CO2-Emissionen

3. Schritt: Auswirkungen in Niedersachsen:

Die Prüfung ergab, dass nach Abwägung der o. g. Kriterien nur der Standort am Bremer Kreuz realisierbar ist, der allerdings mit Auswirkungen im niedersächsischen Umland verbunden ist. Legt man die im ersten und zweiten Schritt angewandten Kriterien für die Auswirkungen im niedersächsischen Umland an, ist festzustellen, dass dieser Standort auch aus dieser Sicht grundsätzlich für die Errichtung einer Windkraftanlage geeignet ist.

Unter Beachtung der notwendigen Abstände zur Autobahn (Kipphöhe) sowie zu den Wohnhäusern nördlich des Standortes (Moorheuland) ergibt die genauere Untersuchung, dass an diesem landwirtschaftlich genutzten Standort eine Windkraftanlage errichtet werden könnte (Einzelstandort).

Die Prüfung zum Thema Lärm ergab, dass die Anforderungen der TA Lärm aufgrund des ausreichenden Abstandes zu Wohngebäuden und der Vorbelastungen durch die Autobahnen voraussichtlich eingehalten werden können. Sofern diese Werte im Einzelfall nicht eingehalten werden sollten, besteht die Möglichkeit, ihre Einhaltung durch Abregelung zu erreichen. Die Einhaltung eines solchen Abregelungkonzeptes kann im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden.

Allerdings sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung erheblich (vergleiche Abschnitt D] 3.3). Insbesondere sind gemäß Landschaftsrahmenplan Verden die Flächen im nördlichen und östlichen Teil des Königsmoores sowie südlich der BAB 1 um den Oyter See des Standortes von sehr hoher Bedeutung für das Landschaftsbild. Dort befinden sich auch die Landschaftsschutzgebiete Königsmoor und Autobahnbaggersee Oyten. Jedoch ist das Gebiet unmittelbar östlich des Standortes gemäß Landschaftsrahmenplan Verden nur von mittlerer Bedeutung. Die Flächen, denen die Naturschutzbehörde des Landkreises Verden eine sehr hohe Bedeutung beimisst, sind in weiten Teilen von Gehölzen bestanden, sodass es sich großräumig nicht um eine unverstellte Landschaft handelt. Die Wahrnehmbarkeit der Windenergieanlage ist daher eingeschränkt. Das Gebiet ist außerdem stark mit Verkehrslärm von den beiden Autobahnen belastet. Hierdurch ist auch die Erholungsnutzung eingeschränkt. Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden daher ­ im Gegensatz zu den im Rahmen des zweiten Prüfschrittes aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ausgeschiedenen Flächen auf Bremer Gebiet ­ als weniger schwerwiegend beurteilt.

Im Raumordnungsprogramm des Landkreises Verden ist das Königsmoor östlich des Plangebiets als Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft festgelegt. Vorbehaltsgebiete sind nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 des niedersächsischen Raumordnungsgesetzes Gebiete, in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Vorbehaltsgebietes, wirkt aber hinein. Auf die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild wird unter D) 2.3.3 näher eingegangen.

Der Standort am Bremer Kreuz ist daher grundsätzlich für die Errichtung einer Windkraftanlage geeignet. Weitere Spielräume bezüglich alternativer Standorte bestehen aus heutiger Sicht nicht.

Repowering:

Bei der Planung ist auch untersucht worden, ob durch Repowering, also dem Ersatz vorhandener, kleiner und veralterter Anlagen, Potenziale zur Windkraftnutzung erschlossen werden können. Eine systematische Betrachtung ergibt hier, dass die überwiegende Anzahl der Anlagen erst wenige Jahre alt ist. Weiterhin ist davon auszugehen, dass fast überall aufgrund von Siedlungsnähe und anderer Gesichtspunkte ein Ersatz der vorhandenen Anlagen durch größere Anlagen immissionsschutzrechtlich nicht oder nur eingeschränkt genehmigungsfähig ist. Daher können diese, ohnehin sehr begrenzten Potenziale nicht in den Rahmen einer belastbaren Ausbauplanung gestellt werden.

Nullvariante Windkraftanlagen tragen relevant zur Reduktion von CO2-Emissionen bei.

Die bereits bis 31. Dezember 2007 in der Stadt Bremen errichteten Windkraftanlagen vermeiden pro Jahr den Ausstoß von rund 65 500 t CO.

Durch den Betrieb einer Windkraftanlage am Bremer Kreuz kann voraussichtlich eine zusätzliche Vermeidung von CO2-Emissionen von über 4000 t pro Jahr erreicht werden. Bei Nichtrealisierung der Planungen würde diese Vermeidung von CO2-Emissionen entfallen. Die Auswirkungen der Planung auf die jeweils betroffenen Schutzgüter würden nicht entstehen.

Gutachten:

Zur Ermittlung der Auswirkungen der Planungen auf die Umwelt wurden die folgenden Gutachten herangezogen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung zugänglich sind und die eine Grundlage für die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Umweltbericht nach § 2 a darstellen:

· Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bauvorhaben WEA Bremer Kreuz, Bremen 2008,

· Berechnung der Schattenwurfdauer für die Errichtung einer Windenergieanlage am Standort Bremer Kreuz, IEL Aurich 2008,

· Visualisierung für eine Windenergieanlage am Standort Bremer Kreuz (Bremen), CUBE Engineering Kassel 2008,

· Schallimmissionsprognose für die Planung einer Windenergieanlage an einem Einzelstandort im Land Bremen, ted Bremerhaven 2008.

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen:

Auswirkungen auf den Menschen durch Lärm und Schattenwurf:

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c Nach Immissionsschutzrecht sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (§ 50 Satz 1 Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können Schattenwurf- und Schallimmissionen in angrenzenden Bereichen verursacht werden.

Schallimmissionen:

Für die Bewertung der Schallimmissionen wird die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in Verbindung mit der Empfehlung Hinweise zur Beurteilung von Windenergieanlagen im Genehmigungsverfahren herangezogen. Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Unter dieser Zielvorgabe ist auch die Vorbelastung durch bereits vorhandene Windenergieanlagen, andere gewerbliche Aktivitäten sowie Fremdgeräusche, einschließlich der maßvollen Entwicklung schallemittierender Aktivitäten in erheblich vorbelasteten Gebieten, zu berücksichtigen.

Im Schallgutachten wurde eine Geräuschimmissionsprognose für die vier nächstgelegenen Immissionsaufpunkte erstellt. Es handelt sich um Gebäude in Streusiedlungen oder Einzelgebäude, für die ein Schutzanspruch von Kern-, Dorf- und Mischgebieten nach TA Lärm berücksichtigt wird.

Für die Gebäude am Moorheulandsweg auf Bremer Gebiet besteht kein Schutzanspruch.

Den Ergebnissen des Schallgutachtens ist zu entnehmen, dass die berechneten Beurteilungspegel (Zusatzbelastung der Windenergieanlage) die angesetzten Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags von 60 an allen Immissionsaufpunkten um mindestens 10 unterschreiten. Somit befindet sich im Tagesbetrieb die gegenwärtige Wohnbebauung außerhalb des Einwirkungsbereichs der Windenergieanlage, die in der Berechnung der Schallimmissionsprognose verwendet wurde.

Die Zusatzbelastung unterschreitet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nachts um mindestens 5 sodass auch der Nachtbetrieb mit den Leistungsmerkmalen, die in der Schallimmissionsprognose verwendet wurden, genehmigungsfähig ist.

Im Genehmigungsverfahren für die zu errichtende Windenergieanlage ist die Vorbelastung ­ insbesondere in der Nacht aufgrund der A 27 als Hauptlärmquelle ­ zu berücksichtigen. Je nach Art der verwendeten Windenergieanlage ist gegebenenfalls ein Abregelungskonzept für den Nachtzeitraum zu entwickeln.

Schattenwurf:

Der Betrieb von Windenergieanlagen kann in ihrer Umgebung periodische Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei Sonnenschein verursachen z. B. durch Lichtreflexionen bzw. direkten Schattenwurf der Rotorblätter.

Für die Bewertung des Schattenwurfs werden die Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI), Stand 13. März 2002, herangezogen. Die Richtwerte für die zumutbare Belastung durch den astronomisch maximal möglichen Schattenwurf betragen 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag an mehr als drei Tagen im Jahr.

Die astronomisch möglichen Schattenwurfzeiten ohne Berücksichtigung der Sonnenscheindauer wurden für verschiedene Immissionspunkte in Bremen und Niedersachsen berechnet. Ohne technische Maßnahmen sind an mehreren Immissionspunkten Überschreitungen des Orientierungswertes von 30 Stunden pro Jahr durch die Gesamtbelastung zu erwarten.

Das Tagesmaximum von 30 Minuten wird an allen Immissionspunkten überschritten. An diesen Immissionspunkten sollte das Tagesmaximum auf 30 Minuten begrenzt werden. Hierbei ist das Betriebsführungssystem der Windenergieanlage so anzupassen oder durch Zusatzgeräte (zeit- oder strahlungsgesteuertes Schattenwurfabschaltmodul) so auszustatten, dass sich die WEA zeitweise abgeschaltet. Die Umsetzung solcher technischen Maßnahmen muss im Genehmigungsverfahren durch Auflagen sichergestellt werden.

Auswirkungen auf den Menschen durch Lichtimmissionen Richtwerte zur Bewertung von Lichtimmissionen enthalten die Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen des Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) vom Mai 2000.

Die auf der dargestellten Vorrangfläche errichtete Windkraftanlage muss aus Gründen der Flugsicherung eine Hinderniskennzeichnung erhalten.

Diese erfolgt zumindest in der Nacht durch rote Lichtsignale. Die Tageskennzeichnung erfolgt durch zwei rote Querstreifen an den Rotoren oder durch ein weißes Licht.

Es ist aufgrund der Abstände zu relevanten Immissionsorten davon auszugehen, dass der für empfindliche Immissionsorte (z. B. reine Wohngebiete) festgelegte Richtwert für die Nachtzeit von 1 Lux durch die Hinderniskennzeichnung nicht erreicht wird. Gleichwohl können sich durch die Hinderniskennzeichnungen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes (siehe unten) ergeben.

Sofern es zu Richtwertüberschreitungen kommt, kann die Abstrahlung nach unten eingeschränkt werden. Auch ist der Einsatz einer Sichtweitenregulierung möglich, die die Intensität der Beleuchtung in Abhängigkeit von den Sichtverhältnissen steuert.