Gründe die die unentgeltliche Beförderung von Beschäftigten zum Arbeitsplatz rechtfertigen könnten sind nicht ersichtlich

Barkassenbeförderung

HSE bietet den Beschäftigten des Klärwerks Köhlbrandhöft mindestens seit 1960 die Möglichkeit einer unentgeltlichen Beförderung per Barkasse6 zum Klärwerk7. In 2004 wurden rund 130.000 Euro für die Barkassenbeförderung aufgewendet.

Das Klärwerk Köhlbrandhöft ist zu elf von dreizehn Abfahrtzeiten der Barkasse auch mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gut erreichbar. Eine im März 2001 von HSE durchgeführte Erhebung von Fahrgastzahlen der Barkasse ergab eine nur geringe Nachfrage. Zu den Dienstzeiten, zu denen das Klärwerk mit dem ÖPNV nicht erreichbar war, nahmen sogar nur maximal drei Beschäftigte die Möglichkeit der Barkassenbeförderung in Anspruch.

Gründe, die die unentgeltliche Beförderung von Beschäftigten zum Arbeitsplatz rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies zeigt schon die vernachlässigenswerte Inanspruchnahme der Barkasse selbst zu den Zeiten, zu denen das Klärwerk mit dem ÖPNV überhaupt nicht zu erreichen ist.

Der Rechnungshof hat das nicht gerechtfertigte und unwirtschaftliche Vorgehen von HSE beanstandet und die Anstalt aufgefordert, den Vertrag über die Barkassenanmietung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.

HSE hält es für die Aufrechterhaltung des Schichtbetriebs weiterhin für erforderlich, eine Barkassenbeförderung anzubieten. Über die Häufigkeit der Fahrten sei allerdings jetzt eine Studie in Auftrag gegeben worden.

Die Erörterungen sind noch nicht abgeschlossen.

6 Vom Barkassenliegeplatz Landungsbrücken über Altona.

7 Während der örtlichen Erhebungen waren hier 84 Mitarbeiter im Schichtdienst und 219 Mitarbeiter im Tagesdienst beschäftigt.

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2006

Ungerechtfertigte Barkassenbeförderung einstellen Behörde für Inneres Übertragung staatlicher Aufgaben auf Private

Für die private Bewachung polizeilicher Liegenschaften in Alsterdorf hat die Behörde ein Interessenbekundungsverfahren nicht sachgerecht vorbereitet und durchgeführt. Die Wirtschaftlichkeit der Privatisierung hat sie nicht hinreichend geprüft. Im anschließenden Vergabeverfahren hat sie vergaberechtliche Vorschriften nicht beachtet.

Der Senat hat als Maßnahme zur Aufgabenkritik und Effizienzsteigerung beschlossen1, für die Bewachung der Dienstgebäude der Polizei mit privaten Sicherheitsdiensten zusammenzuarbeiten und die dafür zurzeit gebundenen Polizeikräfte anderen Einsatzdiensten zuzuführen.

Die Behörde für Inneres (BfI) hat für die Bewachung der Liegenschaften der Polizei in Alsterdorf ein Interessenbekundungsverfahren (IBV)2 durchgeführt. Dabei hat sie

- zuvor kein eigenes strukturelles Konzept für die Inhalte der künftigen Bewachung erstellt, das eindeutige qualitative Standards vorgesehen und so einen Vergleich der staatlichen Aufgabenwahrnehmung mit der Wahrnehmung durch Private ermöglicht hätte, und

- nicht geprüft, ob die konzipierten Bewachungsleistungen marktmäßig angeboten werden und ein IBV insoweit nicht zu neuen oder weiteren Erkenntnissen führen konnte und überflüssig war;

- eine private Durchführung der Bewachung auf Grundlage der Interessenbekundungen als voraussichtlich wirtschaftlich angenommen, ohne die für einen aussagekräftigen Vergleich erforderlichen einheitlichen qualitativen Standards zugrunde gelegt zu haben. Sie hat nicht ermittelt, wie hoch die Kosten bei künftiger Eigenwahrnehmung der Aufgabe durch die Behörde auf Basis der von den Interessenten zugrunde gelegten qualitativen Standards und unter Berücksichtigung der Weiterverwendung der angesichts eines eventuell geringeren Standards freizusetzenden Mitarbeiter und Stellen wären.

Der Rechnungshof hat gegenüber der BfI beanstandet, dass sie insoweit das IBV nicht sachgerecht vorbereitet und durchgeführt hat.

1 Jesteburger Beschlüsse vom 04./05.05.2002.

2 § 7 Abs. 3 LHO: In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben, darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können.

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2006

Kein aussagekräftiger Vergleich zwischen Eigenund Fremdwahrnehmung

Bei dem anschließenden Vergabeverfahren sind vergaberechtliche Vorschriften nicht hinreichend beachtet worden. So wurde statt der Öffentlichen Ausschreibung, die bei einem Jahreswert von über 50.000 Euro geboten ist,3 das niederstufige Verfahren der Beschränkten Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb gewählt. Ausnahmetatbestände, die ein Abweichen von der Öffentlichen Ausschreibung hätten rechtfertigen können, waren indes nicht erfüllt. Die Behörde hat entgegen den Vorgaben des Vergaberechts auch nicht dokumentiert, auf welche Gründe sie ihre Ausnahmeentscheidung gestützt hat.

Der Rechnungshof hat die Verstöße gegen das Vergaberecht beanstandet.

Der Rechnungshof hat gefordert,

- künftige IBV nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 3 und Anlage 3 zu § 7 LHO durchzuführen und vor bzw. in künftigen Verfahren von Interessenbekundungen insbesondere

· sorgfältig zu prüfen, ob die zu übernehmenden Aufgaben bzw. Leistungen marktmäßig angeboten werden und ergänzende Informationen ohne ein IBV gewonnen werden können,

· Kosten- und Leistungstransparenz zwischen Fremdvergabe und eigener Aufgabenwahrnehmung herzustellen,

· angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen, die nachvollziehbar belegen, dass eine private Lösung voraussichtlich wirtschaftlich ist,

· die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nachvollziehbar zu dokumentieren,

· Vergabeverfahren erst nach Abschluss nachvollziehbarer Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen einzuleiten und zu dokumentieren;

- die Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgabe durch das ausgewählte Unternehmen4 einer qualifizierten Erfolgskontrolle (§ 7 Abs. 4 LHO) zu unterziehen und dabei nunmehr die weitere Verwendung der ursprünglich mit der Aufgabe befassten Mitarbeiter der Polizei und deren Stellen in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzubeziehen,

- das Vergaberecht künftig einzuhalten.

Die Behörde hat zugesagt, den Forderungen des Rechnungshofs zu entsprechen. Sie hat jedoch eingewandt, dass die Wirtschaftlichkeit einer Privatisierung zumindest nach Vorliegen der Angebote im Rahmen des IBV aus ihrer Sicht bereits im Rahmen einer überschlägigen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung offensichtlich und eine umfassende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung damit entbehrlich erschien. Sie hält außerdem den Verzicht auf die Öffentliche 3 § 4 Nr. 1 der Beschaffungsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg.

4 Jährliche Bewachungskosten: 812.000 Euro.