Ehrenausschuss 1 Das Ehrenverfahren findet vor dem Ehrenausschuss statt

4. in Ausübung des Berufes keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen,

5. sich im Falle eigenverantwortlicher Tätigkeit gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeiten angemessen zu versichern; die Hamburgische Architektenkammer überwacht das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes und ist insoweit zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag,

6. besonders als freischaffende Berufsangehörige oder Gesellschaften ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortung gegenüber Auftraggeberinnen oder Auftraggebern sowie anderen Personen und Unternehmen zu wahren und wahren zu lassen,

7. zur Verschwiegenheit über alle vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind,

8. sich gegenüber Berufsangehörigen, Gesellschaften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe verantwortungsbewusst und kollegial zu verhalten,

9. bei Streitigkeiten untereinander, die sich aus der Berufsausübung ergeben, den Schlichtungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer anzurufen, 10. das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Pläne und Bauvorlagen zu unterschreiben, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden, sowie 11. über ihre berufliche Tätigkeit, Person und Gesellschaft nur sachlich zu informieren, aufdringliche, unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen und sich nicht an einer Werbung für Produkte oder Leistungen der Bauwirtschaft unter Hervorhebung ihrer Berufsbezeichnung zu beteiligen.

(3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten stellt eine Berufspflichtverletzung dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Hamburgischen Architektenkammer.

§ 20:

Ehrenausschuss:

(1) Das Ehrenverfahren findet vor dem Ehrenausschuss statt. Dem Ehrenausschuss gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und sechs Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Unter den Beisitzerinnen oder Beisitzern müssen sich Angehörige aller in der Kammer vertretenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten befinden. § 18 Absatz 2 Satz 3 und Absätze 3, 5 und 8 findet entsprechende Anwendung.

(2) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die mitwirkenden Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Maßgabe des Absatzes 3 in alphabetischer Folge bestimmt. § 18 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Bei Entscheidungen im Ehrenverfahren muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer derselben Fachrichtung und derselben Beschäftigungsart der Betroffenen oder des Betroffenen mitwirken.

(4) Der Ehrenausschuss kann in seiner Entscheidung die Veröffentlichung auf Kosten der Betroffenen oder des Betroffenen anordnen.

(5) Die Entscheidungen des Ehrenausschusses und ihre Unanfechtbarkeit sind dem Kammervorstand mitzuteilen.

§ 21

Ehrenverfahren:

(1) Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten gemäß § 19 wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet. Politische, wissenschaftliche und künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. Dem Ehrenverfahren unterliegen nicht Personen, die dem öffentlichen Dienst angehören hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit, und Personen, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(2) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen:

1. die betroffene Person oder Gesellschaft nach §§ 10 bis 12 gegen sich selbst,

2. der Vorstand der Hamburgischen Architektenkammer.

(3) Ist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Ein Ehrenverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Ehrenverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(4) Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend.

Ist eine Person in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ein Ehren- oder Berufsgerichtsverfahren bei einer anderen berufständischen Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder ein Straf-, Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsverfahren nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staates anhängig ist oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.

§ 22

Maßnahmen im Ehrenverfahren:

(1) Im Ehrenverfahren gegen eine natürliche Person kann erkannt werden auf

1. Verwarnung,

2. Verweis,

3. Geldbuße bis zu 15 000 Euro,

4. Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen und Ausschüssen der Hamburgischen Architektenkammer,

5. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen und Ausschüssen der Hamburgischen Architektenkammer bis zur Dauer von fünf Jahren,

6. Löschung der Eintragung in der Architektenliste oder in der Stadtplanerliste oder aus dem Verzeichnis nach § 9 Absatz 2 Satz 2.

Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie 4 bis 6 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 3 erkannt werden. In den Fällen von Satz 1 Nummer 6 bestimmt der Ehrenausschuss einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sieben Jahren innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist.

(2) Im Ehrenverfahren gegen eine Gesellschaft nach §§ 10 bis 12 kann erkannt werden auf

1. Verwarnung,

2. Verweis,

3. Geldbuße bis zu 30 000 Euro,

4. Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach § 10 Absatz 1.

Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie 4 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 3 erkannt werden.

(3) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen, so sind Maßnahmen im Ehrenverfahren nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Ehrenverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuchs entsprechend.

(4) Geldbußen fließen der Hamburgischen Architektenkammer zu.

§ 23

Schlichtungsausschuss:

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die sich aus der Berufsausübung ergeben, sollen von dem Schlichtungsausschuss beigelegt werden. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei der Hamburgischen Architektenkammer angehören müssen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten kann der Schlichtungsausschuss auf Antrag einer oder eines Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen. Dies setzt die Einwilligung der oder des Dritten zum Verfahren sowie zur Anwendung der Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer voraus.

§ 24

Satzung:

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

2. die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Hamburgischen Architektenkammer,

3. die Beitragsordnung,

4. die Amtsdauer und Zusammensetzung des Kammervorstandes,

5. die Einberufung und Geschäftsordnung der Kammerversammlung,

6. die Form und Art der Bekanntmachungen.

(2) Die Annahme der Satzung und deren Änderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung.

§ 25

Finanzwesen:

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besonderen Leistungen hat die Hamburgische Architektenkammer Gebühren zu erheben und die Erstattung von Auslagen zu verlangen. Das Nähere bestimmt die Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Hamburgischen Architektenkammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Mitglieder nach Maßgabe der Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge sind für alle Mitglieder unter Berücksichtigung ihres Einkommens zu staffeln.

(3) Die Hamburgische Architektenkammer ist hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

(4) Der Kammervorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Kammerversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.

(5) Der Kammervorstand stellt nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben auf und legt diese einem Ausschuss zur Prüfung und Abnahme der vom Kammervorstand zulegenden Rechnung vor. Der Ausschuss berichtet der Kammerversammlung vor der Entlastung des Kammervorstandes.

§ 26

Auskünfte:

(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Architektenkammer sind die Berufsangehörigen nach §§ 2 und 9 sowie die Gesellschaften nach §§ 10 bis 12 verpflichtet, Auskünfte zu geben, die die Organe oder Ausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies verlangen. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Mitglied durch die Erteilung der Auskunft einer strafgerichtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfolgung oder einem Ehrenverfahren nach § 21 aussetzen würde. Die Pflicht der im öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder zur Amtsverschwiegenheit bleibt unberührt.

(2) Jede Person hat das Recht auf Auskunft aus den nach § 3 Absatz 1 geführten Listen und Verzeichnissen. Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer ist auch berechtigt, in allen den Aufgabenkreis der Architektinnen oder Architekten, Innenarchitektinnen oder Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen oder Landschaftsarchitekten und Stadtplanerinnen oder Stadtplaner betreffenden Fragen Auskünfte aus den nach § 3 Absatz 1 geführten Listen und Verzeichnissen, insbesondere über Eintragungsanträge und Anzeigen nach § 9 Absatz 2 Satz 4 und § 11 Satz 3, Eintra gungsvoraussetzungen, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Architektenkammern, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, zu erteilen und von diesen einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Hamburgische Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Auskünfte über die Zuverlässigkeit zu erteilen.

§ 27

Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Architektenkammer und die von ihr bestellten Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden. Diese Pflicht endet nicht mit der Tätigkeit der Verpflichteten.

§ 28

Staatsaufsicht:

(1) Die Hamburgische Architektenkammer unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der Gesetze, der dazu ergangenen Rechtsverordnungen und der Satzung. Die zuständige Behörde kann insoweit rechtswidrige Beschlüsse der Kammerversammlung und des Kammervorstandes außer Kraft setzen.

(2) Die zuständige Behörde ist zu den Kammerversammlungen sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse einzuladen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der zuständigen Behörde ist jederzeit das Wort zu erteilen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Kammerversammlung einzuberufen.

(3) Der Kammervorstand erstattet der zuständigen Behörde jährlich einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und übersendet ihr die Jahresrechnung nach § 25 Absatz 5. Die zuständige Behörde kann vom Kammervorstand jederzeit Aufschluss über Kammerangelegenheiten verlangen.

(4) Soweit der Hamburgischen Architektenkammer staatliche Aufgaben übertragen werden, ist die zuständige Behörde berechtigt, ihr Weisungen zu erteilen.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt eine der in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bezeichnungen führt oder führen lässt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung nach § 2 Absatz 3 verwendet oder verwenden lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro, bei Gesellschaften bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354, 2356), ist die Hamburgische Architektenkammer.

(4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Hamburgischen Architektenkammer.

Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer Person oder Gesellschaft nach § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Absatz 3.

§ 30

Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften über das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Nachweise zu erlassen.

§ 31

Übergangsvorschriften:

(1) Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in die Architektenliste eingetragen sind, dürfen ihre bisherige Berufsbezeichnung weiterführen solange ihre Eintragung in die Architektenliste fortbesteht.

(2) Ein beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängiges Eintragungsverfahren oder Ehrenverfahren wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen; es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen oder die Regeln über die Berufspflichten und Ahndung von Verstößen sind nach diesem Gesetz für die betroffene Person günstiger.

(3) Die Ausbildungen in einem den Berufsaufgaben nach § 1 entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an deutschen Fachhochschulen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren oder entsprechende Ausbildungen in anderen gleichgestellten Lehranstalten, die bis zum In-KraftTreten dieses Gesetzes bestehen oder bestanden, werden als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anerkannt.

§ 32

Umsetzung von EG-Richtlinien

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG 1985 Nummer L 223 S. 15, 1996

Nummer L 72 S. 40) und den ergänzenden Richtlinien 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nummer L 376 S. 1) und 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. EG Nummer L 27 S. 71, Nummer L 87 S. 36) und der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nummer L 19 S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG (ABl. EG Nummer L 206 S. 1).

§ 33:

Schlussbestimmungen:

(1) Das Hamburgische Architektengesetz in der Fassung vom 26. März 1991 (HmbGVBl. S. 85) in der geltenden Fassung tritt außer Kraft.

(2) In § 67 Absatz 2 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) wird die Textstelle „in der Fassung vom 26. März 1991 (HmbGVBl.