Reisekostengesetz

Siebentes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes.

1. Allgemeines Dienstreisen werden in Hamburg durch das Hamburgische Reisekostengesetz (HmbRKG) vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 111), geregelt. Dieses Gesetz gilt gemäß § 1 Absatz 1 HmbRKG für

­ die Beamtinnen, Beamten und die in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

­ die Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,

­ die in den hamburgischen Dienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen ­ sowie ­ über die Verweisung in § 42 Absatz 1a BAT ­ auch für die Angestellten.

Abschaffung der Erstattungsmöglichkeit für Fahrkosten der ersten Klasse bei Dienstreisen Ziel der Abschaffung der Erstattungsmöglichkeit für Fahrkosten der ersten Klasse ist die Einsparung von Reisekosten zur Mitfinanzierung familienpolitischer Maßnahmen.

Die eingesparten Mittel tragen dazu bei, Einsparungen an der Jugendmusikschule, im Bereich des Schülerfahrgeldes sowie bei der Betriebskostenbeteiligung der Sportvereine wieder zurückzunehmen.

Nach geltendem Recht werden die Fahrkosten einer Dienstreise bei Strecken zu Lande und zu Wasser, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, bis zur Höhe der ersten Klasse erstattet soweit die einfache Entfernung mehr als 400 Kilometer beträgt (§ 5 Absatz 1 Satz 3 HmbRKG).

Mit der Neuregelung wird die Kostenerstattung auf die Kosten der niedrigsten Klasse begrenzt. Die Erstattung von Kosten der ersten Klasse wäre nur noch in besonderen Ausnahmefällen möglich, nämlich unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Satz 3 HmbRKG, der unverändert bleibt: Danach werden die Kosten einer höheren Klasse erstattet, wenn die Dienstreisenden sie aus triftigen Gründen benutzen mussten. Triftige Gründe liegen vor, wenn z.

B. eine Fahrt mit der zweiten Klasse ausgebucht ist und die Benutzung der ersten Klasse es dem Dienstreisenden ermöglichen würde, noch pünktlich seinen Veranstaltungsort zu erreichen oder eine Hotelübernachtung einzusparen.

Das Einsparpotential liegt bei etwa 200.000 Euro pro Jahr; die Kosten der ersten Klasse betragen bei der Deutschen Bahn AG 150 % der zweiten Klasse.

Das HmbRKG gilt weder für die Senatorinnen und Senatoren noch die Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft; für sie wäre weiterhin die Erstattung von Fahrkosten für die Benutzung höherer bis hin zur ersten Klasse regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel möglich: Für die Abgeordneten richtet sich die Reisekostenerstattung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996, (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 510), nach den für die Senatorinnen und Senatoren geltenden Vorschriften. Für diese wiederum gelten die auf Grund von § 12 Absatz 3 des Senatsgesetzes vom 18. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251), mit Zustimmung der Bürgerschaft erlassenen Bestimmungen über die Umzugskosten- und Reisekostenvergütung der Senatoren (Amtlicher Anzeiger v. 3. Juli 1979, S. 1133). Danach besteht die Fahrkostenentschädigung im Ersatz der verauslagten Fahrkosten einschließlich der Kosten für zuschlagspflichtige Züge und für Platzkarten sowie der Auslagen für Gepäckbeförderung, für Zu- und Abgang zu und von den Verkehrsmitteln und für sonstige notwendige Nebenkosten.

Bei der Benutzung von Flugzeugen werden die notwendigen Auslagen erstattet.

Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine elektronische Dienstreiseabwicklung §§ 2 und 3 HmbRKG sehen bislang ausschließlich die schriftliche Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen sowie die schriftliche Beantragung der Reisekostenvergütung vor. Gemäß dem von der Bürgerschaft beschlossenen „4. Hamburger E-Government Aktionsfahrplan" (Bürgerschaftsdrucksache 18/2476 vom 21. Juni 2005) sollen mit Hilfe des Travelmanagements Dienstreiseanordnung, -genehmigung und Reisekostenabrechnung künftig auf elektronischem Wege abgewickelt werden. Mit der vorgesehenen Einführung einer PC-gestützten zentralen Anwendung, über die alle Dienstreisen der Freien und Hansestadt Hamburg abgewickelt werden, können die Geschäftsprozesse im Zusammenhang mit Dienstreisen vereinfacht und verkürzt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, durch entsprechende Ergänzungen des HmbRKG alternativ zur Schriftform die Rechtsgrundlage für eine elektronische Dienstreiseabwicklung zu schaffen.

2. Zu den Regelungen im Einzelnen:

Alternativ zur schriftlichen Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise wird deren elektronische Anordnung oder Genehmigung ermöglicht.

Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537), geht ­ wie die Verwaltungsverfahrensgesetze beim Bund und den übrigen Ländern ­ vom Grundsatz der Formfreiheit von Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren aus. Eine besondere Form wie beispielsweise die Schriftform gilt nur, wenn sie gesetzlich angeordnet ist. Sie ist im Wesentlichen darin begründet, dass eine bestimmte Erklärung ­ auch hinsichtlich ihres Urhebers ­ dauerhaft dokumentiert (Klarstellungsfunktion), jederzeit überprüf- und beweisbar (Beweisfunktion) und/oder der Absender vor übereilten Erklärungen geschützt sein soll (Warnfunktion). Die Schriftformerfordernisse im Reisekostengesetz dienen in erster Linie der Klarstellung. Diesem Bedürfnis wird neben der Schriftform auch die (einfache) elektronische Form (z. B. einfache E-Mail, Softwarelösungen ohne elektronische Signatur) gerecht. Das in der vorgesehenen Software integrierte Anmeldeverfahren stellt sicher, dass die Authentizität der Begründung

Anträge und Genehmigungen gewährleistet ist. Die Bediensteten müssen sich vor Nutzung der Software im „FHHNET" anmelden. Die so festgestellte Identität wird von der Software benutzt, um eine Berechtigungsprüfung durchzuführen. Das System protokolliert zudem, wer zu welchem Zeitpunkt welche Genehmigung erteilt hat. Von der Möglichkeit dieser elektronischen Kommunikation soll durch die Einfügung der Wörter „oder elektronisch" in die §§ 2 und 3 HmbRKG Gebrauch gemacht werden.

Ein gänzlicher Verzicht auf Formerfordernisse ­ und damit beispielsweise die Zulassung auch mündlicher Erklärungen ­ ist dagegen bereits auf Grund des Klarstellungsbedürfnisses nicht ausreichend.

Für eine strengere elektronische Form als die vorgesehene einfache elektronische Form besteht dagegen kein Bedürfnis: Grundsätzlich kann nach § 3 a Absatz 2 Satz 1 HmbVwVfG eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Dieses setzt allerdings eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (§ 3 a Absatz 2 Satz 2 HmbVwVfG) oder die Sicherstellung der Unversehrtheit und Authentizität des elektronischen Dokuments durch ein gleichwertiges Verfahren (§ 3 a Absatz 4 HmbVwVfG, bspw. ein über das HamburgGateway übermitteltes Dokument) voraus. Damit soll sichergestellt werden, dass allen Funktionen einer gesetzlich angeordneten Schriftform entsprochen wird. § 3 a Absatz 2 und Absatz 4 HmbVwVfG finden jedoch keine Anwendung, wenn ­ wie im vorliegenden Fall ­ neben der Schriftform die (einfache) elektronische Form ausdrücklich zugelassen wird.

Aus den o.g. Gründen besteht im Reisekostenverfahren keine Notwendigkeit für eine strengere elektronische Form. Mit der Abwicklung der Kommunikation im Reisekostenverfahren im „FHHNET" ist ohnehin ein erhöhter Schutz gewährleistet.

Im Übrigen erfüllt die vorgesehene Eröffnung der Möglichkeit der elektronischen Abwicklung von Dienstreisen insbesondere die zwischen Senat und den Gewerkschaften getroffene Vereinbarung nach § 94 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz über die Bürokommunikation vom 10. September 2001. Darin wurde u. a. für die Nutzung der Funktion „erweiterte Sicherheit" festgelegt, dass besonders sensible personenbezogene Daten elektronisch nur entsprechend verschlüsselt übermittelt werden dürfen. Entsprechende Daten werden bei der Dienstreiseabwicklung nicht benötigt, da es ausschließlich um Reisen aus dienstlichem Anlass geht und Daten über den Zweck/die Dauer der Dienstreise, die An- und Rückreise mit Bahn/Kfz, die Übernachtungs- bzw. Hotelkosten, etwaige Nebenkosten (wie z. B. für Taxi oder Bus) und die Höhe des Tagegeldes verarbeitet werden. Angaben aus dem persönlichen Lebensumfeld des Reisenden werden nicht gespeichert. Darüber hinaus ist mit den in § 3 a Absatz 2 und Absatz 4 HmbVwVfG genannten Verfahren ein erheblicher, in diesem Fall unverhältnismäßiger Verfahrens- und Kostenaufwand verbunden: Für eine Signaturlösung wäre die Ausstattung aller PC-gestützten Arbeitsplätze mit den nötigen Lesegeräten und Chipkarten erforderlich, wofür allein Investitionen in Höhe von ca. 3 Mio. Euro erforderlich wären.

Nummer 2

Alternativ zur schriftlichen Beantragung der Reisekostenvergütung wird die elektronische Beantragung ermöglicht.

Die unter Nr. 1 genannten Argumente gelten in gleicher Weise auch hinsichtlich der elektronischen Dokumente zur Beantragung der Reisekostenvergütung.

Nummer 3

Die Verpflichtung, regelhaft bei Fahrten von mehr als 400 km die Kosten der ersten Klasse zu erstatten, wird gestrichen.

Zu § 2:

Für Dienstreisen, die bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes schon genehmigt waren, ist das bisherige Recht anzuwenden. Auf Dienstreisen, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes genehmigt werden, ist das neue Gesetz anzuwenden.

Zu § 3:

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten. Die Übergangszeit von 2 Monaten stellt sicher, dass möglicherweise bereits vorgenommene Buchungen nicht geändert werden müssen.

Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände gemäß § 100 Hamburgisches Beamtengesetz

In dem beamtenrechtlichen Beteiligungsverfahren mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände haben der Hochschullehrerbund (HLB) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) von dem Gesetzentwurf des Senats abweichende Forderungen erhoben.

1. Der Hochschullehrerbund (HLB) hat um eine zusätzliche Regelung gebeten, wonach bei Benutzung der ersten Klasse ausnahmsweise dann die Fahrkosten erstattet werden, wenn sie unterhalb des Normalpreises für die zweite Klasse liegen.

Zur Erläuterung führt der HLB das Beispiel an, dass der Dienstreisende bei der Buchung nur die Wahl hat zwischen dem Kauf einer Fahrkarte der zweiten Klasse zum Normalpreis und dem Kauf einer im Vergleich günstigeren Fahrkarte der ersten Klasse kombiniert mit dem „Sparpreis 50". Der HLB geht davon aus, dass bei Kauf der günstigeren Karte der ersten Klasse nach der Reise nur die Fahrkosten der zweiten Klasse kombiniert mit „Sparpreis 50" erstattet werden, obwohl dieser Tarif gar nicht wählbar war.

Der Senat nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Der Dienstreisende ist nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip gem. § 3 Absatz 2 HmbRKG verpflichtet, die Kosten der Reise möglichst gering zu halten und die günstigere Karte zu kaufen.

Das darf jedoch nicht dazu führen, dass die Dienstreisenden dafür Nachteile bei der Fahrkostenerstattung erleiden müssen. Die Benachteiligung wird dadurch verhindert, dass nach § 5 Absatz 2 HmbRKG die Kosten einer höheren Klasse erstattet werden, wenn die Dienstreisenden sie aus triftigen Gründen benutzen mussten.

In dem vom HLB beschriebenen Fall hat der Dienstreisende angesichts der Verpflichtung zum wirtschaftlichen Handeln einen triftigen Grund zur Nutzung der ersten Klasse.

Einer Ergänzung des HmbRKG bedarf es hierfür nicht.

Der Hochschullehrerbund führt ferner aus, dass Dienstreisen an sich bereits eine zusätzliche Belastung darstellen, für die der Dienstherr angemessene Rahmenbedingungen bereitstellen müsse. Deshalb wird vorgeschlagen, dass ab einer Dauer der einfachen Fahrt vom Dienstort zum Reiseort von 6 Stunden die Benutzung der zweitniedrigsten Klasse (also der ersten Klasse) erstattungsfähig sein sollte.

Der Senat nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Die Sitzqualität der zweiten Klasse in modernen Zügen hat mittlerweile einen hohen Standard erreicht. Die unverhältnismäßig hohen Mehrkosten für die erste Klasse sind daher nicht mehr vertretbar.

Der Hochschullehrerbund teilt darüber hinaus mit, dass ein Großteil der Reisetätigkeit von Professorinnen und Professoren nicht unter das HmbRKG falle, sondern unter die „Verordnung über Sonderurlaub (SUrlVO)", so dass der weitaus größte Teil der Kosten des Aufenthalts von den Reisenden selbst zu tragen sei.

Es wird daher angeregt, die in der „SUrlVO" vorgesehenen Sätze für die Aufenthaltskosten vom „Jugendherbergsniveau der 80er Jahre hin zu mehr realistischen Beträgen weiterzuentwickeln." Ebenso wird vorgeschlagen, Reisen von Professorinnen und Professoren zu einer Tagung, bei der durch einen eigenen Vortrag oder durch eine maßgebliche Beteiligung am Tagungsablauf (z. B. Mitgliedschaft im Programmkomitee) ein besonderer Beitrag auch zum Ansehen der eigenen Hochschule geleistet wird, nach dem HmbRKG abzurechnen.

Der Senat nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Für die Gewährung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg gelten die Sonderurlaubsrichtlinien (HmbSUrlR) und die Durchführungshinweise zu den HmbSUrlR. In beiden Regelungen ist die Höhe der Aufwendungserstattung bei Dienstreisen von Professorinnen und Professoren nicht geregelt.

Für die Erstattung von Mehraufwendungen bei Dienstreisen von Professorinnen und Professoren gilt das HmbRKG.

2. Der Deutsche Gewerkschaftsbund gibt zu bedenken, dass man durch die Abschaffung der Nutzung der ersten Klasse gerade zu Beginn und zum Ende jeder Woche auf Züge angewiesen ist, die in der zweiten Klasse überbesetzt seien. Man werde beengt und sei z. T. lauten Gruppen ausgesetzt, so dass Dienstreisende unter solchen Umständen nicht mehr in der Lage zu Vor- und Nachbereitungen seien.

Beschäftigte, die lange Dienstreisen wahrnehmen müssen, gehören nach Aussage des DGB zu den Engagiertesten und müssten mit Dienstreisen ohnehin bereits Beeinträchtigungen hinnehmen, so dass das geplante Vorhaben demotivierend wirke.

Der Senat nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall eine ungestörte Vor- und Nachbereitung durch laute Gruppen behindert wird. Aus Sicht des Personalamtes rechtfertigen solche Einzelfälle jedoch nicht eine Finanzierung der erheblichen Mehrkosten der ersten Klasse.

Darüber hinaus kann durch rechtzeitige Buchung bzw. Vorbereitung sichergestellt werden, dass dem Dienstreisenden ein fester Sitzplatz zur Verfügung steht, der ein ausreichendes Qualitätsniveau besitzt.