Einweisungspraxis in die Geschlossene Unterbringung Feuerbergstraße

In den §§ 70 ff. FGG ist das Verfahren für alle freiheitsentziehenden Unterbringungsmaßnahmen geregelt. Gemäß § 70e FGG ist vorgeschrieben, „ein gerichtliches Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, der den Betroffenen persönlich zu untersuchen oder zu befragen hat. Der Sachverständige soll in der Regel ein Arzt für Psychiatrie sein, in jedem Fall muss er Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein." Demzufolge sind andere, beispielsweise pädagogische Gutachten nicht gestattet und ohne ärztliches Gutachten darf keine geschlossene Unterbringung angeordnet werden. Ausnahmen davon sind Unterbringungen per einstweiliger Anordnung (gemäß § 70h FGG). Diese sollten aber die Ausnahme bleiben.

Dem sozialrechtlichen Gutachten von Prof. Bernzen ist zu entnehmen, dass einige Jugendliche zwecks Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in die GUF eingewiesen wurden. Dabei kam es vor, dass die vorläufig genehmigte Unterbringungszeit für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens nicht ausreichte und Verlängerungsbeschlüsse notwendig wurden. Diese Praxis ist kritisch zu bewerten, da die geschlossene Unterbringung als Jugendhilfeeinrichtung primär nicht für diese Aufgabe geschaffen wurde. So kommt auch der Gutachter Prof. Bernzen zu dem Schluss, dass für eine psychiatrische Begutachtung eine psychiatrische Einrichtung besser geeignet sei.

Ich frage den Senat:

1. Wie viele Jugendliche sind seit Inbetriebnahme bis zum Stichtag 31. Januar 2006 in der Einrichtung Feuerbergstraße gewesen bzw. sind noch in der Einrichtung? (Bitte unter Berücksichtigung aller Einweisungsformen beantworten.)

Seit Inbetriebnahme der Geschlossenen Unterbringung Feuerbergstraße (GUF) bis zum Stichtag 31. Januar 2006 sind 34 Minderjährige in der Einrichtung untergebracht worden. Zurzeit befinden sich 4 Minderjährige in der Einrichtung.

Minderjährige wurden nach § 1631 b BGB untergebracht, 8 dieser 30 Minderjährigen wiederholt. Vier der genannten 34 Minderjährigen wurden nach § 42 Abs. 3 bzw. Abs. 5 SGB VIII untergebracht. Hier gelten die Verfahrensvorschriften nach §§ 70 ff FGG nicht.

2. In wie vielen Fällen lagen vor der Unterbringung in der Einrichtung psychiatrische Gutachten gemäß § 70e FGG vor? (Bitte für den Zeitraum seit Inbetriebnahme bis zum 31. Januar 2006 angeben.)

In fünf Fällen.

3. In wie vielen Fällen lagen vor der Unterbringung andere als die gemäß § 70 e FGG geforderten psychiatrischen Gutachten (beispielsweise durch Psychologen oder Pädagogen erstellte Gutachten) vor?

In einem Fall gab es ein pädagogisches Gutachten.

4. Bei wie vielen Jugendlichen und warum lag vor der Unterbringung kein Sachverständigengutachten gemäß § 70e FGG vor? (Bitte für den Zeitraum seit Inbetriebnahme bis zum 31. Januar 2006 angeben.)

Bei wie vielen dieser Fälle, in denen kein Gutachten vorlag, handelte es sich um Unterbringungen im Eilverfahren?

In 32 Fällen lag zu Beginn der Unterbringung kein Gutachten vor. In 22 Fällen handelt es sich um Entscheidungen im Rahmen einstweiliger Anordnungen.

In wie vielen Fällen, in denen im Eilverfahren eine geschlossene Unterbringung angeordnet wurde, lag ein ärztliches Attest vor und in wie vielen Fällen nicht?

In fünf dieser 22 Unterbringungen lag ein ärztliches Attest vor, in drei Fällen ein psychiatrisches Gutachten. In 14 Fällen gab es kein ärztliches Attest.

5. In wie vielen Fällen wurde die Unterbringung nur zu dem Zweck eingeleitet, ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen? (Bitte für den Zeitraum seit Inbetriebnahme bis zum 31. Januar 2006 angeben.)

In keinem Fall. Die Unterbringung nach § 1631 b BGB dient immer der Abwehr einer Kindeswohlgefährdung.

In wie vielen dieser Fälle wurde im Vorfeld die Frage geprüft, ob und warum die Begutachtung nicht auf anderem Wege erfolgen kann?

Wenn ja, durch wen wurde dies geklärt?

In wie vielen Fällen wurde dann auf einen Freiheitsentzug verzichtet?

Wenn nein, warum wurden die Alternativen nicht geprüft?

Sind diese Entscheidungen dokumentiert worden? Wenn ja, wo?

Wie lange dauerte die Erstellung der Gutachten in diesen Fällen? (Bitte für jeden Fall einzeln angeben.) Entfällt.

6. In wie vielen Fällen mussten aufgrund der Tatsache, dass die Erstellung des Gutachtens länger dauerte als der Zeitraum des Unterbringungsbeschlusses, ein so genannter Verlängerungsbeschluss erwirkt werden?

In drei Fällen.

7. In wie vielen Fällen wurden die Jugendlichen, nach Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens wieder aus der GUF entlassen?

In einem Fall.

8. In wie vielen Fällen kam der Gutachter zu dem Schluss, dass die Feuerbergstraße nicht die geeignete Unterbringungsform ist?

In zwei Fällen bei psychiatrischen und in zwei Fällen bei pädagogischen Gutachten.

9. Wo fanden die Begutachtungen der Jugendlichen zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens statt? In der Feuerbergstraße oder auswärts?

Wenn auswärts, dann wo?

Insgesamt wurden 29 Sachverständigengutachten in Bezug auf 38 Unterbringungen erstellt: elf in der GUF, acht im Kinderkrankenhaus Wilhelmstift, fünf im UKE, eine freie Praxis, eine Kinder- und Jugendpsychiatrie Schleswig, eine in der Jugendhaftanstalt Hahnöfersand, zwei waren nicht eindeutig zuzuordnen.

In vier Fällen wurde kein Gutachten erstellt. In fünf Fällen lag nach § 70 h FGG ein ärztliches Attest vor.