Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit in Hamburg

Nach wissenschaftlichen Untersuchungen wird der Umfang der Schattenwirtschaft in Deutschland auf über 550 Milliarden DM geschätzt. Diese Summe entspricht etwa 15 Prozent des Bruttoinlandsproduktes. Einige Bundesländer und kommunale Gebietskörperschaften gehen seit geraumer Zeit mit drastischen Mitteln gegen Schwarzarbeit vor und erzielen dabei beachtliche Erfolge, während in Hamburg keine nennenswerten Aktivitäten zu beobachten sind, die zu einer spürbaren Verschlechterung der Rahmenbedingungen für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung geführt haben.

Der Senat mißt der Bekämpfung illegaler Beschäftigung einschließlich der Schwarzarbeit einen hohen Stellenwert zu. Diese Formen der Wirtschaftskriminalität untergraben unter anderem in nicht zu unterschätzendem Maß die Arbeitsmarktordnung der Bundesrepublik und sind kein isoliert hamburgisches Problem.

Der Senat betrachtet es als eine Aufgabe, diesen Erscheinungen im Rahmen bestehender Möglichkeiten entgegenzutreten. Dies betrifft auch die Mitwirkung Hamburgs im Bundesratsverfahren zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen, zum Teil unter Verwendung von Angaben des Arbeitsamtes Hamburg sowie der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, wie folgt.

I. Umfang von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit

Da in Hamburg Branchen wie das Baugewerbe und die Gastronomie, die traditionell an der Schwarzarbeit einen hohen Anteil haben, überproportional vertreten sind, kann man davon ausgehen, dass die Schattenwirtschaft in Hamburg besonders ausgeprägt ist.

1. Nach einem Bericht der Staatlichen Pressestelle vom 1. September 1988 sind 1997

Bußgelder in Höhe von rund 185 000 DM und bis August 1998 von rund 587 000 DM nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verhängt worden.

a) Welcher Anteil der verhängten Bußgelder wurde 1997 und 1998 jeweils tatsächlich vereinnahmt?

Die Staatliche Pressestelle berichtete am 1. September 1998 über die Aktivitäten der Zentralen Leitstelle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Der Anteil der 1997 und 1998 tatsächlich vereinnahmten Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit lässt sich nicht exakt quantifizieren. Dieses beruht darauf, dass zum Teil noch Vollstreckungsmaßnahmen (Beitreibungen und Erzwingungshaftverfahren) andauern, so dass von den verhängten Bußgeldern ein Teil erst im nächsten Haushaltsjahr wirksam wird.

Nach Angaben der Bezirksämter belaufen sich die jeweiligen Einnahmeergebnisse in 1997 im Verhältnis zu den festgesetzten Bußgeldern zwischen ca. 35 und 70 Prozent. Für die in 1998 festgesetzten Bußgelder sind noch keine Angaben möglich.

Betreff: Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit in Hamburg.

I. 1. b) Worauf führt der Senat den Anstieg der verhängten Bußgelder in 1998 zurück?

Der Anstieg der verhängten Bußgelder in 1998 ist überwiegend auf die Einrichtung der Zentralen Leitstelle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (ZLS) beim Bezirksamt Hamburg-Mitte mit vier Mitarbeitern zurückzuführen. Die ZLS hat die zuständigen Dienststellen in den Wirtschafts- und Ordnungsämtern verstärkt fachlich unterstützt und beraten, schwierige und arbeitsaufwendige Ordnungswidrigkeitenverfahren aufbereitet und Kontrollmaßnahmen aufgrund von Verdachtsmomenten nachhaltig initiiert.

Auch wurde der Bußgeldrahmen nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit durch die Verhängung höherer Bußgeldbeträge im Einzelfall stärker genutzt.

2. Wie viele Verfahren wegen Leistungsmißbrauchs nach § 231 Absatz 4 AFG wurden in 1997 eingeleitet, und wie viele dieser Verfahren wurden mit welchem Ergebnis abgeschlossen?

§ 231 Absatz 1 Nummer 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) regelte bis zum Inkrafttreten des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), dass ordnungswidrig handelt, wer entgegen den einschlägigen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Änderungen in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich sind, nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt.

Im Jahr 1997 wurden im Arbeitsamt Hambrg 8472 Fälle wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 231 Absatz 1 Nummer 4 AFG aufgegriffen. 5187 Fälle wurden mit einem Buß- oder Verwarnungsgeld geahndet.

3. Wie viele der in 2. genannten Verfahren wurden an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Verfolgung mit welchem Erfolg weitergegeben?

Fälle wurden gemäß §§ 41, 42 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Daneben wurde aus den Sachgebieten Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterbauförderung und Konkursausfallgeld in insgesamt 395 Fällen Strafanzeige aufgrund Betrugsverdachts (§ 263 Strafgesetzbuch ­ StGB ­) erstattet.

Über die Ergebnisse dieser Verfahren liegen keine statistischen Angaben vor.

4. a) Wie viele Außenprüfungen fanden in 1997, aufgeschlüsselt auf die sieben Bezirke, statt?

b) Welche Ergebnisse hatten diese?

Im Zuge der Bekämpfung der Schwarzarbeit erfolgt in der Regel bei Vorliegen von Verdachtsmomenten eine Überprüfung vor Ort, z. B. zur Gewinnung von Beweismitteln. Hierbei fanden Außenprüfungen verstärkt in den Branchen Gastronomie, Kfz-Gewerbe und Hoch- und Ausbaugewerbe auf Baustellen statt. Weiterhin erstreckten sich die Außenprüfungen auf die Hamburger Wochenmärkte sowie den Winterdom 1997 und im Bereich des Beförderungsgewerbes auf Taxi-Kontrollen.

Für die 1997 nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingeleiteten 603 Verfahren ist eine gesonderte statistische Erfassung der Außenprüfungen nicht erfolgt. Ebenso haben die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Dienststellen ihre Mitwirkung an Außenprüfungen anderer Behörden, z. B. Hauptzollamt oder Bundesanstalt für Arbeit, nicht statistisch erfaßt.

Das Arbeitsamt Hamburg führte im Jahr 1997 insgesamt 9209 Außenprüfungen in Firmen durch. Zusätzlich wurden 79 633 Geschäftsunterlagen geprüft. Die Prüfungen werden nicht nach Bezirken gegliedert erfaßt.

5. Wie viele Fälle illegaler Ausländerbeschäftigung wurden in 1997 behördlich erfaßt?

Das Fachkommissariat für Arbeitsmarktdelikte (LKA 54) registrierte 1997 in Verbindung mit illegaler Beschäftigung 1271 Verfahren gegen Arbeitgeber und 1019 gegen Arbeitnehmer.

In dieser Zahl sind keine Ordnungswidrigkeiten wie z. B. die Erwerbstätigkeit durch Ausländer ohne Arbeitserlaubnis gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) enthalten (vgl. Antwort zu 7.). 2873 Fälle mit Verdacht auf Verstoß gegen die Arbeitserlaubnisvorschriften wurden 1997 durch das Arbeitsamt Hamburg aufgegriffen.

6. In wie vielen der in 5. genannten Fällen wurden Buß- und Verwarnungsgelder in welcher Höhe erhoben?

Beim Arbeitsamt Hamburg wurden 2198 Fälle durch Verwarnung oder Bußgeldbescheid abgeschlossen, 113 Fälle wurden gemäß §§ 41, 42 OWiG an die Staatsanwaltschaft abgegeben. In 18 Fällen wurde Strafanzeige erstattet.

Angaben über die Höhe der in diesen Fällen erhobenen Buß- und Verwarnungsgelder liegen nicht vor.

Insgesamt wurden 1997 von der Kasse des Landesarbeitsamtes in Kiel rund 6 131 000 DM an Bußund Verwarnungsgeldern des Arbeitsamtes Hamburg eingezogen.

7. Wie viele Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, jeweils aufgeschlüsselt auf die unterschiedlichen Delikte (vgl. Aufzählung in Drucksache 15/3862), wurden in 1997 behördlicherseits erfaßt?

Eine nach den unterschiedlichen Delikten aufgeschlüsselte statistische Erfassung erfolgt bei der überwiegenden Zahl der Behörden nicht. Auch im Rahmen der Steuerstatistik wird nicht gesondert erfaßt, inwieweit es sich bei Steuervergehen und Steuerordnungswidrigkeiten speziell um illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit handelt.

Bei den der Aufsicht der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales unterliegenden Sozialversicherungsträgern werden im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit keine Daten über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erfaßt.

Statistische Angaben können nur über die beim LKA 54 bearbeiteten Delikte gemacht werden. Sofern Verfahren wegen Verdacht des Leistungsbetruges (im Sinne von Arbeitsaufnahme trotz Leistungsbezuges) in den Polizeidirektionen bearbeitet werden, kann rückwirkend eine statistische Verbindung mit Arbeitsmarktdelikten nicht hergestellt werden.

Der Begriff „illegale Beschäftigung" ist kein Erfassungskriterium der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Eine darüber hinausgehende zentrale Erfassung derartiger Vorgänge erfolgt nicht. Die Ermittlung der Anzahl der in Frage kommenden Fälle würde die Durchsicht aller einschlägigen Ermittlungsakten erfordern. Dies ist mit vertretbarem Aufwand innerhalb der zur Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

I. 8. Die Abschätzung des Umfangs von Schwarzarbeit auf Basis von Hochrechnungen der behördlicherseits erfaßten Fälle hält der Senat für „wenig verläßlich" (Drucksache 16/143).

a) Hält der Senat eine Schätzung nach dem Bargeldansatz (Professor Schneider, Uni Linz) oder nach dem Vergleich von Branchenangaben und Firmenangaben (Professor Cassel, Uni Duisburg) für sinnvoller, oder wie schätzt der Senat den Umfang von Schwarzarbeit?

b) Auf welche Erkenntnisse stützt der Senat seine diesbezügliche Haltung?

Schwarzarbeit ist eine Erscheinungsform der illegalen Beschäftigung insgesamt. Zum Umfang der illegalen Beschäftigung und den verschiedenen Ansätzen der Berechnung wird im übrigen auf die Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/143, Ziffer 2 und 3, verwiesen.

9. Wie viele Mitarbeiter sind in welchen Behörden ausschließlich mit der Bekämpfung

a) von Schwarzarbeit und

b) illegaler Beschäftigung befaßt?

Bei der Mehrzahl der Behörden sind keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausschließlich für die Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit tätig, vielmehr werden diese Aufgaben im Zusammenhang mit anderen Teilaufgaben der Verwaltung wahrgenommen.

In der ZLS beim Bezirksamt Hamburg-Mitte sind vier Mitarbeiter ausschließlich mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit befaßt.