Schule

Informationsschreiben für die Sorgeberechtigten zur Schulweghilfe in Form der Schulbusbeförderung zum Schuljahr 2005/2006

Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe

Die Behörde für Bildung und Sport leistet Eingliederungshilfe für Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Ziel der Eingliederungshilfe ist, die Folgen der Behinderung zu beseitigen oder zu mindern, d. h. die Selbstständigkeit des Hilfeempfängers sobald und soweit wie möglich zu erreichen.

Behinderte und von einer Behinderung bedrohte junge Menschen erhalten nach §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) Eingliederungshilfe als „Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung". Hierzu gehört die notwendige Hilfe bei der Bewältigung des Schulweges.

Die Behörde für Bildung und Sport hat hierzu die Bestimmungen über Schulweghilfe erlassen, die im Schulbüro eingesehen werden können. Zuständig für die Organisation der Behindertenbeförderung ist die Behörde für Bildung und Sport ­ Amt für Verwaltung ­ Sachgebiet Eingliederungshilfe und Beförderungsdienste ­ V 235.

Welches Busunternehmen führt die Beförderung durch?

Die Schule informiert Sie vor Beginn der Sommerferien schriftlich über das Beförderungsunternehmen, Nummer des Fahrplanwagens und die Abhol- und Ankunftszeit.

Sie können auch direkt Kontakt mit dem Ihnen genannten Busunternehmen aufnehmen und die genauen Abholzeiten zu erfragen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass sich die Abhol- und Ankunftszeiten für die Kinder in den ersten Wochen nach den Sommerferien häufig verändern können bis sich die Tour „eingefahren" hat.

Grundsätzlich sollte die Höchstfahrdauer für die Fahrgäste 60 Minuten für die einfache Strecke nicht überschreiten.

Aufgabe der Sorgeberechtigten

Am ersten Beförderungstag müssen Sie beim Fahrpersonal eine Begleitkarte abfordern. Diese muss von Ihnen innerhalb von einem Tag ausgefüllt und an die/den Busfahrer/in zurückgegeben werden. Versäumen Sie diese Frist, kann Ihr Kind von der Beförderung ausgeschlossen werden. Die Schule kann ergänzende Angaben auf den Begleitkarten machen.

Sie sind verpflichtet, Ihr Kind am vereinbarten Treffpunkt oder Schulbushaltestelle an das Fahrzeug zu begleiten und an der Schulbushaltestelle am Fahrzeug wieder in Empfang zu nehmen. Die Ausnahme, dass ein behindertes Kind alleine vom Wohnort zur Schulbushaltestelle, von der Schulbushaltestelle zur Einrichtung und umgekehrt gehen kann, muss von den Sorgeberechtigten auf der Begleitkarte bestätigt werden.

Informieren Sie das Beförderungsunternehmen rechtzeitig, wenn Ihr Kind z. B. wegen Krankheit, Klassenreise usw. nicht im Schulbus mitfahren kann bzw. ab wann Ihr Kind wieder abgeholt werden soll.

Aufgabe des Fahrpersonals

Das Fahrpersonal ist verpflichtet, die Begleitkarten mitzuführen und die Beförderungen nach der vom Sachgebiet V 235 im jeweiligen Tourenplan vorgegebenen Reihenfolge durchzuführen.

Zu den Aufgaben des Fahrpersonals gehören neben der sicheren Beförderung der ihm anvertrauten behinderten Menschen die Betreuung während der Fahrt, die Hilfestellung beim Ein- und Aussteigen und die Beaufsichtigung.

Zur Verkürzung der Fahrzeit vereinbart das Fahrpersonal einen Treffpunkt mit Ihnen.

Beim Ein- und Aussteigen an der Wohnung, beim vereinbarten Sammelpunkt oder Schulbushaltestelle darf die Fahrerin bzw. der Fahrer das Fahrzeug und die sich darin befindlichen Personen nicht unbeaufsichtigt lassen.

Der Schulbus

Die Beförderungsunternehmen dürfen nur geeignete und technisch einwandfreie verkehrssichere Kraftfahrzeuge einsetzen. Die Beförderungsunternehmen sind verpflichtet, die Fahrzeuge behindertengerecht auszustatten und die entsprechend geltenden Vorschriften und allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln einzuhalten.

Die Fahrzeuge müssen mit Mobil- oder Sprechfunk ausgestattet sein. Eingesetzt werden dürfen nur Fahrzeuge mit Rückhalteeinrichtungen, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Das behinderte Kind ist im Rollstuhl zusätzlich mit einem Sicherheitsgurt zu fixieren. Kein behinderter Mensch darf ohne Sicherung durch zugelassene Rückhalteeinrichtungen befördert werden.

Verhalten bei auftretenden Problemen: Bitte informieren Sie die Schule über Probleme, die bei der Busbeförderung auftreten. Es ist Aufgabe der Schule, die Schwierigkeiten mit den Busunternehmen und dem Sachgebiet V 235 zu regeln.

Über Tourenplanänderungen z. B. wegen veränderter Abholanschrift müssen Sie die Schule informieren. Die Schule gibt die Information an das Sachgebiet V 235 weiter.

Alle Tourenplanänderungen werden ausschließlich vom Sachgebiet V 235 an die Beförderungsunternehmen in Auftrag gegeben.

Sollte es zu Unklarheiten kommen, können Sie auch direkten Kontakt mit dem Sachgebiet Eingliederungshilfe und Beförderungsdienste.