Nach dem derzeit geltenden Denkmalschutzgesetz beginnt der Denkmalschutz erst mit der Eintragung in die Denkmalliste

1. Situation des Denkmalschutzes in Hamburg

Das Denkmalschutzgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg stammt aus dem Jahre 1973. Es wurde 1997 in wesentlichen Teilen neu gefasst. Bis heute wurden ca. 1.

Objekte dem Denkmalschutz unterstellt. In der 17. Legislaturperiode wurde diskutiert das hamburgische Denkmalschutzrecht grundsätzlich zu verändern (vgl. Bürgerschaftsdrucksache 17/3588 vom 31. Oktober 2003 ­ Zwischenbericht des Kulturausschusses über die Drucksache zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes). Diskutiert wurde insbesondere die Einführung des sog. ipsa-lege-Prinzips. Nach dem derzeit geltenden Denkmalschutzgesetz beginnt der Denkmalschutz erst mit der Eintragung in die Denkmalliste. Voraussetzung für die Eintragung ist ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren (sog. konstitutives Verfahren). Demgegenüber gilt in einer Reihe von Bundesländern das sog. ipsa-lege-Prinzip, nach dem alle Objekte geschützt sind, die die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Denkmalschutzwürdigkeit erfüllen.

Der Denkmalschutz wird in diesen Fällen nicht vorab durch einen gesonderten Verwaltungsakt konstitutiv festgestellt. Vielmehr besteht die Möglichkeit, in eine Denkmalliste sämtliche Objekte einzutragen, die nach Überzeugung der Denkmalschutzbehörden als Denkmäler anzusehen sind. In diesem Fall erfolgte die Eintragung in eine Denkmalliste ohne gesonderte Benachrichtigung der Verfügungsberechtigten.

Zur Vorbereitung der Novellierung des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes war zunächst die Erfassung aller denkmalwürdigen Objekte Voraussetzung. Dieses Verzeichnis wurde im Jahr 2004 abgeschlossen. Es umfasst 2.

Einzeldenkmäler und 2.116 Ensembles. Darüber hinaus wurden 2.983 Bodendenkmäler erkannt.

Die Kulturbehörde hat sich nach Fertigstellung des Verzeichnisses gegen die Einführung des ipsa-lege-Prinzips entschieden. Hierfür war die Erwägung ausschlaggebend, dass die Aufstellung der nachrichtlichen Liste mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei den betroffenen Verfügungsberechtigten zu zahlreichen Nachfragen, Genehmigungs- und Förderanträgen geführt hätte, die mit der derzeitigen Personal- und Sachausstattung sowie den vorhandenen Fördermitteln nicht zu bewältigen gewesen wären. Demgegenüber bietet das bisherige System allen Beteiligten ein hohes Maß an Rechtssicherheit und es hat sich zudem in der Praxis bewährt. Das neu erstellte Verzeichnis ist bereits allen Bauprüfabteilungen der Bezirksämter als Datenbank zur Verfügung gestellt worden.

Im Baugenehmigungsverfahren kann daher zurzeit bei der Prüfung des Baunebenrechts durch eine Verweisung auf das neue Verzeichnis geprüft werden, ob Belange des Denkmalschutzes berührt sind.

2. Änderungsbedarf auf Grund der neuen Hamburgischen Bauordnung

Die in der Bürgerschaft am 14. Dezember 2005 beschlossene Neufassung der Hamburgischen Bauordnung macht eine Änderung des Denkmalschutzgesetzes erforderlich, um den erreichten Stand des Denkmalschutzes beizubehalten.

Denn die novellierte Bauordnung führt zu einer umfassenden Neugestaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften.

Insbesondere wird der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben wesentlich erweitert, so dass nunmehr bestimmte BÜRGERSCHAFT Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes

Arten von Gebäuden ohne vorherige Genehmigung verändert oder sogar abgerissen werden können.

Da mangels Genehmigungspflicht die Bauprüfabteilungen von derartigen Vorhaben regelmäßig keine Kenntnis erlangen, kann ein umfassender Denkmalschutz in diesen Fällen nicht mehr allein durch die Verweisung auf das Verzeichnis der erkannten schutzwürdigen Kulturdenkmäler im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden. Diese Gesetzeslücke wird mit diesem Gesetzesentwurf geschlossen. Der Kernpunkt der Neuregelung im Denkmalschutzgesetz ist die Einführung einer Anzeigepflicht bei allen baulichen Veränderungen für diejenigen Verfügungsberechtigten, deren Objekt in das Verzeichnis der erkannten schutzwürdigen Kulturdenkmäler aufgenommen wurde, aber noch nicht als Denkmal in der Denkmalliste nach Denkmalschutzgesetz eingetragen ist. Das Denkmalschutzamt muss nach Eingang der Anzeige überprüfen, ob gegebenenfalls ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wird, das den Genehmigungsvorbehalt des Gesetzes auslöst. Durch diese Anzeigepflicht wird die durch die Novellierung der HBauO entstandene Problematik erheblich entschärft, ohne die mit der Novellierung gewollte Verfahrensvereinfachung unverhältnismäßig zu belasten.

Das Verzeichnis der erkannten, aber noch nicht eingetragenen Denkmäler wird ortsüblich veröffentlicht werden.

Darüber hinaus wird jeder Verfügungsberechtigte schriftlich vom Denkmalschutzamt auf die Anzeigepflicht hingewiesen werden. Mit der Veröffentlichung des Verzeichnisses kommt die Kulturbehörde gleichzeitig dem Bedürfnis von Bürgerinnen und Bürgern, Bauherren und Investoren nach größerer Rechtssicherheit nach.

3. Ensembleschutz

Der Senat hat die Bürgerschaft mit der Drucksache 18/2498 über die Verwaltungsreform unterrichtet. Der Senat hat hierin dargelegt, für ausgewählte bezirksbezogene, d.h. bezirkstypische oder stilistisch gleichförmige Ensembles, die zur besonderen Charakteristik des Stadtbildes beitragen, den Denkmalschutz durch Rechtsverordnung forcieren zu wollen. Dazu soll den Bezirksämtern die Möglichkeit eingeräumt werden, Rechtsverordnungen im Bereich des bezirksbezogenen Ensembleschutzes zu erlassen. Die Ensembles müssen Bestandteil des neuen Verzeichnisses der erkannten, aber noch nicht eingetragenen Denkmäler sein.

Nach § 6 Absatz 2 des geltenden Denkmalschutzgesetzes wird der Senat ermächtigt, Ensembles durch Rechtsverordnung dem Schutz des Gesetzes zu unterstellen. Diese Verordnungsermächtigung hat der Senat bereits nach § 6 Absatz 4 DSchG durch eine weitere Rechtsverordnung für denkmalrechtliche Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplänen auf die Bezirksämter delegiert. Den Bezirksämtern ist es daher möglich, durch Rechtsverordnung Unterschutzstellungen durchzuführen, allerdings nur im Rahmen von Bebauungsplänen. Zur Umsetzung der Verwaltungsreform soll nunmehr den Bezirksämtern ­ im Einvernehmen mit der Kulturbehörde ­ die Möglichkeit eingeräumt werden, für bezirksbezogene Ensembles, die in dem vom Denkmalschutzamt erstellten Verzeichnis aufgeführt sind, Unterschutzstellungen durch Rechtsverordnungen auch außerhalb von Bebauungsplanverfahren durchzuführen. Der sich durch die Unterschutzstellung ergebende denkmalpflegerische Genehmigungsvorbehalt für diese Ensembles soll auf die Bezirksämter delegiert werden. Dies wird durch eine gesonderte Zuständigkeitsanordnung geregelt werden.

4. Kosten

Die vorgesehenen Änderungen des Denkmalschutzgesetzes verursachen keine unmittelbaren Kosten für den Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg. Das Unterschutzstellungsverfahren durch Verwaltungsakt und Rechtsverordnung wird nicht verändert. Die Forcierung der Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung in Zusammenarbeit mit den Bezirksämtern erfolgt unter Berücksichtigung der personellen Kapazitäten in deren Bauprüfabteilungen.

5. Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das in der Anlage beigefügte Vierte Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes beschließen.

Das Denkmalschutzgesetz vom 3. Dezember 1973 (HmbGVBl. S. 466), zuletzt geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75,79), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Absatz 2 1. für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Bebauungsplan-Entwürfen zugestimmt haben und

2. für nach § 7 a Absatz 2 bekannt gemachte bezirksbezogene Ensembles auf die Bezirksämter weiter zu übertragen. Die Bezirksämter erlassen die Rechtsverordnung nach Satz Nummer 2 im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde."

2. In Abschnitt I wird hinter § 7 folgender § 7 a eingefügt: „§ 7 a Erkannte Denkmäler:

(1) Der Verfügungsberechtigte hat alle beabsichtigten Veränderungen im Sinne der §§ 8 bis 10 an einem erkannten Denkmal nach Absatz 2 der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Veränderungsbeginn anzuzeigen. § 13 findet entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für Objekte, in denen Maßnahmen gemäß eines mit der zuständigen Behörde abgestimmten Planes durchgeführt werden.

(2) Erkannte Denkmäler sind Gegenstände, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, weder in die Denkmalliste gemäß § 5 eingetragen sind noch der Anzeigepflicht nach § 6 Absatz 5 unterliegen. Erkannte Denkmäler werden nachrichtlich ortsüblich bekannt gemacht; die Verfügungsberechtigten werden darüber umgehend informiert."

3. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Hinter der Textstelle „Ordnungswidrig handelt ferner, wer" wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: „1. im Falle des § 7 a Absatz 1 als Verfügungsberechtigter seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,".

Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden Nummern 2 bis 6.

Viertes Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes Vom..........

Zu Nummer 1: § 6 Absatz 6 ist neu gefasst worden. Der Senat soll die Möglichkeit erhalten, die ihm vom Gesetzgeber in Absatz 2 eingeräumte Ermächtigung, Ensembles durch Rechtsverordnung unter Denkmalschutz zu stellen, für bezirksbezogene Ensembles, die von der zuständigen Behörde in dem Verzeichnis nach § 7 a Absatz 2 ausdrücklich als solche benannt worden sind, auf die Bezirksämter weiter zu übertragen. Bei „bezirksbezogenen Ensembles" handelt es sich um bezirkstypische oder stilistisch gleichförmige Ensembles, die zur besonderen Charakteristik des Stadtbildes beitragen.

§ 6 Absatz 2 findet hinsichtlich des Verfahrens zum Erlass einer Rechtsverordnung Anwendung und ist von den Bezirksämtern zu beachten. Zudem haben die Bezirksämter vor Erlass der Rechtsverordnung das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde herbeizuführen. Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 2 Denkmalschutzgesetz auch die Interessen der anderen hamburgischen Behörden.

Zu Nummer 2:

Mit dieser neuen Gesetzesbestimmung soll verhindert werden, dass an erkannten, aber nicht formell unter Denkmalschutz gestellte Denkmäler unwiederbringliche Veränderungen vorgenommen werden.

Die Verfügungsberechtigten von erkannten Denkmälern werden verpflichtet, alle beabsichtigten Veränderungen an dem betreffenden Objekt der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme schriftlich anzuzeigen.

Wird die zuständige Behörde in dieser Zeit nicht tätig, kann das Vorhaben durchgeführt werden.

Durch eine Anzeige erhält das Denkmalschutzamt die Möglichkeit, bei Bedarf ein Unterschutzstellungsverfahren einzuleiten oder bei Gefahr im Verzuge gemäß § 26 einen vorläufigen Schutz anzuordnen.

Das Verzeichnis der erkannten Denkmäler ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bekanntmachung kommt nur deklaratorische Wirkung zu. Die Einstufung als erkanntes Denkmal und die daraus resultierende Mitteilungspflicht ergeben sich aus dem Gesetz selbst, so dass kein Verwaltungsakt vorliegt.

Darüber hinaus wird jeder Verfügungsberechtigte durch ein Schreiben des Denkmalschutzamtes auf die Mitteilungspflicht hingewiesen werden.

Zu Nummer 3:

Der Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 28 wird ergänzt um eine Vorschrift, nach der ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei Veränderungen an erkannten, aber nicht eingetragenen Denkmälern aus § 7 a zur Ordnungswidrigkeit erklärt wird. Ein schuldhaftes Handeln liegt in der Regel erst dann vor, wenn die nachrichtliche ortsübliche Bekanntmachung erfolgt ist.