Bestimmung des Kostenträgers einer Räummaßnahme

Wenn der KRD aus Kapazitätsgründen die Geländeüberprüfung und die Freilegung der Kampfmittel nicht selbst ausführen kann, wird ein privates Unternehmen damit beauftragt. Für den KRD übernimmt in der Regel die anteilig Bremen gehörende Hansewasser Bremen (vormals: Abwasser Bremen die Ausschreibung und die Auftragsvergabe. Insgesamt stehen 13 technisch überprüfte Firmen für die Auftragsübernahme zur Verfügung.

Trägt ein Ressort die Kosten der Räumung (s. Tz. 132), führt es die Ausschreibungen selbst durch oder beauftragt ebenfalls die Hansewasser Bremen Für kleinere Maßnahmen bis 50 TDM schließt die seit 1997 jährlich nach entsprechender Ausschreibung Rahmenverträge ab.

Die technische Kontrolle der für Räummaßnahmen eingesetzten privaten Unternehmen vor Ort obliegt immer dem KRD. Sie wird durch seine Bediensteten dokumentiert.

Soweit der KRD eine Räummaßnahme selbst finanziert, kontrolliert er auch den Einsatz von Personal und Geräten des beauftragten Unternehmens. Finanziert ein anderes Ressort eine Maßnahme, ist es für diese Einsatzkontrollen zuständig.

Prüfungsfeststellungen und Stellungnahme des Ressorts.

Kostenverteilung und Auftragsvergabe.

Bestimmung des Kostenträgers einer Räummaßnahme.

- Die Beseitigung von Munition und anderen Kampfmitteln ist eine ordnungsbehördliche Aufgabe, die grundsätzlich den Ländern obliegt. Gemäß Artikel 120 Grundgesetz i. V. m. § 19 Allgemeines Kriegsfolgengesetz (nachfolgend AKG) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) trägt der Bund die Kosten der Kampfmittelbeseitigung auf

· bundeseigenen Liegenschaften unabhängig von der Herkunft der Kampfmittel und

· nicht bundeseigenen Liegenschaften, soweit es sich um reichseigene Kampfmittel handelt.

Die den Ländern in diesen Fällen entstehenden Ausgaben werden vom Bund erstattet.

In Bremen wurden die Ausgaben für Kampfmittelräumung bis zum Jahr 1992 aus dem Haushalt der Polizei beim Senator für Inneres finanziert. Sie stiegen von rund 3 Mio. DM im Jahr 1991 auf rund 7 Mio. DM im Jahr 1992.

Im September 1992 hat der Senat eine andere Verteilung der Aufwendungen beschlossen. Alle Ressorts sollten bei Flächenplanungen zukünftig den Aufwand für die Kampfmittelräumung im Rahmen der Erschließungskosten berücksichtigen und veranschlagen. Beim Senator für Inneres, im Haushalt der Polizei, sollte nur noch ein Betrag für die laufenden Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung, insbesondere zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren (Zufallsfunde), veranschlagt werden.

Einen Überblick über die Gesamtausgaben gibt es seither wegen unterschiedlicher Ressortzuständigkeiten nicht mehr. Beim KRD fielen im Jahr 1993 noch rund 3,7 Mio. DM an, 1994 waren es rund 2,1 Mio. DM. In den Jahren 1995 bis 1999 lagen die Ausgaben des KRD jährlich unter 500 TDM. Die bei den Ressorts angefallenen Aufwendungen hätten im Rahmen der Prüfung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können, da sie dort nicht jeweils zentral erfasst wurden. Nach einer Schätzung des Rechnungshofs sind in den zurückliegenden Jahren insgesamt mehrere Millionen DM aus dem bremischen Haushalt gezahlt worden.

Seit dem o. g. Senatsbeschluss sind die Ressorts bei eigenen Flächenplanungen für die Kampfmittelbeseitigung unter technischer Aufsicht des KRD selbst zuständig. Bei Beteiligung mehrerer Ressorts ist jedoch nicht geregelt, welches Ressort die Ausgaben der Kampfmittelräumung übernimmt oder in welchem Verhältnis diese aufgeteilt werden.

Problematisch ist auch die angemessene Veranschlagung der Räumkosten, da ihre Höhe kaum vorhersehbar ist. Der Rechnungshof hat stichprobenartig Dienststellen verschiedener Ressorts befragt und festgestellt, dass die Ausgaben teilweise gar nicht oder in unzureichender Höhe veranschlagt werden.

Laut Senatsbeschluss müsste der KRD nur die Kosten für die Räumung von Zufallsfunden (s. Tz. 132) finanzieren. Der Senator für Inneres erweiterte die Definition für Zufallsfunde im Februar 1994 auch auf solche Kampfmittelfunde, für deren Beseitigung nach dem Senatsbeschluss vom 2. September 1992 die Zuständigkeit eines anderen Ressorts nicht besteht. Aufgrund dieser Entscheidung muss der KRD in der Regel die Räumungen auf Privatgelände finanzieren. Teilweise befinden sich Firmen oder Einrichtungen unter den Antragstellern, deren Vorhaben im Interesse eines Ressorts liegt. Die Klärung der haushaltsmäßigen Zuständigkeit führte in vielen Fällen zu langwierigen Schriftwechseln zwischen dem KRD, den betroffenen Ressorts und dem Senator für Inneres. Die Ressorts erklärten sich in der Regel nicht bereit, die Räumkosten zu tragen.

Die beim KRD anfallenden Räumkosten übersteigen regelmäßig den Haushaltsanschlag und müssen nachbewilligt werden. Kampfmittel, die in einigen Flächen vom KRD aufgrund von Aktenauswertungen vermutet werden, stellen eine potentielle Gefahr dar. Der KRD kann bei der gegebenen Zersplitterung der Zuständigkeiten und Finanzmittel seine Aufgabe der Gefahrenabwehr nicht umfassend erfüllen.

Auch bei geplanten Bau- und Erschließungsmaßnahmen sind Räumungen oft nicht zeitnah möglich. In vielen Fällen werden Privatpersonen veranlasst, die Räumungen vorzufinanzieren, damit sich der Baufortschritt nicht auf unbestimmte Zeit verzögert (s. Tz. 141).

Kostenerstattung der Ressorts gegenüber dem KRD:

- Bei eigenen Flächenplanungen tragen die Ressorts die Verantwortung für die Kampfmittelräumung. Der KRD führt die technische Aufsicht durch, wenn die Ressorts private Unternehmen beauftragen. Im Einzelfall übernimmt der KRD für das zuständige Ressort die Durchführung der gesamten Räummaßnahme. Die Kosten werden dem KRD von den Ressorts bisher nicht erstattet.

Als Folge der geschilderten Praxis kann nicht nachvollzogen werden, welche Gesamtkosten für eine Räummaßnahme angefallen sind. Deshalb können erstattungsfähige Aufwendungen (s. Tz. 150 ff.) beim Bund nicht in vollem Umfang beantragt werden.

Auftragsvergabe durch Ressorts:

- Sind Ressorts für Räummaßnahmen selbst zuständig, nutzen sie bei kleinen Maßnahmen die Rahmenverträge (s. Tz. 129) und lassen die Hansewasser Bremen die Einsatzkontrollen durchführen. Diese fordert dafür ein Entgelt. Auch der KRD nimmt die zeitweise in Anspruch.

Die Ressorts sind nicht verpflichtet, sich vom KRD beraten zu lassen, wenn sie eine Räummaßnahme selbst durchführen. Der Rechnungshof hat festgestellt, dass Ressorts die Vorarbeiten für Räumungen teilweise selbst ausführen wollten, statt ein privates Räumunternehmen zu beauftragen. Für diese Aufgabe ist jedoch Fachwissen notwendig, das in den Ressorts nicht vorhanden ist. Fehlentscheidungen bergen Gefahren für die Bevölkerung.

Auftragsvergabe durch Privatpersonen

- Anstehende Räumungen können oft nicht unverzüglich durchgeführt werden, weil die Mittel beim KRD dafür nicht bereit stehen und/oder in kurzer Zeit nicht zu klären ist, welches andere Ressort die Kosten zuständigkeitshalber übernimmt. Privaten Antragstellern wird daher nahegelegt, die Räumungen selbst vorzufinanzieren. Diese müssen keine Vergabevorschriften beachten und können nicht dazu veranlasst werden, die günstigste Firma auszuwählen. Sie verursachen auf diese Weise Ausgaben der Staatskasse, ohne dass die Behörde zuvor auf den Preis der Leistung Einfluss nehmen konnte.

Außerdem findet bei von Privatpersonen beauftragten Unternehmen keine behördliche Kontrolle des Einsatzes von Personal und Geräten statt. Der KRD führt nur die technische Aufsicht vor Ort. Der Rechnungshof hat festgestellt, dass es in diesen Fällen zu Auszahlungen gekommen ist, ohne dass die sachliche Richtigkeit der Rechnungen geprüft werden konnte.

Vorschläge des Rechnungshofs:

- Die dargestellten Mängel im Bereich der Kostenträger und der Auftragsvergabe sind nicht vertretbar.

Die Kampfmittelräumung ist eine zentrale Aufgabe des Landes, die der KRD im Interesse aller Ressorts durchführt. Der Rechnungshof hat vorgeschlagen, die Organisation und Finanzierung der Kampfmittelräumung zentral zu organisieren und eine zentrale Haushaltsstelle einzurichten.

Als Maßnahme der Gefahrenabwehr gehört die Kampfmittelräumung zum Bereich des Senators für Inneres, so dass eine zentrale Haushaltsstelle dort eingerichtet werden könnte. Der Senatsbeschluss aus dem Jahr 1992 (s. Tz. 132) sollte aufgehoben werden. Statt dessen müsste geprüft werden, ob alle Ressorts, die auf die Kampfmittelräumung angewiesen sind, nach einem festzulegenden Schlüssel an der finanziellen Ausstattung der Haushaltsstelle beteiligt werden sollten. Im Produktgruppenhaushalt des Senators für Inneres sollte für diese Querschnittsaufgabe eine Produktgruppe gebildet werden.

Durch die zentrale Koordinierung der Räummaßnahmen kann sichergestellt werden, dass der KRD immer eingebunden wird (s. Tz. 140). Sofern private Räumunternehmen eingesetzt werden, sollte diese zentrale Stelle auch die jeweiligen Ausschreibungen für andere Dienststellen und für Privatpersonen durchführen (s. Tz. 141). Der KRD kann die ausschreibende Stelle unterstützen, wenn der Vergleich der Angebote in Einzelfällen besondere Fachkenntnisse erfordert.

Die Einsatzkontrolle der privaten Unternehmen könnte der KRD übernehmen. Da die Mitarbeiter im Rahmen der technischen Kontrolle regelmäßig die Baustellen besuchen, wäre der Aufwand dafür nicht wesentlich höher. Die Rechnungen der Unternehmen müssten der zentralen Stelle nach Prüfung der sachlichen Richtigkeit durch den KRD übermittelt werden.

Die Einrichtung einer zentralen Stelle würde den bremischen Gesamthaushalt nicht zusätzlich belasten. Bei den Ressorts würden für die Bearbeitung der Räummaßnahmen keine Verwaltungskosten mehr anfallen. Die zentrale Stelle würde durch diese Einsparungen finanziert. Der Rechnungshof empfiehlt, durch Verhandlungen mit den Ressorts eine Refinanzierung zu erreichen.

Im Übrigen ergibt sich ein Refinanzierungseffekt auch aus der Tatsache, dass die zentrale Stelle Aufgaben der Hansewasser Bremen übernehmen sollte. Damit können bei den Ressorts eingesparte Sachkosten zur Finanzierung der zentralen Stelle herangezogen werden.

Hilfsweise hat der Rechnungshof vorgeschlagen, dass die Ressorts aus Gründen der Kostentransparenz dem KRD die für seine Dienstleistungen anfallenden Kosten zukünftig erstatten (s. Tz. 137). Dies könnte mit Hilfe der Kosten- und Leistungsrechnung, die zurzeit aufgebaut wird, umgesetzt werden.

Der Rechnungshof hält unabhängig davon mindestens eine Übersicht über die Gesamtausgaben der Kampfmittelräumung für erforderlich, um die Haushaltsplanung in diesem schwierig einzuschätzenden Bereich zu erleichtern (s. Tz. 134, 136).

Stellungnahme des Ressorts:

- Das Innenressort hat mitgeteilt, dass eine Änderung des Verfahrens in Abstimmung mit den anderen Ressorts vorbereitet werde. Denkbar sei neben der Einrichtung einer zentralen Haushaltsstelle auch die Beteiligung Privater an den Kosten, soweit sie nicht unmittelbar die Räumung des Kampfmittels betreffen, insbesondere an den Kosten der Flächensondierung.

Würdigung:

- Der Rechnungshof gibt zu bedenken, dass die Frage, ob Private an den Kosten der Kampfmittelbeseitigung beteiligt werden können, rechtlich umstritten ist.

Jeder Grundstückseigentümer ist zwar aufgrund seiner Zustandshaftung gemäß

§ 6 des Bremischen Polizeigesetzes zur Beseitigung der Gefahr durch auf seinem Grundstück befindliche Kampfmittel verpflichtet.