Nicht anerkannte Aussiedler. In der letzten Zeit häufen sich die Fälle dass Aussiedlern die einen Aufnahme

Nicht anerkannte Aussiedler

In der letzten Zeit häufen sich die Fälle, dass Aussiedlern, die einen Aufnahme- bzw. Registrierschein haben und denen vom Bundesverwaltungsamt die Einreiseerlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, aus verschiedensten Gründen die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §15 BVFG versagt wurde. Dieser Personenkreis befindet sich bereits seit geraumer Zeit in Hamburg und hat in der Regel in den Herkunftsgebieten die Wohnung aufgegeben und alle Verbindungen abgebrochen.

Ich frage den Senat:

1. Welche Lösungsmöglichkeiten sieht der Senat für den genannten Personenkreis?

2. Unter welchen Voraussetzungen ist für den genannten Personenkreis eine Altfallregelung bzw. eine Einvernehmungserklärung wie im Jahre 1991 möglich, so dass der genannte Personenkreis ein Bleiberecht in Hamburg erhält?

Gemäß § 32 Ausländergesetz (AuslG) kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass bestimmten Ausländergruppen nach den §§ 30 und 31 Absatz 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird und dass erteilte Aufenthaltsbefugnisse verlängert werden. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.

Nach bisheriger Praxis hat das Bundesministerium des Innern sein zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit erforderliches Einvernehmen grundsätzlich von der Zustimmung aller obersten Landesbehörden zu einer derartigen Anordnung abhängig gemacht.

Eine Verständigung zwischen Bund und Ländern über eine Bleiberechtsregelung für Personen, deren Anträge nach dem Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) abgelehnt worden waren, kam zuletzt 1992 zustande. Diese Regelung war maßgeblich ausgelöst durch Vertrauensschutzerwägungen, nachdem die Verwaltungspraxis seit Ende 1989 zu einer strengeren Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Vertriebene(r)/(Spät-)Aussiedler(in) übergegangen war. Die Regelung setzte vor diesem konkreten Hintergrund neben weiteren Anforderungen unter anderem eine Einreise vor dem 1. Juli 1990 und den Umstand voraus, dass die Ablehnung des Antrags nach dem BVFG in Anwendung dieser strengeren Entscheidungspraxis erfolgt war. Vergleichbare Voraussetzungen für eine erneute Bleiberechtsregelung zugunsten von Personen, deren Antrag auf Feststellung der (Spät-)Aussiedlereigenschaft abgelehnt wurde, sind derzeit nicht ersichtlich.

Eine Häufung von abgelehnten Anträgen auf Anerkennung als Spätaussiedler/-aussiedlerin oder als Abkömmling eines Spätaussiedlers/einer Spätaussiedlerin ist im übrigen in Hamburg nicht feststellbar: Während 1997 die Anträge von 61 Personen abgelehnt wurden, betraf dies für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 30. September 1998 nur 35 Personen.