Beteiligungsrecht der schulischen Gremien

Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass es sich um ein Beteiligungsrecht der schulischen Gremien, nicht um eine Äußerungspflicht dieser Gremien handelt; auch wird klargestellt, dass die vorgeschlagene Person angehört werden kann. Letzteres war bisher nur für den Elternrat und den Schülerrat, nicht jedoch für die Lehrerkonferenz gesetzlich geregelt. Die gesondert geregelten Anhörungsrechte in § 64 Absatz 4 und § 72 Absatz 4 entfallen deshalb. Die Erfahrungen mit der durch das sechste Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 verkürzten Bewährungszeit haben gezeigt, dass in Einzelfällen zwölf Monate nicht ausreichen um die Bewährung festzustellen. Wie nach allgemeinem Laufbahnrecht soll daher in Ausnahmefällen mit besonderer Begründung auch eine längere Bewährung ermöglicht werden.

Die Anhörung der Gremien nach Ablauf der Bewährungszeit nach Absatz 2 ist zwingend vorgeschrieben; in den beruflichen Schulen ist außer der Lehrerkonferenz anstelle der Schulkonferenz der Schulvorstand anzuhören.

Zu Nummer 53 (§ 95): Absatz 3 Satz 1 wird redaktionell an den Wortlaut des § 94 Absatz 2 angepasst, da dort der Begriff der „endgültigen" Bestellung im Hinblick auf die Schulleitung auf Zeit nicht mehr verwendet wird.

Die geltende Regelung sieht ausnahmslos die Einleitung des Findungsverfahrens mit Ausschreibung der Stelle und Einberufung des Findungsausschusses bei neuerrichteten Schulen vor. Dies ist insbesondere dann nicht sachgerecht, wenn die neuerrichtete Schule durch Zusammenlegung mehrerer früher selbständiger Schulen entstanden ist, und eine der bisherigen Schulleitungen gemäß Absatz 2 eingesetzt worden ist. Gemäß Satz 2 bedarf es daher keiner neuen Ausschreibung mit formellem Findungsverfahren, wenn sich eingesetzte Person in dem Prozess der Zusammenlegung bewährt. Vielmehr soll die Person nach Anhörung der Gremien unmittelbar bestellt werden können. Die Regelung lässt aber weiterhin auch die Neuausschreibung der Stelle mit Findungsverfahren zu.

Zu Nummer 54 (§ 96):

In § 94 wird der Begriff „Bestellung" für die Phase nach erfolgreicher Bewährung verwendet, während die Person vorher lediglich eingesetzt wird. Der neue Wortlaut des Absatzes 1 knüpft an die in § 92 verwendete Formulierung der „neu zu besetzenden Stellen" an.

Absatz 2 stärkt die Rolle der Schulleitung bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für Funktionsstellen, die ihr unmittelbar unterstellt sind und mit denen sie gemeinsam die Leitungsverantwortung für die Schule zu tragen hat, indem die Schulleitung immer am Findungsausschuss für stellvertretende Schulleitungen teilnimmt. Für die übrigen Funktionsstellen erhält die Schulleitung den Vorsitz im Findungsausschuss; gegen ihre Stimme kann kein Votum ergehen.

Zu Nummer 55 (§ 96 a):

Die Regelung über die Besetzung von Schulleitungsstellen ohne Findungsverfahren ist auch erforderlich bei neuerrichteten Schulen gemäß § 95, ferner bei Übernahmen aus Schulen in freier Trägerschaft sowie aus anderen Ländern, so dass die bisherige Begrenzung auf staatliche Hamburger Schulen entfällt.

Die bisherige Formulierung, wonach nur bei der Besetzung von „Schulleitungsstellen" die Gremien Stellung nehmen sollen, führt bei Funktionsstellen im Sinne von § 96 zu Auslegungsschwierigkeiten. In allen Fällen soll einheitlich verfahren werden.

Zu Nummer 56 (§ 97):

Die bisherige gesetzliche Regelung über die Einbeziehung weiterer Lehrkräfte in schulische Leitungsaufgaben enthielt einschränkende Vorgaben und ist auch mit ihrer Qualifikation als Schulversuch entbehrlich. In zahlreichen Schulen werden unabhängig vom geltenden § 97 unterschiedliche Formen einer kollegialen Leitungsstruktur erfolgreich praktiziert und werden im Interesse der Selbstverantwortung der Schulen künftig auch vermehrt vorkommen. Die Delegationsmöglichkeiten der Schulleitung nach § 89 Absatz 1 Satz 3 lassen dies zu und reichen aus.

Zu Nummer 57 (§ 98):

Mit der Neufassung des Absatzes 1 werden die Zwecke der schulischen Datenverarbeitung präzisiert und erstmals eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Schulstatistik gelegt.

Daten zu Zwecken der Schulaufsicht schließen insbesondere Informationen zur Erfüllung der Schulpflicht ein. Spezialgesetzliche Vorbehalte, insbesondere der besondere Schutz von Sozialdaten bei der Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter, bleiben unberührt. Die Unterscheidung von Sorgeberechtigten und Erziehungsberechtigten erfolgt im Hinblick auf § 68. Die neue Regelung in Satz 3 stellt klar, dass wegen der engen Verflechtung der Dienstaufgaben die Wahrnehmung der Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft und die mit der Zahlung der Finanzhilfe verbundenen Funktionen als eine datenverarbeitende Stelle anzusehen sind.

Der bisherige Absatz 2 entfällt, weil die gewünschte Abschottung der Informationsbereiche durch andere technische Mittel möglich ist. Sofern im Einzelfall in der jeweiligen datenverarbeitenden Stelle die technischen Mittel nicht ausreichen, dürfen auch künftig Daten nur in nicht automatisierten Dateien verarbeitet werden.

Der neue Absatz 2 trifft Sonderregelungen zur Schulstatistik. Die für diese Zwecke erforderliche Datenerhebung von den Schulen soll im Sinne der Datensparsamkeit, der Rationalisierung bürokratischer Abläufe und der Qualitätssicherung möglichst auf Daten aufsetzen, die auch für andere Zwecke in der zuständigen Behörde benötigt werden. Die Formulierung stellt sicher, dass außerhalb der staatlichen Schulen und der zuständigen Behörde der Personenbezug nicht rekonstruiert werden kann.

Der bisherige Absatz 3 entfällt, da er allgemeines Datenschutzrecht wiederholt vgl. auch den jetzigen Absatz 4.

Der neue Absatz 3 bietet die Rechtgrundlage für ein zentrales Schülerregister, das insbesondere zur Durchsetzung der Schulpflicht sowie sonstiger schulaufsichtlicher Aufgaben erforderlich ist.

Der bisherige Absatz 4 entfällt, weil er als zwingendes rechtliches Erfordernis durch die technische Entwicklung obsolet geworden ist. Die Nutzung privater IuK-Einrichtungen für dienstliche Zwecke bedarf keiner spezialgesetzlichen Regelung.

Der jetzige Absatz 4 enthält die Verpflichtung zur Mitteilung von Daten, die bisher in § 98 Absatz 1 Satz 2 enthalten war. Der Kreis der Informationspflichtigen ist erweitert worden. Diese Erweiterung greift nur insoweit, als die genannten Institutionen auch im Rechtssinne, z. B. auf Basis eines zivilrechtlichen Verhältnisses, an der schulischen Bildung mitwirken. Der Inhalt der Informationspflicht ergibt sich wie bisher aus der entsprechenden Rechtsverordnung. Bei der Festlegung, ob Daten in einem bestimmten Dateiformat auf elektronischem Weg übermittelt werden müssen, prüft die Behörde, ob diese Verpflichtung dem oder der Auskunftspflichtigen zumutbar ist.

Der bisherige Absatz 5 ist entbehrlich, weil er eine Selbstverständlichkeit wiedergibt. Er entfällt, um die Vorschriften zum Datenschutz in diesem Gesetz zu straffen.

Zu Nummer 58 (§ 99): Absatz 1 Satz 1 wurde redaktionell überarbeitet. Absatz 1 Sätze 2 und 3 wurden ergänzt, weil es sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass in den genannten Verfahren die Kenntnis von Untersuchungsunterlagen häufig unerlässlich ist, um die Verfahren sachgerecht bearbeiten zu können.

Absatz 3 wird an den modernen Stand der Datenverarbeitung angepasst.

Zu Nummer 59 (§ 101):

Der Notwendigkeit, die Verordnungsermächtigungsgrundlage an die erweiterten Befugnisse nach §§ 98 und 99 anzupassen, wird mit den Sätzen 1 und 2 entsprochen. Mit der Ermächtigung in Satz 3 wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Daten des Zentralen Schülerregisters weiteren mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen beauftragten Dienststellen zur Verfügung gestellt werden können.

Zu Nummer 60 (§ 112):

Die Änderung des Absatzes 2 dient der Aktualisierung des Verweises auf das Hamburgische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft.

Zu Nummer 61 (§ 113):

Wie die Sorgeberechtigten schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher sind nach Absatz 1 auch die Sorgeberechtigten der Kinder, die an besonderem Sprachförderunterricht teilnehmen müssen, verpflichtet, die Teilnahme des Kindes sicherzustellen. Die Zuwiderhandlung kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zu Nummer 62 (§ 114):

Wird ein Kind dem besonderen Sprachförderunterricht dauernd oder wiederholt entzogen, so kann dies nach Absatz 1 ebenso als Straftat verfolgt werden wie der Entzug eines Schulpflichtigen von der Schulpflicht.

Zu Nummer 63 (§ 115):

Die Einfügungen folgen aus Artikel 19 Grundgesetz (Zitiergebot), die weitere Änderung aus der Neufassung der §§ 37 bis 39.

Zu Nummer 64 (§ 117):

Die Absätze 2, 3 und 5 sind durch Zeitablauf obsolet geworden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 6):

Die Schulen sollen in Zukunft in wesentlich stärkerem Maße als bisher Personalverantwortung tragen. Dies gilt für die Auswahl und die Einstellung des Personals ebenso wie fürzahlreiche Dienstvorgesetztenfunktionen. Sie sollen daher als eigenständige Dienststellen im Sinne des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes eingerichtet werden. Die Stärkung der Personalhoheit der Schulen geht damit einher mit der Einrichtung schulischer Personalräte, die für den Erfolg von Schule vor Ort Mitverantwortung übernehmen. Im Rahmen des sogenannten „Fahrstuhlprinzips" des § 7 Absatz 2 bleiben die schulischen Personalräte auch dann zuständig, wenn für eine Angelegenheit eine andere Verwaltungseinheit als die betreffende Schule, etwa die Behörde für Bildung und Sport zuständig wird. Neben den Schulen soll auch das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung zu einer eigenen Dienstelle werden. Die spezifische Aufgabenstellung des Landesinstituts verlangt eine eigene Interessenvertretung.

Zu Nummer 2 (§ 10):

Auf Grund der Bildung von Personalräten in den staatlichen Schulen als eigenständige Dienststellen bedarf es keiner übergreifenden schulformbezogenen Personalräte mehr.

Die Studienreferendarinnen und Referendare und Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter werden nicht dem schulischen Personal zugeordnet, da ihre Verweildauer an den einzelnen Schulen im Rahmen ihrer Ausbildung nur begrenzt ist. Sie werden künftig durch einen eigenen Personalrat beim Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung vertreten. Die Belange der in der Ausbildung befindlichen Personen unterscheiden sich von denen der langfristig am Landesinstitut tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ein Ausbildungspersonalrat hat zudem auf Grund der kürzeren Verweildauer eine kürzere Amtszeit.

Zu Nummer 3 (§ 17):

Die Neuregelung in Absatz 3 berücksichtigt, dass es in allen Schulen neben dem pädagogischen Personal auch weitere Beschäftigte ohne pädagogische Aufgaben gibt, die einer wirksamen Vertretung im Personalrat bedürfen.

Zu Nummer 4 (§ 54):

Da die Personalversammlungen nicht mehr schulformbezogen, sondern in den einzelnen Schulen stattfinden, ist die Verweisung an dieser Stelle zu ändern.

Zu Nummer 5 (§ 56):

Nach der Ersetzung der bisherigen für das schulische Personal zuständigen Personalräte durch Personalräte in den Schulen fehlt für schulübergreifende Angelegenheiten eine Personalvertretung. Durch den neuen § 56 Absatz 3 wird daher gesetzlich die Bildung eines Gesamtpersonalrats für das schulische Personal ohne das besondere in Absatz 1 geregelte Verfahren vorgesehen. Die übrigen Bestimmungen für Gesamtpersonalräte gelten auch für den Gesamtpersonalrat des schulischen Personals; insbesondere bleibt es bei der abschließenden Zuständigkeit der schulischen Personalräte in Angelegenheiten, die nicht über eine Schule hinausgehen. So werden beispielsweise bei Versetzungen und ähnlichen Maßnahmen nur der abgebende und gegebenenfalls der aufnehmende Personalrat, nicht jedoch der Gesamtpersonalrat beteiligt.

Zu Nummer 6 (§ 57):

Die Einfügung ist eine Folgeänderung zur gesetzlichen Einrichtung des Gesamtpersonalrats für das Personal an Schulen gemäß Nummer 5.

Zu Nummer 7 (§ 62):

Wegen der Streichung des bisherigen Satzes 1 von § 10 Absatz 3 muss die Verweisung in Absatz 2 geändert werden.

Zu Nummer 8 (§ 83):

Die Änderung folgt aus der Änderung von § 56.

Zu Nummer 9 (§ 88):

Die Berufung von Professorinnen und Professoren unterliegt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Dies hat auch für die im Rahmen des Hochschulmodernisierungsgesetzes vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 138) eingeführten Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zu gelten. Mit der Ergänzung des §88 HmbPersVG wird daher die Berufung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren korrespondierend zur Berufung von Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten aus der Mitbestimmung des §87 HmbPersVG herausgenommen.

Zu Nummer 10 (§ 92):

Die Änderung folgt aus der Änderung von § 56.

Zu Artikel 3 (Schlussbestimmungen)

Zu § 2:

Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen in den staatlichen Schulen noch keine arbeitsfähigen Personalräte und kein Gesamtpersonalrat für das Personal an staatlichen Schulen, da sie erst gewählt werden müssen.

Die bisher zuständigen Personalräte sollen daher bis zur Bildung dieser neuen Personalräte ihre früheren Zuständigkeiten für die Übergangszeit behalten, längstens jedoch bis zum 31.12.2006. Nur solange bleiben die bisherigen schulübergreifenden Personalräte für das pädagogische Personal bestehen.