Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen

Der Senat überreicht der Stadtbürgerschaft die Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen mit der Bitte um Zustimmung nach § 50 Abs. 2 des Bremischen Polizeigesetzes.

1. Der Senat hatte der Bremischen Bürgerschaft mit Drs. 17/332 vom 1. April 2008 unter Bezugnahme auf einen von ihr am 12. Dezember 2007 gefassten Beschluss mitgeteilt, dass er beabsichtige, den Bereich der sogenannten Diskomeile in den Abgrenzungen der Straßenzüge Breitenweg, Schillerstraße, Birkenstraße, Bürgermeister-Smidt-Straße unter Einbeziehung des Bahnhofsvorplatzes als Waffenverbotszone auszuweisen. Die Einrichtung einer Waffenverbotszone erfordert rechtliche Regelungen. Neben dem Erlass einer Verordnung auf der Grundlage des § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes ist ergänzend der Erlass einer Polizeiverordnung nach § 48 des Bremischen Polizeigesetzes sinnvoll, um auch das Mitführen von anderen Gegenständen, die nicht dem Waffengesetz unterfallen, von denen aber erhebliche Gefahren bei missbräuchlicher Verwendung gegen Personen ausgehen können, untersagen zu können. Einzelheiten sind in der Begründung zur Polizeiverordnung dargestellt.

2. Die Deputation für Inneres hat der Polizeiverordnung auf ihrer Sitzung am 4. September 2008 zugestimmt.

3. Für die Beschilderung der Waffenverbotszonen entstehen Kosten, die zurzeit noch nicht beziffert werden können. Im Stadtamt entsteht zusätzlicher Bearbeitungsaufwand für Folgeverfahren (z. B. Waffenrecht, Ordnungswidrigkeiten), die sich aus der Sicherstellung von Gegenständen in der Waffenverbotszone ergeben. Der Umfang lässt sich zurzeit noch nicht absehen.

Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen

Aufgrund des § 49 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441, 2002 S. 47 ­ 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 229) geändert worden ist, wird für die Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft verordnet:

§ 1:

Verbot:

(1) Innerhalb des in der Anlage farbig markierten Gebiets ist das Führen von gefährlichen Gegenständen auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 8 Uhr verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gefährliche Gegenstände sind

1. Messer, soweit sie nicht bereits dem Waffengesetz unterfallen,

2. Schlagstöcke, Baseballschläger, Metallrohre oder diesen Gegenständen in der Wirkung gleichstehende Gegenstände, mit denen durch Hieb oder Stoß auf Personen oder Sachen eingewirkt werden kann,

3. Handschuhe mit harten Füllungen,

4. Äxte oder Beile,

5. Rasierklingen oder zweckentfremdet angeschärfte Werkzeuge.

(3) Führen im Sinne des Absatzes 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über gefährliche Gegenstände außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums.

§ 2:

Ausnahmen:

(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind die in § 55 des Waffengesetzes genannten Behörden, Einrichtungen und Personen sowie Feuerwehr, Rettungsdienste und medizinische Versorgungsdienste.

(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 ist ferner

1. der Transport von gefährlichen Gegenständen in Kraftfahrzeugen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit das in der Anlage beschriebene Gebiet ohne Fahrtunterbrechung durchfahren wird; als Fahrtunterbrechung gilt nicht ein verkehrsbedingtes Anhalten oder Stehenbleiben,

2. der Transport von gefährlichen Gegenständen in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit das in der Anlage beschriebene Gebiet durchfahren wird,

3. der Transport von gefährlichen Gegenständen in verschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, durch Anwohner, die ihre Wohnung im Sinne des § 15 des Meldegesetzes, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet haben,

4. das Führen von Messern durch Beschäftigte von Handwerksbetrieben im Rahmen ihrer Berufsausübung für die Bearbeitung eines bestimmten Auftrags in dem in der Anlage beschriebenen Gebiet.

(3) Das Stadtamt kann von dem Verbot nach § 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

§ 3:

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig innerhalb des in der Anlage beschriebenen Gebiets entgegen § 1 einen gefährlichen Gegenstand führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können nach § 54 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes eingezogen werden.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist das Stadtamt.

§ 4:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Begründung:

I. Allgemeines:

Durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I. S. 2557) besteht nach § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes für die Landesregierungen nunmehr die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen zu beschränken oder zu verbieten. Von dieser Möglichkeit soll für den Bereich der sogenannten Diskomeile einschließlich des Bahnhofsvorplatzes in Bremen Gebrauch gemacht werden. Durch die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen soll über die allgemeinen Beschränkungen des Waffenrechts hinaus in diesem Gebiet ein generelles Verbot, Waffen zu führen, eingerichtet werden.

Die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen basiert auf dem Waffengesetz; sie erfasst mithin nur solche Gegenstände, die dem Waffengesetz unterfallen.

Daneben gibt es eine Reihe anderer Gegenstände, die zur Bedrohung und Verletzung von Menschen geeignet und nach polizeilichen Erkenntnissen in diesem Gebiet auch bereits eingesetzt worden sind. Ergänzend zur Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen soll daher durch diese Verordnung das Mitführen bestimmter anderer gefährlicher Gegenstände in diesem Gebiet untersagt werden.

Von der Ermächtigung des Waffengesetzes hat die Stadt Hamburg seit Dezember 2007 für zwei Bereiche ­ Reeperbahn und Hansaplatz ­ Gebrauch gemacht. Die Hamburger Verordnung ist sowohl auf das Waffengesetz wie auf das Polizei- und Ordnungsrecht gestützt. Mit ihr werden sowohl das Führen von Waffen als auch von anderen gefährlichen Gegenständen untersagt. Diese Regelung in einer einheitlichen Verordnung kann in Bremen so nicht umgesetzt werden, weil Polizeiverordnungen im Gegensatz zu anderen Rechtsverordnungen von der Bürgerschaft bestätigt werden müssen. Polizeiverordnungen müssen daher zusätzlich zu anderen Rechtsverordnungen noch den Weg ins Parlament nehmen.

II. Im Einzelnen:

Zu § 1:

Durch Absatz 1 wird vergleichbar zur Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen im Zeitraum von 20 bis 8 Uhr auch das Führen von gefährlichen Gegenständen in dem räumlich beschriebenen Bereich grundsätzlich verboten. Durch das Zusammenwirken beider Verordnungen wird erreicht, dass in dem in der Anlage näher beschriebenen Gebiet weder Waffen noch andere gefährliche Gegenstände mitgeführt werden dürfen.

Absatz 2 legt fest, welche Gegenstände als gefährlich im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind. Dazu gehören nach Nummer 1 zunächst sämtliche Messer, soweit sie nicht ohnehin bereits dem Waffengesetz unterfallen und aufgrund der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen nicht mitgeführt werden dürfen. Messer sind diejenigen Gegenstände, die bislang bei Straftaten am häufigsten eine Rolle gespielt haben, soweit Waffen oder entsprechend gefährliche Gegenstände benutzt worden sind. Nach Nummer 2 gehören Schlagstöcke, Baseballschläger oder Metallrohre sowie ihnen gleichstehende Gegenstände zu den gefährlichen Gegenständen, soweit mit ihnen durch Hieb oder Stoß auf Personen eingewirkt werden kann. Auch diese Gegenstände sind bislang bei Auseinandersetzungen in diesem Bereich häufig verwendet worden. Schließlich gehören Handschuhe mit harten Füllungen (z. B. Quarzsand), Äxte, Beile, Rasierklingen und angeschärfte Werkzeuge wie Schraubenzieher zu den eingesetzten Gegenständen, die von der Polizei bei Auseinandersetzungen vorgefunden worden sind.

Der Begriff des Führens dieser Gegenstände in Absatz 3 orientiert sich an den Bestimmungen des Waffengesetzes und ist in gleicher Weise abgefasst wie in der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen.

Zu § 2:

Die Regelung enthält die allgemeinen Ausnahmen vom Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen; die Ausnahmen entsprechen weitgehend denjenigen in der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen.

Nach Absatz 1 sind zunächst Polizeivollzugsdienst, Feuerwehr, Rettungs- und medizinische Versorgungsdienste von dem allgemeinen Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen ausgenommen, weil sie diese Gegenstände regelmäßig zur Wahrnehmung ihrer beruflichen Aufgaben benötigen.

Absatz 2 enthält weitere Ausnahmen für den Transport von gefährlichen Gegenständen in Kraftfahrzeugen oder in Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs durch das Gebiet von Anwohnern, die in diesem Gebiet wohnen, sowie das Führen dieser Gegenstände für Handwerksbetriebe zur Erfüllung eines bestimmten Auftrags.