Sozialhilfe

Bericht des Petitionsausschusses Nr. 17 vom 2. Dezember 2008

Der Petitionsausschuss hat am 2. Dezember 2008 die nachstehend aufgeführten sechs Eingabenabschließendberaten. die Petitionen wie empfohlen beschließen und die Vorlage dringlich behandeln.

Elisabeth Motschmann (Vorsitzende)

Der Ausschuss bittet mehrheitlich bei einer Gegenstimme, folgende Eingabe für erledigt zu erklären, da sie nicht abhilfefähig ist: Eingabe-Nr.: S 17/54

Gegenstand: Hilfe in besonderen Lebenslagen Begründung: Der Petent beschwert sich darüber, dass das Amt für Soziale Dienste und die Gerichte ihm keine situationsangemessene Hilfe geleistet hätten. So sei ihm kein Vollstreckungsschutz gegen eine Wohnungsräumung gewährt worden. Der Petent macht den ihm daraus angeblich entstandenen Schaden und Schmerzensgeldansprüche geltend.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales und des Senators für Justiz und Verfassung eingeholt.

Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petent wurde rechtskräftig zur Räumung seiner ehemaligen Wohnung verurteilt. Das Landgericht hat den Räumungsschutzantrag letztinstanzlich zurückgewiesen. Der Petitionsausschuss hat insoweit keine Einwirkungsmöglichkeiten. Nach der verfassungsmäßigen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland ist die Rechtsprechung ausschließlich den Gerichten anvertraut. Diese sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Deshalb können gerichtliche Entscheidungen nur von den zuständigen Gerichten und nur im Rahmen der von der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben oder abgeändert werden.

Die vom Petenten erhobenen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen sind zivilrechtlicher Art. Dafür ist der Petitionsausschuss nicht zuständig. Vielmehr muss sich der Petent insoweit auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen.

Ein fehlerhaftes Handeln des zuständigen Sozialzentrums konnte der Petitionsausschuss nicht feststellen. Einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung hat der Petent nicht, weil er über eigenes Einkommen in ausreichender Höhe sowie nach eigenen Angaben auch über Vermögen verfügt. Darüber hinaus ist es für den Petitionsausschuss nachvollziehbar, wenn das Sozialzentrum die Übernahme des Mietrückstandes abgelehnt hat. Die bisherige Wohnung war aus sozialhilferechtlicher Sicht unangemessen groß und teuer. Außerdem wäre die Vermieterin auch nicht bereit gewesen, dem Petenten die Wohnung weiterhin zu überlassen.

Zwischen dem Erlass des Räumungsurteils und der Vollstreckung des Titels lag eine längere Zeit. Währenddessen hatte der Petent die Möglichkeit, sich um anderen Wohnraum zu bemühen. Die Zentrale Fachstelle Wohnen hat dem Petenten über einen längeren Zeitraum diverse Wohnungen angeboten, die er jedoch abgelehnt hat. Mit diesen Hilfsmaßnahmen ist dem Anspruch des Petenten auf Hilfe in besonderen Lebenslagen Rechnung getragen worden. Hinzu kommt, dass für die jetzige Wohnung des Petenten eine Garantieerklärung abgegeben wurde und ein sogenanntes Betreuungsentgelt übernommen wird.

Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären, da sie nicht abhilfefähig sind: Eingabe-Nr.: S 17/49

Gegenstand: Altersversorgung Begründung: Die Petentin begehrt eine Erhöhung ihrer Altersversorgung. Sie trägt vor, sie habe jahrelang ihr behindertes Kind gepflegt und sei dadurch an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen. Für diesen Zeitraum hätte die Sozialhilfe Beiträge für eine angemessene Alterversorgung übernehmen müssen. Einen entsprechenden Antrag habe das Sozialamt vor Jahren abgelehnt. Ihr Widerspruch sei erfolglos geblieben. Die Petentin verweist darauf, dass ihre Witwenrente allein nicht ausreichend sei, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen der Petentin eine Stellungnahme der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss kann der Petentin nicht helfen. Die Ablehnung der Übernahme von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung ist bestandskräftig. Damit hat auch der Petitionsausschuss keine Möglichkeiten mehr, entsprechend auf die Verwaltung einzuwirken.

Nach der damaligen wie auch der heutigen Rechtslage haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Übernahme der Alterssicherungsbeiträge nur, soweit die angemessene Alterssicherung der Pflegeperson noch nicht sichergestellt ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen so die Selbsthilfekräfte des verwandtschaftlichen und sozialen Netzwerks der Pflegebedürftigen aktiviert werden. Die Pflegebedürftigen sollen mit diesem Anspruch auf Beitragsübernahme für die Pflegepersonen in den Stand versetzt werden, die Pflegeperson davon abzuhalten, mit Rücksicht auf ihre Altersversorgung ihre Arbeitskraft anderweitig einzusetzen. Die Leistungen sollen aber keinen Entgeltcharakter annehmen.

Nach der Rechtssprechung ist versorgt im Alter auch derjenige, dessen Lebensunterhalt durch einen Dritten, zum Beispiel durch den Ehegatten, sichergestellt ist. Dies ist bei der Petentin der Fall. Nach überschlägiger Berechnung kann sie ihren Lebensunterhalt durch ihre Hinterbliebenenrente sicherstellen. Nähere Einzelheiten werden der Petentin in dem abschließenden Schreiben der Vorsitzenden des Petitionsausschusses mitgeteilt.

Eingabe-Nr.: S 17/106

Gegenstand: Beschwerde über die Begründung: Der Petent beschwert sich über die Er trägt vor, man habe ihn trotz vorliegender Krankschreibung auf seine Mitwirkungspflichten verwiesen und mitgeteilt, anderenfalls sei man nicht bereit, die Kosten einer eingeleiteten Schuldnerberatung zu tragen.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten mehrere Stellungnahmen der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Die hat dem Petenten bereits zweimal die Übernahme der Kosten einer Schuldnerberatung zugesagt. Die Maßnahmen wurden seinerzeit wegen fehlender Mitwirkung des Petenten nicht durchgeführt. Die hat mitgeteilt, aufgrund des bisherigen Verhaltens des Petenten sei sie nicht länger bereit, weitere Fördermöglichkeiten für die Schuldenregulierung zu eröffnen. Das ist für den Petitionsausschuss angesichts der Vorgeschichte nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass auch formal keine Zuständigkeit der für den Petenten besteht. Sein letzter bekannter Wohnsitz lag außerhalb Bremens, eine aktuelle Meldebescheinigung hat er trotz Aufforderung nicht vorgelegt.

Ein Fehlverhalten der ist für den Petitionsausschuss nicht feststellbar. Auch wenn der Petent krankgeschrieben ist, kann er seinen Mitwirkungspflichten nachkommen und beispielsweise telefonisch Kontakt mit der aufnehmen.

Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären: Eingabe-Nr.: S 17/74

Gegenstand: Unfallrente Begründung: Das Landessozialgericht hat dem Petenten durch Urteil eine Rente zuerkannt. Damit ist die Angelegenheit erledigt.

Eingabe-Nr.: S 17/93

Gegenstand: Schulzuweisung Begründung: Die Petentin hat erklärt, sie habe sich mit der Situation arrangiert.

Sie benötige die Hilfe des Petitionsausschusses nicht mehr.

Eingabe-Nr.: S 17/125

Gegenstand: Straßensanierung Begründung: Der Petent hat seine Eingabe zurückgezogen.