Kinderbetreuung

Bestimmungen für die Übernahme von Fahrtkosten zur Überbrückung des Schulweges (Schülerfahrgeldbestimmungen) vom 07.02.

1. Allgemeines Fahrtkosten für den Schulweg ihrer Kinder tragen grundsätzlich die Eltern. Die Behörde für Bildung und Sport (BBS) übernimmt ausnahmsweise auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten zur Überbrückung des Schulweges nach Maßgabe dieser Bestimmungen.

2. Bewilligungsvoraussetzungen Schülerfahrgeld wird Schülerinnen und Schülern, die

· ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, in Hamburg haben und

· eine Schule in Vollzeitform bis Klasse 10 in Hamburg besuchen, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen als freiwillige Leistung gewährt:

Förderberechtigung

Sonderschülerinnen und -schüler und behinderte Schülerinnen und Schüler in allgemeinen Schulen

Das Schülerfahrgeld wird einkommensunabhängig gewährt für

· Schülerinnen und Schüler, die staatliche Sonderschulen oder Sonderschulen in freier Trägerschaft besuchen,

· behinderte Schülerinnen und Schüler, die Integrationsklassen staatlicher Schulen oder Integrationsklassen an Schulen in freier Trägerschaft besuchen,

· behinderte Schülerinnen und Schüler, die Sonderklassen oder Integrationsklassen in staatlichen beruflichen Schulen oder an beruflichen Schulen in freier Trägerschaft besuchen, wenn ihr Schulweg eine nach (Sonder-)Schulformen gestaffelte zumutbare Entfernung überschreitet (vgl. 2.2.1).

Sonstige Schülerinnen und Schüler staatlicher Schulen

Den sonstigen Schülerinnen und Schülern staatlicher allgemein bildender und beruflicher Schulen wird Schülerfahrgeld gewährt, wenn

· sie nach § 8 der Lernmittelverordnung förderberechtigt sind oder von der Schulleitung im Rahmen der Lernmittelbeschaffung als Härtefall anerkannt werden und

· ihr Schulweg eine nach Schulstufen gestaffelte zumutbare Entfernung überschreitet (vgl. 2.2.2) und

· ihnen ein Wechsel an eine näher gelegene Schule der selben Schulform nicht möglich ist (vgl. 2.2.2).

Teilnehmerinnen und Teilnehmer am obligatorischen Schwimmunterricht

Den Sonderschülerinnen und -schülern und behinderten Schülerinnen und Schülern in staatlichen allgemeinen Schulen (vgl. 2.1.1) wird Schülerfahrgeld für die Teilnahme am obligatorischen Schulschwimmen einkommensunabhängig gewährt, wenn der Weg von der Schule zum Schwimmbad eine zumutbare Entfernung überschreitet (vgl. 2.2.1 erster Spiegelpunkt bzw. 2.2.3).

Den Schülerinnen und Schülern staatlicher allgemeiner Schulen (vgl. 2.1.2) wird für die Teilnahme am obligatorischen Schwimmunterricht Schülerfahrgeld gewährt, wenn

· sie nach § 8 der Lernmittelverordnung förderberechtigt sind oder von der Schulleitung im Rahmen der Lernmittelbeschaffung als Härtefall anerkannt werden und

· der Weg von der Schule zum Schwimmbad eine zumutbare Entfernung überschreitet (vgl. 2.2.3).

Schulweglänge

Bei der Entfernungsprüfung ist der jeweils kürzeste zumutbare Fußweg zwischen Wohnung und Schule oder Schule und Ort des obligatorischen Schwimmunterrichts zu berücksichtigen.

Zumutbare Entfernung für Sonderschülerinnen und -schüler und behinderte Schülerinnen und Schüler in allgemeinen Schulen

Die zumutbare Entfernung beträgt für die Schülerinnen und Schüler

· in speziellen Sonderschulen sowie für entsprechende behinderte Schülerinnen und Schüler in Integrationsklassen allgemein bildender Schulen und vergleichbarer Klassen in beruflichen Schulen 1,0 Kilometer,

· in Förderschulen und Sprachheilschulen sowie für entsprechende behinderte Schülerinnen und Schüler in Integrationsklassen oder Kombiklassen allgemein bildender Schulen und vergleichbarer Klassen in beruflichen Schulen 2,5 Kilometer.

Zumutbare Entfernung für sonstige Schülerinnen und Schüler

Für die sonstigen Schülerinnen und Schüler staatlicher Schulen beträgt die zumutbare Entfernung in

· der Sekundarstufe I 5 Kilometer,

· den beruflichen Schulen 7,5 Kilometer.

Eine Bewilligung erfolgt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Schule in unzumutbarer Entfernung besucht, aber an eine Schule der gleichen Schulform in zumutbarer Entfernung wechseln könnte. Unter Anlegung strenger Maßstäbe erfolgt eine Bewilligung, wenn eine Umschulung in die nächst gelegene Schule der selben Schulform objektiv nicht möglich ist. Dies gilt z. B. für Schülerinnen und Schüler, die eine Vorbereitungsklasse besuchen, weil die Zuweisung an die Schule durch die BBS erfolgt und nicht durch freie Elternentscheidung. Auch für Grundschülerinnen und -schüler sind Ausnahmen möglich, wenn trotz des sehr dichten Netzes an Grundschulen die Erreichbarkeit einer näher gelegenen Grundschule innerhalb einer zumutbaren Entfernung von 2,5 km mit der Bewältigung besonderer verkehrstechnischer Probleme verbunden wäre oder die Aufnahme in eine in zumutbarer Entfernung liegenden Schule der gleichen Schulform nicht möglich ist, weil die Aufnahmekapazität erschöpft ist. Persönliche Gründe für die Schulwahl, wie z. B. Kinderbetreuung nach Schulschluss oder spezielle Unterrichtsangebote können bei der Entscheidung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Zumutbare Entfernung für den obligatorischen Schwimmunterricht

Für Schülerinnen und Schüler staatlicher Schulen, die am obligatorischen Schwimmunterricht teilnehmen, beträgt die zumutbare Entfernung zum Schwimmbad

· 1 Kilometer für Schülerinnen und Schüler spezieller Sonderschulen sowie behinderten Schülerinnen und Schülern in staatlichen allgemeinen Schulen

· 1,5 Kilometer für die sonstigen Schülerinnen und Schüler.

Ausschluss der Bewilligung bei anderen Rechtsansprüchen

Soweit Schülerinnen und Schüler Schulweghilfe als Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten oder nach dem Schwerbehindertengesetz oder anderen Rechtsvorschriften Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr haben, ist die Bewilligung von Schülerfahrgeld ausgeschlossen.

3. Verfahren

Antragsstellung

Die Übernahme von Fahrtkosten erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin/des volljährigen Schülers. Anträge sind für jedes Kind der Erziehungsberechtigten gesondert zu stellen. Der Antrag ist für jeweils ein Schuljahr auf dem dafür vorgesehenen Formblatt bei der jeweiligen Schule zu stellen.

Anträge, die mit der Begründung, dass ein Wechsel an eine näher gelegene Schule der selben Schulform nicht möglich sei, gestellt werden, sind mit Stellungnahme der Schulleitung an die BBS zu richten.

Während der Zeit der Antragsbearbeitung hat der Antragsteller keinerlei Leistungsansprüche; diese entstehen erst mit der Bewilligung.

Bewilligungszeitraum

Die Bewilligung wird grundsätzlich für ein Schuljahr unter der Bedingung erteilt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen.

Mitteilungspflichten Ändern sich während des Bewilligungszeitraumes die Bewilligungsvoraussetzungen, so haben die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin/der volljährige Schüler dies der Schule unverzüglich mitzuteilen. Es wird dann erneut über den Antrag entschieden.

4. Bewilligungsgegenstand

Die BBS übernimmt grundsätzlich die Kosten für eine Jahres-Schüler-AbonnementFahrkarte des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV). In Ausnahmefällen kann auch eine auf bis zu drei Monate befristete Monatskarte bewilligt werden. Die Fahrkarten gelten für den Großbereich des HVV, nicht aber für den Schnellbus und die 1. Klasse.

In Sonderfällen ist unter Anlegung strenger Maßstäbe die zusätzliche Ausgabe von Schnellbusmarken möglich. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler spezieller Sonderschulen, die ihre Schule nur unter unzumutbaren Härten erreichen können. Diese liegen dann vor, wenn Schülerinnen oder Schüler der unteren Klassenstufen gezwungen wären, mehrfach umzusteigen bzw. unverhältnismäßig lange Fahrzeiten in Kauf zu nehmen. In diesen Fällen ist ein formloser Antrag mit eingehender Begründung und Stellungnahme der Schulleitung an die BBS zu richten.

Für die Teilnahme am obligatorischen Schwimmunterricht werden Einzelfahrscheine (F-Scheine) ausgegeben bzw. ein Bustransport organisiert.

5. In-Kraft-Treten

Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die Schülerfahrgeldbestimmungen vom 11. November 2005 außer Kraft.