Die letzte bedeutende Hafennutzung Englandfähre wurde inzwischen aufgegeben

Im Bereich des Fischereihafenareals am Nordufer der Elbe hat sich in den vergangenen Jahren der Entwicklungsdruck von traditioneller Hafennutzung ­ hier Fischwirtschaft ­ hin zu deutlich zunehmenden hafenfremden Nutzungen verstärkt.

Damit ist absehbar, dass in diesem Bereich der in der Begründung zum Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) beschriebene Erhalt der „besonderen Anlage für Hafenzwecke ­ Fischereihafen Altona ­" nicht mehr gegeben sein wird.

Die letzte bedeutende Hafennutzung „Englandfähre" wurde inzwischen aufgegeben. Moderne, neue hafenkonforme Nutzungen können wegen des relativ schmalen Geländezuschnitts und der landseitigen Verkehrsrestriktionen nicht angesiedelt werden. Die ehemals Milieu bestimmende Fischwirtschaft konzentriert sich heute auf einer kleinen Fläche im östlichen Teil des Fischereihafenareals und ist nicht mehr auf eine direkte Wasserbelegenheit angewiesen. Die hier noch vorhandenen fischwirtschaftlichen Betriebe sollen jedoch weiterhin als hafennahe Nutzungen in dem Gebiet verbleiben.

Bedingt durch die städtebaulich besonders nachgefragte Lage am Nordrand der Elbe werden verstärkt Anträge auf Genehmigung von höherwertigen, stadtwirtschaftlich attraktiven Nutzungen (Büro-, Gastronomie-, Kultur- und Wohnnutzungen) gestellt. Diese Nutzungen sind mit den Regelungen des HafenEG nicht vereinbar und bedürfen einer Ausnahmegenehmigung nach dem HafenEG. Da solche Ausnahmen aber nur nach Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung bestimmter Randbedingungen erteilt werden können und nicht zum Regelfall werden dürfen, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung nur nach Herausnahme der Flächen aus dem Hafengebiet und Erstellen der notwendigen Bebauungspläne möglich. Als Grundlage für dieses Vorgehen soll das Gebiet aus dem Geltungsbereich des HafenEG entlassen werden und dabei gleichzeitig eine Richtungsentscheidung zur weiteren Entwicklung des Gebiets getroffen werden.

Ferner soll mit dieser Drucksache das Bürgerschaftliche Ersuchen Drucksache 18/2791 beantwortet werden.

Das Ersuchen lautet: „Der Senat wird ersucht,

1. die in Frage kommenden Teilbereiche aus dem Hafengebiet zu entlassen,

2. die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt zu beauftragen, in Abstimmung mit dem Bezirksamt Altona Leitlinien für die weitere Entwicklung des Gebietes zu erarbeiten und dem Senat vorzulegen. Diese sollten einerseits das gegenwärtige Fischmarkt-Milieu erhalten bzw. weiter stärken,

1. Zwölftes Gesetz zur Änderung des Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG), der Änderungen der Hafengebietsgrenze und der Gebietsbeschreibung am nördlichen Hafenrand in Altona im Bereich zwischen Kaistraße / Neumühlen ­ Große Elbstraße und dem Nordufer der Norderelbe und Beschreibung der Leitlinien für die künftige Gebietsentwicklung

2. Beantwortung des Ersuchens der Bürgerschaft vom 14. September 2005 „Änderung der Hafengebietsgrenze am Altonaer Hafennordrand für eine arrondierende städtebauliche Entwicklung" ­ Drucksache 18/2791 ­ darüber hinaus aber auch Raum für Büros, weitere Wohnungen, Gastronomie und kulturelle Einrichtungen schaffen,

3. die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt und das Bezirksamt Altona zu beauftragen, diese Leitlinien zügig in einem Bebauungsplan umzusetzen,

4. die Finanzbehörde zu beauftragen, die bestehenden Mietverträge im Einklang mit den Entwicklungslinien (s. Nummer IV.2) dahingehend anzupassen, dass sie den Umnutzungsdruck vom Gebiet nehmen und der Verdrängung des Fischereigewerbes (Verarbeitung, Lagerung, Verkauf) entgegenwirken,

5. die Behörde für Wirtschaft und Arbeit zu beauftragen, den Geschäftszweck der Fischmarkt-Altona GmbH dahingehend zu bestimmen, dass der Erhaltung des FischmarktMilieus in diesem Areal besonders Rechnung getragen wird,

6. der Bürgerschaft über die Entwicklung zu berichten."

Im Regime des HafenEG droht für die unter I. genannten städtischen Flächen aus den o. g. Gründen die Gefahr einer unterwertigen Nutzung. Damit nimmt der Druck zu, Ausnahmen zuzulassen, die nicht mehr vom HafenEG gedeckt sind.

Bei einer Entlassung und Umnutzung des Fischereihafenareals entstehen städtebauliche Vorteile und können die Voraussetzungen für Strukturen nach dem Städtebaurecht geschaffen werden. Durch eine Entlassung des Fischereihafenareals aus dem Hafengebiet wird der Weg geebnet, um hier die sich bereits schon heute abzeichnenden Büronutzungen (Boardinghouses, Lofts) sowie Nutzungen für kulturelle Zwecke, Tourismus, Hotels, Kongresse und Gastronomie zulassen zu können.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Hamburg Port Authority (HPA) keine Anpassungen der Infrastrukturanlagen in diesem Gebiet an andere Nutzungen finanzieren wird.

Weiterhin ist es nach einer Entlassung der Flächen aus dem Hafengebiet auch möglich, Grundstücke an Investoren zu verkaufen (z. B. Projekt Docklands).

Die Wasserflächen im Fischereihafen haben mit Ausnahme eines vorhandenen öffentlichen Lösch- und Ladeplatzes ihre hafenwirtschaftliche Bedeutung verloren und sind für die Fischwirtschaft nicht mehr notwendig. Dieser hafenverkehrlich entbehrliche Teilbereich der Wasserflächen des Fischereihafens soll einer städtebaulichen Nutzungsmöglichkeit zugeführt werden. An dieser Stelle wären zukünftig somit nicht hafenkonforme Nutzungen auf dem Wasser, wie z. B. Hotelschiffe, Gastronomieschiffe und/oder Nutzungen dieser Art auf schwimmenden Anlagen möglich.

Rechte Dritter sind durch die Änderung der Hafengebietsgrenzen nicht betroffen.

Jede Reduzierung des Hafengebiets erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung, weil das HafenEG der Freien und Hansestadt Hamburg die für die Hafenentwicklung erforderliche dauernde Bereitstellung von Flächen, die für Hafenzwecke nutzbar sind, als öffentliche Aufgabe zuweist (§ 1 HafenEG).

Die Prüfung aller hafenplanerischen Randbedingungen hat ergeben, dass die in Altona im Bereich zwischen Kaistraße/Neumühlen ­ Große Elbstraße und dem Nordufer der Norderelbe befindlichen Hafenflächen für Hafenzwecke entbehrlich sind. Sie können und sollen daher aus dem Hafengebiet und damit aus dem Geltungsbereich des HafenEG entlassen werden (Drucksache 18/2791 Nummer 1).

Eine Entlassung der Flächen im Verordnungswege (§ 5 HafenEG) ist rechtlich nicht möglich, da es sich bei den zu entlassenden städtischen Flächen wegen ihrer Größe (ca. 170. m²) nicht mehr um eine „unwesentliche" Änderung handelt.

Daher müssen die Entlassung der Flächen und die Änderung der Grenzen des Hafengebietes durch gesetzliche Grenzänderung erfolgen.

Im Zusammenhang mit dem Grenzänderungsverfahren Fischereihafen Altona soll bei dieser Gelegenheit im Bereich östlich des Altonaer Holzhafens der Verlauf der HafenEGGrenze den mittlerweile eingetretenen örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Hier wurden für Baumaßnahmen am nördlichen Elbufer geringfügige Flächenteile der Bundeswasserstraße benötigt, die zwischenzeitlich durch Grundstücksteilung verkauft werden konnten und in das Eigentum der nördlich angrenzenden Privateigentümer übergegangen sind.

Die Grenze des Hafengebietes soll hier weiterhin am Nordufer der Norderelbe verlaufen. Allein dadurch, dass sich die Nordgrenze des Wassergrundstücks zwischenzeitlich als Folge der Baumaßnahmen am Nordufer der Norderelbe nach Süden verschoben hat, wird keine Änderung der Grenzbeschreibung zum HafenEG erforderlich.

Lediglich hat sich durch die hiermit verbundene Flurstücksteilung die Flurstücksnummer des Wassergrundstücks zwischenzeitlich geändert, es hat die Flurstücksnummer 2281 der Gemarkung Altona Südwest erhalten. Die Grenze und die Grenzbeschreibung werden daher an entsprechender Stelle korrigiert.

Die Änderung der Hafengebietsgrenzen verursacht keine Kosten.

Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

Die künftige Nutzung des Geländes muss vor dem Hintergrund der „Leitlinien zur Entwicklung des nördlichen Elbufers" des Senats aus dem Jahr 1987 und dem gültigen Konzept für Grundstücksvergaben am Elbe-Nordrand aus dem Jahr 1991 gesehen werden, die prinzipiell immer noch Gültigkeit besitzen: „Städtebauliche Gesamtkonzeption, abgestimmte Einzelarchitektur und ein Besatz namhafter, die Vielfalt der Hamburger Wirtschaft widerspiegelnder Firmen aus den Schwerpunktbranchen sollen gewährleisten, dass mittel- bis langfristig Nutzungen entstehen, die der Qualität des Standortbereiches des Elbe-Nordrands gerecht werden." In der Gesamtschau des Bereichs von Neumühlen bis zu den Landungsbrücken ging es diesen Konzepten wesentlich darum, diese herausragenden Flächen für besondere Fälle der Wirtschaftsförderung zu aktivieren. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der „Perlenkette" geprägt worden.

Das in Rede stehende Gebiet ist in diese Überlegungen unter der Bezeichnung „Hafengebiet" zwar eingeschlossen gewesen, hat aber auf Grund der spezifischen Gegebenheiten des Regimes des HafenEG und der mangelnden Hochwassersicherheit eine besondere Rolle gespielt und nicht in gleichem Maß im Fokus von Aktivierungsüberlegungen gestanden wie z. B. die Polderbauten direkt östlich des ehemaligen Kühlhauses/Augustinums.

Im Schutz des HafenEG hat sich in diesem „Hafengebiet" seitdem ­ insbesondere durch das fortdauernde Bestehen einer Fisch lagernden und verarbeitenden Industrie ­ ein hafennahes Milieu entwickelt, das durch seine Beziehung auf die Tradition des Ortes eine der gesamten Stadt Hamburg Identifikation stiftende Wirkung entfaltet und besondere Anziehungskraft sowohl auf die Hamburger Bevölkerung als auch auf auswärtige Besucher ausübt. Dabei ist das Gebiet auch als Gewerbestandort von Bedeutung, in dem in 65 Betrieben bis zu 700 wohnortnahe gewerbliche Arbeitsplätze vorgehalten werden. Die in den vergangenen Jahren erfolgte behutsame Öffnung der Fisch verarbeitenden Betriebe für Direktverkauf und eine gastronomische Nahversorgung haben ebenfalls zur positiven Milieubildung beigetragen.

Mit der besonderen Attraktivität des Ortes nimmt gleichzeitig der Umnutzungsdruck zu. Während sich mit Lagerhaltung (Tiefkühllager für Fischprodukte) und Fischindustrie/Salatherstellung lediglich moderate gewerblich/hafenwirtschaftlich orientierte Quadratmetermieten realisieren lassen, könnten für Büro- ggf. auch für Wohnnutzungen deutlich (um den Faktor 1 bis 2) höhere Mieten erzielt werden. Von daher gäbe es für Betreiber oder potentielle Investoren starke Anreize, die Fisch verarbeitende Industrie auszulagern und die freiwerdenden Flächen anderweitig zu vermarkten. Sofern dieser Prozess flächendeckend greifen würde, ginge das für das Milieu prägende Element der Fischverarbeitung verloren. Darüber hinaus wäre eine geschlossene Verlagerung, bei der die Synergieeffekte für die Unternehmen und die Bindung an den Standort Hamburg erhalten bleiben, kaum realisierbar. Nach Auffassung des Senats sollte es hierzu nicht kommen.

Einer solchen Umnutzung stand bislang das HafenEG entgegen, die Vermietung von Büroflächen an nicht hafenkonforme Unternehmen war nur befristet im Ausnahmefall und bei flächenmäßig untergeordneter Bedeutung möglich. Es stellt sich daher die Frage, welche Richtung die weitere Entwicklung des Gebietes nehmen soll und wie der Fischereihafen-Charakter des Gebietes erhalten werden kann, wenn die Restriktionen des HafenEG fortfallen.

Im östlichen Bereich der überwiegend fischwirtschaftlich genutzten Flächen und Gebäude soll dem oben erwähnten Umnutzungsdruck entschieden entgegen gewirkt werden. Das entsprechende Mittel dürften hier auf die stadtentwicklungspolitischen Zielsetzungen der Stadt angepasste Mietverträge darstellen (Drucksache 18/2791 Nummer 4).

Vor dem Hintergrund der noch laufenden Mietverträge für die Flächen des Fährterminals sollte gemeinsam mit den Mietern überlegt werden, wie diese Flächen einer der touristischen Bedeutung des Gebietes entsprechenden Zwischennutzung zugeführt werden können. Ein Bedarf an interessant gelegenen Freiflächen/Aktionsflächen ist erkennbar. Über die Nutzung der Baulichkeiten des Fährterminals nach Auslaufen des Mietvertrages ließe sich im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens entscheiden.

Zusammengefasst sollen einerseits behutsame Umnutzungen in Richtung Wirtschaftsförderung und eventuell anteiligem Wohnungsbau (Sichelfläche) von der westlichen Seite des Gebiets her (Halle D) und Attraktivität steigernde Maßnahmen auf den (Frei-)Flächen des Fährterminals vorgenommen werden, andererseits soll im Kern des Gebiets darauf geachtet werden, das Hafenmilieu zu erhalten und zu schützen. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass sich für am Südufer der Norderelbe angrenzende und verbleibende Hafennutzungen keine Einschränkungen ergeben.

Mittelfristig können und sollen die nachfolgend dargestellten städtebaulichen Leitlinien zur weiteren Entwicklung des Gebiets in neu zu schaffendem verbindlichem Planrecht Niederschlag finden. Dafür ist jedoch zunächst eine Konkretisierung der Leitbilder durch städtebauliche Konzepte erforderlich. Diese sollen für die einzelnen Teilbereiche genauere Vorstellungen im Hinblick auf die Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten entwickeln und als Grundlage für eine qualifizierte Bauleitplanung dienen, die von den zuständigen Dienststellen für das gesamte Gebiet oder Gebietsteile durchgeführt werden wird (Drucksache 18/2791 Nummer 3). Die Belange der Familienfreundlichkeit der Stadt werden in den zukünftigen Verfahren der verbindlichen Bauleitplanung ihre Beachtung finden.

Doch auch bis zum Vorliegen von neuem Planrecht hat die Stadt auf Grund der örtlichen Gegebenheiten starke Möglichkeiten, Einfluss auf die Entwicklung des Gebiets zu nehmen.

Dies ist vor allem darin begründet, dass sich die Flächen im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg (Allgemeines Grundvermögen) befinden. Die Finanzbehörde vermietet sie gegenwärtig an Nutzer, die dort in der Regel Gebäude im Eigentum errichten und betreiben (Hafenmietvertrag). Des Weiteren ist von Bedeutung, dass die stadteigene „Fischmarkt Hamburg-Altona GmbH" (FMH ­ eine 100 %-Tochter der HHLA) den Großteil der städtischen Flächen gemietet hat, damit über die meisten Gebäude im Gebiet verfügt (im anliegenden Plan schraffiert gekennzeichnet) und ihrerseits an verschiedene Nutzer weiter vermietet. Im Gesellschaftsvertrag der FMH ist als Gegenstand der Geschäftstätigkeit „die Bereitstellung von Flächen und das Erbringen von Dienstleistungen

­ insbesondere für die Fischwirtschaft ­ auf dem Gelände des Hamburger Seefischmarktes mit dem Ziel der Konzentration der einschlägigen Unternehmen an dieser Stelle" festgelegt.

Diese aktuelle Bestimmung des Geschäftszwecks der FMH hat bisher sowohl den Erhalt des Fischmarktmilieus als auch eine weitere Entwicklung des Areals ermöglicht und wird es auch in Zukunft ermöglichen. Das Unternehmen unterliegt zudem der Aufsicht der Beteiligungsverwaltung, außerdem hält die Behörde für Wirtschaft und Arbeit ein Mandat im Aufsichtsrat, so dass eine angemessene Vertretung der Nutzungs-Interessen der Stadt und der Interessen der Fischwirtschaft möglich ist.

Deshalb ist der Senat nach eingehender Prüfung zur Auffassung gekommen, dass die im Bürgerschaftlichen Ersuchen vorgeschlagene Änderung des Geschäftszwecks gegenwärtig nicht notwendig ist und auch keine Verbesserung erbringen würde.

Im Übrigen gelten in diesem Bereich nach Entlassung des Gebietes aus dem Geltungsbereich des HafenEG die Festsetzungen des wieder auflebenden Baustufenplans Altona-Altstadt fort, die im Wesentlichen industrielle Nutzungen ermöglichen. Die bisherige Fischereihafen-Folgenutzung ist durch das bestehende Planrecht gesichert.

IV. 2

Städtebauliche Leitziele

Für die im anliegenden Plan dargestellten Teilflächen A ­ D sollen die nachfolgend dargestellten städtebaulichen Leitziele in der für dieses Gebiet erforderlichen Bauleitplanung Berücksichtigung finden (Drucksache 18/2791 Nummer 2). Teilfläche A (zwischen Große Elbstraße und Edgar-Engelhard-Kai)

Dieser Bereich ist geprägt durch Fischgewerbe, gemischt mit modernen Büronutzungen, die in zeitgemäßer Architektur gleichwohl den Bezug zum Fischgewerbe erkennen lassen.

Mit der Öffnung der Fischbetriebe für den Direktverkauf und mit dem Entstehen gastronomischer Einrichtungen wird der wachsenden touristischen Attraktivität Rechnung getragen.