Die Frage der zukünftigen Finanzierung der Kampfmittelräumung ist noch nicht abschließend geklärt
Kostenerstattung vom Bund für die Räumung reichseigener Kampfmittel.
- Der Bund trägt gemäß § 19 AKG u. a. die Aufwendungen für die Beseitigung reichseigener Kampfmittel (s. Tz. 131). Da die Kampfmittelbeseitigung grundsätzlich Aufgabe der Länder ist, führen diese zunächst die Räumungen durch und melden dem Bund jährlich die Menge gefundener Kampfmittel im Verhältnis reichseigener zu alliierter Munition. Der Bund erstattet die Personal- und Sachkosten des KRD entsprechend diesem Verhältnis.
Für das Jahr 1995 erstattete der Bund rund 150 TDM. Seit 1996 hat die Polizei keine Erstattungen mehr beantragt, obwohl Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen sind. Es bestehen erhebliche Forderungen, deren Höhe der Rechnungshof aufgrund der unübersichtlichen Gesamtausgaben jedoch nicht konkret beziffern kann (s. Tz. 132).
Er hat darauf hingewiesen, dass bevor die Gesamtausgaben (s. Tz. 153 f.) aufwendig ermittelt werden mit dem Bund geklärt werden muss, ob die Erstattungsanträge für den entsprechenden Zeitraum ab dem Jahr 1996 überhaupt noch gestellt werden können.
Gemäß Nr. 3.5.1 der VV-AKG gehören zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nicht die persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben der mit der Planung und Überwachung der Beseitigung betrauten Behörden. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1997 (Az. 3 A 2/95) gehören zu den erstattungsfähigen Ausgaben der Kampfmittelbeseitigung alle Kosten, die durch die Erfüllung der eigentlichen Sachaufgabe verursacht werden. Aufwendungen für Tätigkeiten, die eindeutig einzelnen Sachaufgaben zugeordnet werden können, lassen sich von den allgemeinen Verwaltungskosten absondern und müssen vom Bund gezahlt werden. Dieses Urteil bezieht sich auf die Kostenerstattung für die Räumung auf bundeseigenen Liegenschaften und ist nach Auffassung des Rechnungshofs auf die Räumung reichseigener Kampfmittel übertragbar.
Bei Sprengungen, zur Absperrung von Räumgeländen und zur Warnung und Evakuierung der Bevölkerung wurden zur Unterstützung des KRD wiederholt Polizeieinheiten tätig. Dieser Aufwand ist im Rahmen der Erstattungsanträge bisher nicht berücksichtigt worden.
Sofern der Bund rückwirkende Erstattungsanträge zulässt (s. Tz. 151), hat der Rechnungshof unter Bezugnahme auf das o.g. Urteil des vorgeschlagen, auch die Kosten der beteiligten Polizeieinheiten trotz des damit verbundenen Aufwandes anhand der Einsatzbücher zu ermitteln und die Erstattung zu beantragen.
Ab dem Jahr 2001 sollte der Kräfteeinsatz der Polizei bei jeder Räummaßnahme schriftlich festgehalten und die Kosten ermittelt werden. Zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens hat der Rechnungshof vorgeschlagen, eine Dienstanweisung zur Feststellung der Einsatzkosten zu erlassen.
Bei der Aufstellung der Kosten des KRD, die dem Bund in Rechnung gestellt werden können, wurden die Kosten für den Einsatz privater Räumunternehmen ebenfalls nicht berücksichtigt.
Auch die Aufwendungen, die anderen Ressorts für die Durchführung der Räumungen entstanden sind, wurden in den Kostenaufstellungen für den Bund nicht aufgenommen. Der Rechnungshof hat unter Bezugnahme auf Artikel 120 GG i. V. m.
§ 19 AKG sowie auf das genannte Urteil des vorgeschlagen, auch diese Kosten in den Erstattungsanträgen zu berücksichtigen.
Aufgrund der gegenwärtigen Organisation der Kampfmittelräumung fallen in vielen Dienststellen Ausgaben an (s. Tz. 132). Diese unübersichtliche Struktur führt zu erheblichen Einnahmeausfällen.
Der Rechnungshof hat deshalb vorgeschlagen, dass alle Ausgaben zentral ermittelt und in den Erstattungsanträgen berücksichtigt werden. Dies wäre bei Einrichtung einer zentralen Haushaltsstelle beim Senator für Inneres (s. Tz. 143 ff.) umsetzbar.
Das Innenressort hat zugesagt, nach Absprache mit dem Bund (s. Tz. 151) die ausstehenden Erstattungsanträge dort einzureichen und die Vorschläge des Rechnungshofs (s. Tz. 153 f.) zu berücksichtigen. Nach Rücksprache mit dem Bund werde vom Ressort eine Dienstanweisung erarbeitet.
Kostenerstattung vom Bund für die Räumung auf bundeseigenen Liegenschaften:
- Gemäß § 19 AKG trägt der Bund u. a. die Kosten der Kampfmittelbeseitigung auf bundeseigenen Liegenschaften (s. Tz. 131). Er führt die Räumung dann selbst durch.
Der KRD berät technisch und berücksichtigt die dafür anfallende Zeit im jährlichen Erstattungsantrag für Munitionsfunde als Sonderposten. Bisher nicht aufgenommen wurden dort die Kosten anderer Polizeieinheiten, die bei Sprengungen oder Entschärfungen zur Unterstützung angefordert werden mussten.
Der KRD kann aus den bei ihm eingehenden Bauantragsunterlagen nicht immer erkennen, wer Eigentümer eines zu überprüfenden Geländes ist. Wenn die Eigentumsverhältnisse schwierig zu ermitteln waren, wurde bisher nicht geprüft, ob eine Erstattungspflicht des Bundes bestehen könnte. Bei Räumungen großer Flächen, von denen nur ein kleiner Teil Eigentum des Bundes war, wurden die Kosten nicht an den Bund weitergegeben. Dadurch sind Bremen Einnahmen aus Erstattungen verloren gegangen.
Der Rechnungshof hat deshalb angeregt, dass bei allen zu räumenden Flächen zunächst geprüft wird, ob es sich um eine Liegenschaft des Bundes handelt. Wenn Räummaßnahmen künftig über eine zentrale Stelle (s. Tz. 143 ff.) abgewickelt würden, könnten dort die zur Prüfung der Eigentumsverhältnisse notwendigen Informationen gesammelt werden.
Ist der Bund Eigentümer eines zu räumenden Grundstücks, sind zur Sicherstellung der Erstattung bestimmte Vorschriften des Bundes einzuhalten. Eine zentrale Stelle könnte gewährleisten, dass diese Regelungen beachtet werden.
Der Rechnungshof hält es außerdem für erforderlich, dass bei Liegenschaften, die vom Bund an das Land abgegeben werden, die Kampfmittelfreiheit bestätigt wird.
Anderenfalls sollte vor der Übernahme durch das Land eine Räumung vom Bund durchgeführt oder mindestens von ihm finanziert werden.
Das Ressort hat mitgeteilt, dass Recherchen über die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken durch den KRD aus personellen Gründen nicht leistbar seien. Diese Aufgabe könne nur bei Einrichtung einer zentralen Stelle von dieser übernommen werden.
Nach Auffassung des Rechnungshofs wird dadurch die Erforderlichkeit einer zentralen Stelle (s. Tz. 143 ff.) bestätigt.
Vorfinanzierung für die Räumung von Reichsmunition:
- Die Beseitigung reichseigener Kampfmittel ist Aufgabe der Länder. Der Bund erstattet die Aufwendungen nach Durchführung der Maßnahmen (s. Tz. 131). Dem KRD sind einige Gebiete bekannt, in denen ausschließlich reichseigene Munition lagert und dringend geräumt werden müsste. Je länger die Kampfmittel im Boden liegen, desto größer wird die Gefahr unkontrollierter Detonationen.
Aufgrund des geringen Haushaltsanschlages kann der KRD diese Räumungen nicht vorfinanzieren. Der Bund ist jedoch nicht bereit, die Kosten einer Räummaßnahme direkt zu übernehmen. Lediglich die Erstattung der vom Land vorfinanzierten Ausgaben wird zugesagt.
Der Rechnungshof hat angeregt, ein Verfahren zur Vorfinanzierung solcher vom Bund zu erstattender Räumkosten zu erarbeiten. Dies wäre bei Einrichtung einer zentralen Haushaltsstelle beim Senator für Inneres (s. Tz. 143 ff.) aufgrund der dann erhöhten Liquidität realisierbar.
Erst wenn die zukünftige Finanzierung der Kampfmittelräumung geklärt worden ist, kann ein Verfahren zur Vorfinanzierung entwickelt werden.
Ermächtigung zur Rechnungsprüfung:
- Der KRD überprüft die Rechnungen der privaten Unternehmen. Der Leiter des KRD ist polizeiintern zur Zeichnung Sachlich richtig ermächtigt. Gegenüber anderen Behörden besteht keine formale Zeichnungsberechtigung. Im Einzelfall gibt es Absprachen.
Es verstößt gegen VV-LHO Nr. 13.1.3 zu § 70 LHO, die sachliche Richtigkeit einer Rechnung ohne Ermächtigung zu bestätigen. Nach dieser Vorschrift müssen Behörden, für die der KRD Rechnungen überprüft, dem Leiter des KRD eine förmliche Ermächtigung zur Zeichnung Sachlich richtig erteilen.
Das Innenressort hat zugesagt, diesen Mangel im Zusammenwirken mit den anderen Ressorts abzustellen.
Auch dieses Problem würde nach Auffassung des Rechnungshofs durch die Einrichtung einer zentralen Stelle (s. Tz. 143 ff.) gelöst.
Entsorgung der Kampfmittelfunde:
- Der KRD hat die Aufgabe, bei einer Räummaßnahme gefundene Kampfmittel zu sprengen, wenn sie nicht transportfähig sind, oder sie ggf. zu entschärfen, abzutransportieren und zu vernichten. Ungefährlicher Schrott verbleibt am Fundort.
Wenn es sich um ein Grundstück Bremens handelt, wird er entsorgt.
Aus der Verwertung von ungefährlichem Schrott, der auf Grundstücken Bremens gefunden wird, lassen sich Einnahmen erzielen, wenn die Nachfrage nach Altmetall steigt. Der Rechnungshof hat darum gebeten, die Marktentwicklung durch den KRD zu beobachten.
Das Ressort hat zugesagt, eine mögliche Verwertung der Altmetalle zu prüfen.
Wissenschaft Universität Bremen: Freistellungen nach § 29 Abs. 2 Bremisches Hochschulgesetz (Forschungssemester)
Die Universität Bremen hat Professoren von ihren Lehrverpflichtungen freigestellt, ohne dass die ordnungsgemäße Vertretung der Fächer nachprüfbar sichergestellt war.
Berichte über Forschungssemester wurden häufig erst weit nach deren Abschluss erstellt.
Der Zeitraum, in dem in der Regel ein Forschungssemester gewährt werden kann, sollte entsprechend der Regelung in anderen Bundesländern verlängert werden.
In einigen Fällen hat die Universität einen zu großzügigen Maßstab bei der Gewährung von Forschungssemestern angelegt und Anträgen stattgegeben, die bei Beachtung der Vorschriften zu versagen gewesen wären.
1 Vorbemerkungen:
- Nach § 29 Abs. 2 Bremisches Hochschulgesetz kann der Rektor Professoren im Benehmen mit dem Fachbereich nach Maßgabe der unterschiedlichen Aufgabenstellung und der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen in angemessenen Zeitabständen von ihren sonstigen Verpflichtungen für die Dauer von bis zu zwei Semestern ganz oder teilweise freistellen. Dadurch sollen bestimmte Forschungsvorhaben, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder Vorhaben, die der Aktualisierung berufspraktischer Erfahrungen oder der Entwicklung von besonderen didaktischen Projekten dienen, ermöglicht werden. Die Freistellung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in der Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen gewährleistet ist.
Die Universität hat in Richtlinien die Antragsvoraussetzungen und das Genehmigungsverfahren konkretisiert.
Der Rechnungshof hat das Antrags- und Genehmigungsverfahren aller 70 Forschungssemester aus dem Wintersemester 1998/99 und dem Sommersemester 1999 geprüft.
2 Prüfungsfeststellungen:
Ordnungsgemäße Vertretung in der Lehre und bei Prüfungen:
- Das und die Richtlinien konkretisieren nicht, was unter ordnungsgemäßer Vertretung zu verstehen ist.