrfach erweitert, sodass die Strecke mit der Geschwindigkeitsbegrenzung nunmehr den Bereich zwischen Saseler Weg Höhe Hausnr. 51 und der Einmündung Saseler Weg/Farmsener Landstraße umfasst.

b) Was haben die zuständigen Behörden mit welchem Ergebnis wann unternommen, um die gewollte Verkehrsberuhigung auch praktisch durchzusetzen (Geschwindigkeitskontrollen etc.)?

Die Verkehrsdirektion der Polizei führte in den Jahren 2004 und 2005 insgesamt 23 Geschwindigkeitskontrollen im Saseler Weg zwischen der Einmündung Saseler Weg/Farmsener Landstraße und der Hausnr. 51 durch. Die Kontrollen erfolgten in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr, insbesondere zur Schulan- und Schulabmarschzeit.

Dabei wurden beide Fahrtrichtungen überwacht. Darüber hinaus führte das örtlich zuständige Polizeikommissariat 35 Geschwindigkeitskontrollen durch, die statistisch nicht erfasst wurden.

c) Sind im Zuge der endgültigen Herstellung der Straße insoweit Veränderungen geplant?

Nach gegenwärtigem Planungsstand sind keine Veränderungen vorgesehen.

d) Rechnet die zuständige Behörde im Zuge der endgültigen Herstellung der Straße mit Veränderungen des Verkehrsverhaltens der dort fahrenden Autofahrer? Wenn ja, welche und warum? Wenn nein, warum nicht?

Nein, da die Straßencharakteristik nicht verändert werden soll.

14. Mit welchen Folgen für die Verkehrs- und Lärmbelastung, für die Lebensqualität der betroffenen Anlieger rechnet die zuständige Behörde im Zuge der endgültigen Herstellung?

Die zuständige Behörde erwartet keine wesentlichen Veränderungen.

15. Trifft die Kostenschätzung von 1,2 Mio. Euro für die Gesamtmaßnahme der endgültigen Herstellung des Saseler Wegs zu? Wenn ja, wie setzt sich diese Kalkulation zusammen? Wenn nein, welche Kalkulation der zuständigen Behörde liegt der Maßnahme zugrunde?

Ja. Eine Kostenschätzung erfolgte auf der Basis pauschalierter Kostensätze.

16. Auf welcher Rechtsgrundlage werden nach gegenwärtigem Stand die Anlieger zu den Kosten der endgültigen Herstellung in welchem Umfange mit herangezogen? Welche Kostenbelastung ergibt sich konkret für jeden einzelnen Anlieger? (Bitte soweit wie möglich konkretisieren.) Rechtsgrundlage für die Beitragsabrechnung sind die §§ 125 bis 135 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie die §§ 44 bis 50 und 57 bis 63 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz (Einheitssätze-Gesetz (EsG)).

Der Erschließungsaufwand wird mit Ausnahme der Kosten für den Grunderwerb in der Regel nach Einheitssätzen ermittelt. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der jeweiligen Teileinrichtung (Fahrbahn, Parkfläche, Nebenfläche, Beleuchtung, Straßenentwässerung) geltende Einheitssatz. Von dem so ermittelten Gesamtaufwand werden 90 % auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Bei der Verteilung werden diese Grundstücke grundsätzlich mit ihrer Gesamtfläche berücksichtigt. Ist nach den Bebauungsplänen eine unterschiedliche Nutzung zulässig, wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor multipliziert. Hierdurch wird erreicht, dass zum Beispiel für ein Gewerbegrundstück oder ein für mehrstöckige Bebauung ausgewiesenes Grundstück ein höherer Beitrag festgesetzt wird als für ein eingeschossiges Wohngrundstück.

Da die Planung noch nicht abgeschlossen ist, können der beitragsfähige Erschließungsaufwand und dessen Verteilung auf die zu berücksichtigenden Grundstücksflächen noch nicht konkret ermittelt werden.

17. Wann und wie soll insoweit mit den betroffenen Anliegern abgerechnet werden? Worauf können sich die betroffenen Anlieger in zeitlicher Hinsicht einstellen, um entsprechende (Vermögens-)Vorsorge zu treffen?

Zurzeit werden die Anliegerbeiträge durchschnittlich zwei Jahre nach Entstehung der Beitragspflicht festgesetzt. Diese entsteht jedoch nicht automatisch mit dem Ende der Baumaßnahme, sondern ist in der Regel abhängig von weiteren Faktoren (z. B. Abschluss des Grunderwerbs, Bestätigung der planerischen Rechtmäßigkeit, Widmung).

Inwieweit können bzw. werden individuelle Härten bei den betroffenen Anliegern bei der Abrechnung berücksichtigt?

Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Ratenzahlung (Verrentung) über eine Laufzeit von zwei bis zehn Jahren gewährt werden (§ 135 Abs. 2 BauGB). Hierfür werden zurzeit 3,37 % Zinsen erhoben (= 2 % über dem Basiszins nach § 247 BGB). Bei einer kürzeren Laufzeit ist eine Stundung gegen Zinsen in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat möglich.

19. Inwieweit schöpft die zuständige Behörde alle Möglichkeiten aus, durch die ­ vom Rechnungshof als Kostendämpfungsoptionen genannte ­ Absenkung überzogener Standards, Reduzierung von Mindestanforderungen usw. die Kostenlast für die Anlieger so gering wie möglich zu halten?

Bei Planung und Bau ihrer Straßenbaumaßnahmen orientiert sich die zuständige Behörde an den in Hamburg geltenden Planungshinweisen für Stadtstraßen und Entwurfsrichtlinien, die auch Grundsätze und Vorgaben zur Kostendämpfung und Wirtschaftlichkeit beinhalten bzw. in diesem Sinne weiter entwickelt werden.

20. Auf welcher Rechtsgrundlage beteiligt sich nach gegenwärtigem Stand die FHH, die ja teilweise zudem auch selbst Anlieger an der Straße ist, an den Kosten der endgültigen Herstellung in welchem Umfange? (Bitte soweit wie möglich spezifizieren.)

Nach § 46 Abs. 3 HWG beträgt der gesetzliche Anteil der FHH 10 % am beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Bei der Verteilung auf die erschlossenen Grundstücke werden auch die Grundstücke der FHH berücksichtigt.