Ehrenverfahren

Eine gewissenhafte Ausübung der Berufstätigkeit liegt sowohl im Interesse der Öffentlichkeit als auch der Kammermitglieder. Die Durchführung des Ehrenverfahrens dient der Überwachung eines korrekten, das Ansehen des Berufsstandes wahrenden Verhaltens im Rahmen der Berufsausübung.

Verstöße gegen Berufspflichten (vgl. § 19) unterliegen der Ahndung durch Verfahren vor dem Ehrenausschuss. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass Ansichten und Handlungen politischer, wissenschaftlicher, künstlerischer und religiöser Art nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein können. Das Gleiche gilt für die dienstliche Tätigkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Beliehene, da diese in Erfüllung ihrer Dienstpflicht handeln und insoweit einer besonderen Aufsicht unterliegen.

In Absatz 2 wird geregelt, wer einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens stellen kann. Dies kann auch die betroffene Person selbst sein, um ihr die Möglichkeit zu geben, sich gegen unberechtigte Vorwürfe zu schützen.

In den Absätzen 3 und 4 ist zum einen die Verfahrensweise bei gleichzeitiger öffentlicher Klage im strafrechtlichen Verfahren geregelt. Dieses geht dem Ehrenverfahren vor. Die Feststellungen zum Tatbestand sind auch für das Ehrenverfahren bindend. Allerdings kann ein Sachverhalt, der nicht strafrechtlich geahndet werden kann oder soll, durchaus ein berufsordnungswidriges Verhalten darstellen und als solches verfolgt werden. Des Weiteren ist in Absatz 3 geregelt, dass ein Ehrenverfahren auch ausgesetzt werden kann, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Ehrenverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

Absatz 5 stellt klar, dass für die genannten Verfahren gleiche Maßstäbe wie nach Absatz 3 und 4 angelegt werden.

Zu § 22 (Maßnahmen im Ehrenverfahren) § 22 regelt die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Berufspflichten.

Absatz 1 Satz 1 nennt die Maßnahmen, die in Betracht kommen, wenn natürliche Personen gegen Berufspflichten verstoßen; Satz 2 regelt, dass eine Geldbuße neben den anderen in Satz 1 aufgeführten Maßnahmen verhängt werden kann. Nach Absatz 1 Satz 4 bestimmt der Ehrenausschuss ­ nach Schwere der Berufspflichtverletzung ­ wann ein neuer Antrag auf Eintragung gestellt werden kann.

Absatz 2 enthält die für Gesellschaften in Frage kommenden Maßnahmen. Gegenüber Gesellschaften wird mit Absatz 2 Nummer 3 eine höhere Geldbuße ermöglicht als Absatz 1 Nummer 3 für natürliche Personen vorsieht. Dies ist zur Erhaltung der Sanktionswirkung der Geldbuße vor dem Hintergrund der größeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaften angezeigt und gerechtfertigt. Eine Geldbuße kann neben den anderen in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Maßnahmen verhängt werden.

Absatz 3 enthält die notwendigen Verjährungsregelungen.

Alle Geldbußen fließen nach Absatz 4 der Hamburgischen Architektenkammer zu, da sie die Einhaltung der Berufspflichten seitens der Berufsangehörigen überwacht, den Ehrenausschuss bildet und diesen bei der Durchführung der Ehrenverfahren organisatorisch unterstützt.

Zu § 23 (Schlichtungsausschuss)

Die Vorschrift, die die bewährte Regelung in § 19 a. F. übernimmt, wird nunmehr geschlechtergerecht gefasst (s. Ausführungen zu V.). Bauprozesse und Streitigkeiten über Architekten- oder Stadtplanerleistungen sind erfahrungsgemäß häufig langwierig und für die Parteien mit hohen Kosten verbunden. Zur Vermeidung solcher gerichtlichen Auseinandersetzungen sieht § 23 ein förmliches Schiedsverfahren vor, das mit einem Schiedsspruch endet. Nach Absatz 1 Satz 1 sind Mitglieder der Hamburgischen Architektenkammer gehalten, wenigstens den Versuch zu unternehmen, Meinungsverschiedenheiten aus ihrer Berufsausübung mit Hilfe des Schlichtungsausschusses gütlich beizulegen. Demgegenüber bestimmt Absatz 2 Satz 2, dass der Schlichtungsausschuss bei Beteiligung eines Nichtmitglieds nur mit dessen Einwilligung tätig werden darf.

Zu § 24 (Satzung)

Die bewährte Regelung in § 20 a. F. soll beibehalten werden.

Die Satzung der Hamburgischen Architektenkammer stellt die wichtigste Arbeitsgrundlage für eine berufsständische Selbstverwaltung dar; sie bedarf nach § 16 Absatz 3 der Genehmigung des Senats. Die Annahme der Satzung und ihre Änderung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit der Kammerversammlung. Dabei wird ­ ebenso wie in anderen Gesetzen ­ nur auf die anwesenden Mitglieder abgestellt und insoweit keine Mindestzahl gefordert, um Beschlüsse der Kammerversammlung bei vielfacher Verhinderung nicht unnötig zu erschweren. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.

Zu § 25 (Finanzwesen)

Die für die Selbstverwaltung erforderlichen Geldmittel sollen durch Beiträge, Gebühren und Auslagenersatz aufgebracht werden.

Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die Hamburgische Architektenkammer für jedwede Inanspruchnahme, die über die allgemeine Mitgliedschaft hinausgeht, Gebühren zu erheben und die Erstattung von Auslagen zu verlangen hat. Es handelt sich insoweit um eine Klarstellung, denn als eine landesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts hat die Hamburgische Architektenkammer ebenso wie die Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg Anspruch auf Erhebung von Gebühren und Erstattung von Auslagen nach dem Gebührengesetz. Satz 2 gibt die Ermächtigung, die Gebührenerhebung und Auslagenerstattung im Einzelnen in einer eigenen Gebührenordnung festzulegen und damit dem eigenen Aufwand entsprechend zu erheben.

Die Absätze 2, 4 und 5 entsprechen dem § 21 Absätze 2 bis 4 a. F. und sind aus den nachfolgenden Gründen notwendig:

Nach Absatz 2 Satz 1 müssen für alle weiteren Aufwendungen Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Darüber bestimmt nach § 16 Absatz 2 Nummer 3 die Kammerversammlung. Das Nähere ist in einer Beitragsordnung zu regeln. Um allen Mitgliedern ­ unabhängig von ihrem Einkommen ­ die gleichberechtigte Mitwirkung in der Hamburgischen Architektenkammer zu ermöglichen, bestimmt Absatz 2 Satz 2, dass die Beiträge unter Berücksichtigung des Einkommens zu staffeln sind. Bemessungsgrundlage sind ausschließlich die Einnahmen aus der Tätigkeit als Architektin oder Architekt, Innenarchitektin oder Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt oder Stadtplanerin oder Stadtplaner, nicht also Einkommen aus anderen oder sonstigen Tätigkeiten.

Nach den Absätzen 4 und 5 ist der Kammervorstand zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und zur

Rechnungslegung verpflichtet. Die Kammerversammlung beschließt den Haushaltsplan, wählt nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 den Ausschuss zur Rechnungsprüfung, nimmt seinen Bericht entgegen und befindet gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 auch über die Entlastung des Kammervorstandes.

Nach Absatz 3 wird für Geldforderungen die Hamburgische Architektenkammer als zuständige Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Zu § 26 (Auskünfte) § 26 entspricht im Wesentlichen § 22 a. F. Es ist lediglich eine notwendige Folgeänderung wegen der in § 3 Absatz 1 teilweise zusätzlich aufgeführten Listen und Verzeichnisse erfolgt.

Außerdem berücksichtigt die Neuformulierung „in der Bundesrepublik Deutschland" statt der Formulierung „im Geltungsbereich des Grundgesetzes" die Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten. Des Weiteren wird mit der Regelung, dass neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auch die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Anspruch auf Erteilung von Auskünften haben, der Forderung auf Gleichstellung Rechnung getragen.

Zu § 27 (Verschwiegenheit)

Die Vorschrift übernimmt die bewährte Regelung in § 24 a.

F. Sie begründet eine Verschwiegenheitspflicht für die Mitglieder von Organen und Ausschüssen sowie für die Sachverständigen und Hilfskräfte.

Zu § 28 (Staatsaufsicht)

Die Vorschrift, die die bewährte Regelung in § 25 a. F. übernimmt, wird nunmehr geschlechtergerecht formuliert (s. Ausführungen zu V.) Um eine möglichst weitgehende Selbstverwaltung der berufsständischen Angelegenheiten zu gewährleisten, wird in Absatz 1 nur eine Rechtsaufsicht über die Hamburgische Architektenkammer begründet. Sie beschränkt sich auf die Einhaltung der verbindlichen Rechtsvorschriften sowie der Satzung. Die Absätze 2 bis 4 sehen Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse für die Aufsichtsbehörde vor.

Zu § 29 (Ordnungswidrigkeiten)

In Absatz 1 wird der Ordnungswidrigkeitentatbestand beschrieben. Dieser Tatbestand kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen verwirklicht werden (Tatbestandsmerkmale „führen" und „verwendet"). Um auch Fälle erfassen zu können, in denen eine Person in einer Garantenstellung (z. B. der Geschäftsführer einer GmbH) nicht einschreitet, wenn ein Dritter (z. B. der Gesellschafter) die Berufsbezeichnung unbefugt führt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Berufsbezeichnung verwenden lässt, wurden die Tatbestandsmerkmale „führen lassen" und „verwenden lassen" aufgenommen. In Fällen dieser Art könnte ohne dieses Tatbestandsmerkmal die Person, die eine Garantenstellung innehat, keine Ordnungswidrigkeit begehen. Durch eine Normierung in § 29 kann in derartigen Fällen nunmehr zukünftig eine Verletzung der Garantenpflicht vorliegen.

Absatz 2 regelt die Höhe der Geldbuße, wobei zwischen natürlichen Personen und Gesellschaften differenziert wird.

Die Absätze 3 und 4 betreffen verfahrensrechtliche Regelungen. Da die Hamburgische Architektenkammer Herrin des Verfahrens ist und ihr die Geldbußen und Verwarnungsgelder zufließen, soll sie auch ggf. die notwendigen Auslagen erstatten (Satz 2). Die Vollstreckung wird über einen Verweis auf § 25 Absatz 3 geregelt.

Zu § 30 (Verordnungsermächtigung)

Im Hinblick auf Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 53 Absatz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen. § 30 enthält eine derartige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung, die das Eintragungs- und Löschungsverfahren in Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben inhaltlich näher ausgestaltet.

Eine unmittelbare gesetzliche Regelung ist nicht erforderlich, weil durch Verordnung schneller auf sich ändernde Gegebenheiten reagiert werden kann. Besonders bei den anzuerkennenden Nachweisen bedarf es einer rechtsförmlichen Vorgabe, weil andernfalls der Eintragungsausschuss allein in eigener Zuständigkeit über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und anderen Befähigungsnachweisen befinden könnte, obwohl deren Anerkennung u. a. dem europäischem Gemeinschaftsrecht oder bei Hochschulabschlüssen der Entscheidungszuständigkeit der Wissenschaftsverwaltung zu folgen hat.

Zu § 31 (Übergangsvorschriften)

Mit Absatz 1 soll der Besitzstand derjenigen Personen gewahrt werden, die bereits in die Architektenliste eingetragen sind solange ihre Eintragung in die Architektenliste fortbesteht. Hierzu gehört auch, wer als „Garten- und Landschaftsarchitektin" oder als „Garten- und Landschaftsarchitekt" in die Architektenliste eingetragen ist.

Absatz 2 enthält eine Regelung für anhängige Eintragungsund Ehrenverfahren. Diese sollen nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen werden, sofern dieses Gesetz nicht für die betroffenen Personen günstigere Regelungen enthält.

Absatz 3 stellt sicher, dass bestimmte Ausbildungsgänge, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen oder bestanden, als Eintragungsvoraussetzung anerkannt werden; die Vorschrift dient damit dem Vertrauensschutz der betroffenen Personen.

Zu § 32 (Umsetzung von EG-Richtlinien)

Die Bestimmung ist erforderlich, da die sog. Hochschuldiplomrichtlinie sowie die sog. Architektenrichtlinie ausdrücklich verlangen, dass auf sie Bezug genommen wird.

Zu § 33 (Schlussbestimmungen) Absatz 1 stellt klar, dass das bisher geltende Hamburgische Architektengesetz aufgehoben wird. Absatz 2 bestimmt, dass in § 67 Absatz 2 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung das Gesetzzitat des Hamburgischen Architektengesetzes aktualisiert wird.