Innerhalb der als Mischfläche geplanten öffentlichen Straße sind Stellplätze im Bereich des Wendeplatzes möglich

4. Verkehrsflächen/Entwässerung

Die Erschließung des bisher nicht bebauten Gebietes erfolgt vom Pastorenweg über eine Stichstraße, die zwischen den Gebäuden Pastorenweg 96 und 100 in das geplante Wohngebiet verläuft. Sie endet mit einem Wendehammer, der für Wendemöglichkeiten von Müllfahrzeugen, Rettungsfahrzeugen und sonstigen Großfahrzeugen ausreichend ist.

Innerhalb der als Mischfläche geplanten öffentlichen Straße sind Stellplätze im Bereich des Wendeplatzes möglich. Dort können auch die für das geplante Wohngebiet erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen verlegt werden. Aufgrund der Entwässerungssituation sind besondere Maßnahmen erforderlich. Im Falle von Starkregen soll das Niederschlagswasser aus dem Wohngebiet z. B. verzögert in das vorhandene Kanalsystem im Pastorenweg eingeleitet werden. Erforderlich ist ein Trennsystem mit einem Stauraumkanal für die Rückhaltung des Niederschlagswasserabflusses oder Maßnahmen mit gleicher Stauwirkung. Einzelheiten sollen in einem Erschließungsvertrag geregelt werden.

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Zwischen dem Wendeplatz und der öffentlichen Grünanlage der ehemaligen Dockstraße verläuft eine öffentliche Wegeverbindung als Fuß- und Radweg. Innerhalb des Weges können auch die Ver- und Entsorgungsleitungen für die beiden angrenzenden Reihenhäuser verlaufen.

5. Grünflächen

Das Plangebiet liegt innerhalb des Lindenhofviertels. Hier ist an öffentlicher Spielfläche lediglich eine Bedarfsdeckung von ca. 19 % gegeben. Angestrebt wird vom Bedarfsträger eine Quote von 35 %. Durch die Festsetzung eines an die öffentlichen Grünanlage Dockstraße angrenzenden öffentlichen Spielplatzes wird diese Situation verbessert. Als hausnaher Spielplatz ist er Bestandteil der Erschließungsmaßnahmen des Wohngebietes.

6. Garagen, Nebenanlagen und Stellplätze

Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen, soweit sie Gebäude im Sinne der Bremischen Landesbauordnung sind, nur zulässig, wenn sie besonders festgesetzt sind (textliche Festsetzung Nr. 3).

Vor Kopf des Wendehammers ist eine Fläche für Garagen festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche sind die Einstellplätze für die Einfamilienreihenhäuser als Garagen zweizeilig im Garagenhof herzustellen. Er befindet sich an der Grenze zum benachbarten Grundstück der Kindertagesstätte. Durch diese Anordnung übernehmen die Garagen auch die Funktion einer Lärmschutzvorkehrung. Sofern von der Kindertagesstätte Lärm ausgehen sollte, wäre das Wohngebiet aufgrund der vor Lärm schützenden Wirkung des Garagenhofes davon nicht beeinträchtigt.

Nebenanlagen können insbesondere bei Reihenhäusern die Nachbargrundstücke in ihrer Nutzbarkeit und Belichtung beeinträchtigen. Um dies auszuschließen sind die Nebenanlagen am Ende des Grundstücks festgesetzt.

Auf dem Grundstück Pastorenweg 96 befindet sich im rückwärtigen Bereich eine Fläche für Einstellplätze. Sie ist im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt.

7. Private Erschließungsflächen

Die geplanten Reihenhauszeilen sollen auf dazugehörendem Grundstück privat erschlossen werden. Die notwendigen Erschließungsflächen sind mit Geh- und Leitungsrechten für die Anlieger und die Versorgungsunternehmen zu belasten.

8. Bauliche und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen Aufgabe der Bauleitplanung ist es, durch die sparsame und effiziente Nutzung von Energie einen Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz zu leisten.

Aus diesem Grund setzt der Bebauungsplan diesbezügliche bauliche und technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen fest. Ziel ist es, durch geeignete Maßnahmen den Jahresprimärenergiebedarf von Gebäuden zu reduzieren. Maßgeblich sind die zurzeit in der Energieeinsparverordnung vom 1. Oktober 2007 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, Bonn, Juli 2007) genannten Höchstwerte (Anhang 1, Tabelle 1). Die auf Grundlage dieser Verordnung für jedes neu zu errichtende Gebäude zu ermittelnden Höchstwerte müssen im Plangebiet um mindestens 30 % unterschritten werden.

Diese Festsetzung soll zum Klimaschutz beitragen und eine möglichst energieeffiziente Bauweise fördern. Der Bebauungsplan nennt beispielhaft bauliche und technische Vorkehrungen die hierfür geeignet sind (textliche Festsetzung Nr. 4). Erneuerbare Energien wie thermische Solarenergie können in Kombination mit den baulichen und technischen Vorkehrungen zur Erreichung der festgesetzten Unterschreitung der Energieeinsparverordnung eingesetzt werden.

Abgesehen von diesen Vorgaben, bleibt es den Investoren jedoch grundsätzlich überlassen, durch welche Maßnahmen die festgesetzte Energieeinsparung umgesetzt werden.

Die textliche Festsetzung Nr. 5 ist befristet, bis eine neue Energieeinsparverordnung mit aktualisierten Höchstwerten vorliegt.

Flankierend zu diesen Regelungen sind die überbaubaren Grundstücksflächen im Bebauungsplan überwiegend nach Süden ausgerichtet.

9. Lärmschutz

Das Plangebiet hat einen Abstand zur Werftstraße von ca. 110 m bis 250 m und ist Verkehrslärm ausgesetzt. Die Orientierungswerte der DIN 18005

(Schallschutz im Städtebau) werden nachts in einem Teilbereich überschritten. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt D) b) Umweltbelange verwiesen.

D) Umweltbelange

Bei dem Bebauungsplan 2365 handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung für die Nutzbarmachung von Flächen bzw. die Nachverdichtung der Innenentwicklung gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 Der Bebauungsplan setzt weniger als 20 000 m2 zulässige Grundfläche fest, und er lässt kein Vorhaben zu, für das die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Anhaltspunkte, dass die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Schutzgebiete (Natura 2000) beeinträchtigt werden, bestehen nicht. Die Voraussetzungen nach § 13 a Absatz 1 für ein beschleunigtes Verfahren liegen vor.

Die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und nach § 1 a werden im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens bewertet und berücksichtigt. Für die Umweltprüfung wurden folgende Unterlagen herangezogen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung zugänglich sind:

· Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan 2365 vom 19. Dezember 2006 (Bonk-Maire-Hoppmann Garbsen),

· Ergänzende schalltechnische Stellungnahme zum Bebauungsplan 2365 vom 22. April 2008 (Bonk-Maire-Hoppmann Garbsen),

· Artenschutzrechtliches Gutachten Pastorenweg von Februar 2008 (Bach, Freilandforschung; zool. Gutachten).

a) Natur und Landschaft Innerhalb der Brachfläche befinden sich einige großkronige Bäume und Strauchbewuchs. Nach der Baumschutzverordnung sind sämtliche Gehölze nicht geschützt. Im beschleunigten Verfahren für den Innenbereich gelten gemäß § 13 a Absatz 2 Nr. 4 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Festsetzung von Ausgleich im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.

Gutachterlich wurden im Bereich des Bebauungsplanes 2365 20 Bäume erfasst und nach Höhlen abgesucht. In fünf dieser Bäume konnten Höhlen oder abstehende Borke gefunden werden, die sich als Nist- oder Quartierstandort eignen. Es handelt sich dabei um zwei Pappeln, einem Obstbaum und zwei Birken. Eine Pappel ist in der Bewertung als potenzieller Quartierstandort bzw. Nistplatz mit hoch bewertet worden. Alle anderen Bäume sind in diesem Zusammenhang von geringer Bedeutung. Diese Strukturen sind grundsätzlich als Lebensstätten besonders bzw. streng geschützter Tierarten (höhlenbrütende Vögel, Fledermäuse) geeignet und daher als solche anzusehen. Im Zuge der Durchführung des Bebauungsplanes ist vor einer Beseitigung der entsprechenden Bäume beispielsweise durch Fällung, eine Ausnahme nach § 43 Bundesnaturschutzgesetz bzw. eine Befreiung nach § 62 bei der obersten Naturschutzbehörde zu beantragen.

b) Lärmbeeinträchtigungen

Gemäß § 1 sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt zu berücksichtigen. Nach dem Auftrag des Bundes-Immissionschutzgesetzes ist bei der Planung sicherzustellen, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm auf Wohn- und sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.

Bei der Beurteilung der schalltechnischen Situation sind für die städtebauliche Planung die Orientierungswerte der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau maßgeblich.

Von folgenden Orientierungswerten soll in der Bauleitplanung bei Einfluss von Verkehrslärm im Außenraum ausgegangen werden: Allgemeine Wohngebiete tagsüber 6.00 bis 22.00 Uhr nachts 22.00 bis 6.00 Uhr 55 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Auf das Plangebiet wirken Straßenverkehrsgeräusche ein, die von der Werftstraße und in geringem Maße von der Straßenbahnlinie 3 ausgehen. Außerdem sind die Geräusche von der nordwestlich des Plangebietes gelegenen Kindertagesstätte zu beachten. Um die Beeinträchtigung bewerten zu können, ist das Schalltechnisches Gutachten vom 19. Dezember 2006 und die Ergänzende schalltechnische Stellungnahme vom 22. April 2008 zum Bebauungsplan 2365 Pastorenweg (Büro Bonk-Maire-Hoppmann erstellt worden.

Die aktuellen Verkehrsmengenprognosen weisen für den untersuchten Straßenabschnitt eine deutlich geringere Lkw-Belastung aus als der im Jahre 2002 ermittelte Wert, da der zurzeit über die Hafenrandstraße fließende Lkw-Verkehr künftig zum Teil über die neue Bundesautobahn A 281 geführt werden soll. Im Gutachten ist jedoch zur Sicherheit der geplanten Wohnbebauung mit der Verkehrsbelastung aus dem Jahre 2002 gerechnet worden.

Laut Gutachten sind die Schienenverkehrsgeräusche durch die Linie 3 von untergeordneter Bedeutung und liefern keinen relevanten Beitrag zur Gesamtimmissionsbelastung.

Infolge des geänderten städtebaulichen Entwurfes ist zusätzlich zum schalltechnischen Gutachten vom 19. Dezember 2006 Die ergänzende schalltechnische Stellungnahme vom 22. April 2008 erstellt worden. Aufgrund des geringfügig vergrößerten Abstandes der schützenswerten überbaubaren Flächen zur Werftstraße kann ohne erneuten rechnerischen Nachweis davon ausgegangen werden, dass die im schalltechnischen Gutachten ermittelten Lärmpegel und Ermittlungen weiterhin Gültigkeit haben.