Pflege

Die Aufsichtskommission gemäß § 38 HmbMVollzG legt hiermit ihren siebten zusammenfassenden Bericht vor.

Der Aufsichtskommission gehörten im Berichtszeitraum gemäß § 38 Absatz 5 HmbMVollzG folgende Mitglieder an:

­ als Vertreterin der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde, Frau Hildegard Esser,

­ als Arzt für Psychiatrie, Herr Dr. Martin Dirksen-Fischer,

­ als Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt, Herr Alfons Goritzka,

­ als „weitere Mitglieder",

­ Frau Regine Scharffetter-Fröschner bis 27. Februar 2002,

­ Frau Birgit Stöver vom 27. Februar 2002 bis 14. April 2003,

­ Herr Dietrich Hoth bis 27. Februar 2002 und ab 14. April 2003,

­ Herr Alexander-Martin Sardina ab 27. Februar 2002,

­ Herr Dr. Hans Ramm ab 27. Februar 2002.

Der Auftrag der Aufsichtskommission ergibt sich aus § 38 Absatz 1 HmbMVollzG. Danach beruft die zuständige Behörde eine Aufsichtskommission, die jährlich mindestens zweimal, in der Regel unangemeldet, die für den Vollzug der Maßregeln bestimmten psychiatrischen Abteilungen des Klinikum Nord

­ Betriebsteil Ochsenzoll besucht und daraufhin überprüft, ob die mit dem Maßregelvollzug verbundenen besonderen Aufgaben erfüllt und die Rechte der Patientinnen und Patienten gewahrt werden. Die Aufsichtskommission ist ferner zuständig für Wünsche und Beschwerden, die ihr von Patientinnen und Patienten und ihren gesetzlichen Vertretern sowie vom Leiter und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung vorgetragen werden.

Die Aufsichtskommission hat im Berichtszeitraum das Klinikum Nord ­ Betriebsteil Ochsenzoll, in dem für Hamburg die Maßregeln gemäß § 63 StGB1) und gemäß § 64 StGB2) vollzogen werden, insgesamt viermal besucht. Gespräche wurden dabei regelmäßig mit dem zuständigen Leitenden Arzt bzw. dessen Stellvertreter und Vertreterinnen und Vertretern der Pflegekräfte geführt. Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden bei Bedarf hinzugezogen.

Die Aufsichtskommission hat mittels Stichproben regelhaft überprüft, ob die nach § 7 HmbMVollzG vorgeschriebenen Behandlungs- und Eingliederungspläne vorlagen. Des weiteren befasste sich die Aufsichtskommission mit Beschwerden, zu denen unter Punkt 11 Stellung genommen wird.

1. Belegungssituation und bauliche Maßnahmen

Die Belegung der Maßregelvollzugseinrichtung im Jahr 2002 hatte sich zunächst auf sehr hohem Niveau stabilisiert, nichts desto weniger war die räumliche Unterbringung der Patientinnen und Patienten ebenso wie die Arbeits- und Beschäftigungsmöglichkeiten vor Inbetriebnahme des Neubaus völlig unzureichend.

Im April 2002 konnte der Anbau von Haus 18 bezogen werden. Damit standen in dem gesamten Komplex von Haus 18 nunmehr 125 Plätze mit der höchsten Sicherheitsstufe zur Verfügung. Die ursprüngliche Absicht, im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Anbaus von Haus 18 das baulich unzulängliche Haus 9 (32 Plätze) aufzugeben, musste schon im Laufe der Baumaßnahme wegen der zunehmenden Belegung aufgegeben werden, so dass insgesamt ab April 2002 157 Plätze zur Verfügung standen. Nach der hektischen und sowohl für die Patienten als auch das Personal sehr belastenden Umzugsphase war die Belegungssituation vorübergehend deutlich entspannt, was sich nach Aussagen der Klinikleitung positiv auf die gesamte therapeutische Atmosphäre auswirkte. Leider waren die Belegungszahlen im Jahr 2003 wieder ansteigend, so dass die räumliche Entspannung nur vorübergehend war und zum Ende des Berichtszeitraums erneut eine Überbelegung der Maßregelvollzugseinrichtung eingetreten ist. Als Ursache für die weiterhin ­ auch bundesweit ­ steigenden Zahlen im Maßregelvollzug wurden wiederholt verschiedene Gründe genannt; wie die vermehrte Verhängung von Maßregeln auf Grund eines erhöhten Sicherheitsbedürfnisses der Bevölkerung, welches sich auch in einem veränderten Anzeigeverhalten äußert.

Ebenso wurden die Verschärfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Veränderungen in der Allgemeinpsychiatrie als mögliche Ursachen angeführt.

Allerdings sind dies immer wieder nur Eindrücke, die der Aufsichtskommission geschildert werden. Valide Daten liegen weder für Hamburg noch bundesweit vor. Hinzuweisen ist darauf, dass die Klinikleitung den Anteil der sog. Langzeitpatienten, die voraussichtlich dauerhaft oder aber zumindest für einen sehr langen Zeitraum in einer Maßregelvollzugseinrichtung bleiben müssen, für Hamburg auf maximal 5 % ­10 % schätzt.

Zusammenfassender Bericht der Aufsichtskommission gemäß §38 Absatz 4 des Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln, der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz ­ HmbMVollzG) vom 14. Juni 1989 für die Jahre 2002 und 2003

1) § 63 StGB Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

2) § 64 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Im Zusammenhang mit dem Umzug wurden auch einige grundsätzliche Verfahrensweisen in der Klinik standardisiert und verändert. Dies betraf in ganz besonderem Maße die Entscheidung, die persönliche Habe in den Zimmern der Patientinnen und Patienten deutlich zu reduzieren. Anlass hierzu war auch ein besonderes Vorkommnis Anfang 2002, auf welches weiter unten näher eingegangen wird. In den zurückliegenden Jahren hatten viele Patientinnen und Patienten erhebliche persönliche Habe in den Zimmern angesammelt, was die Übersichtlichkeit der Zimmer, insbesondere bei der Notwendigkeit einer Durchsuchung, sei es im Rahmen einer turnusmäßigen Kontrolle oder auch bei einer Kontrolle aus besonderem Anlass, erheblich erschwerte. Der Klinikleitung ist es gelungen, einen Mittelweg zu gehen zwischen dem berechtigten Anspruch der Patienten bei den sehr langen Aufenthaltsdauern, ein gewisses Maß an persönlicher Habe in den Zimmern zur Verfügung zu haben und gleichzeitig aber eine unter Sicherheitsaspekten ausreichende Übersichtlichkeit der Zimmer zu gewährleisten. Nach anfänglichem Unmut wurden die neuen Regelungen von allen Patientinnen und Patienten ohne weitere Beschwerden akzeptiert.

2. Lockerungsmissbräuche und andere besondere Vorkommnisse

Insgesamt ist die sehr restriktive Praxis im Umgang mit Lockerungen in Hamburg erneut hervorzuheben. Dies wurde auch von der Sachverständigenkommission, die ihren Abschlussbericht im Jahre 2001 vorgelegt hatte, bestätigt. Bei den Lockerungen insgesamt handelt es sich um ein Stufenmodell, welches von begleiteten Ausgängen bis hin zu längerfristigen Beurlaubungen reicht. Bei jeder einzelnen Lockerungsstufe wird vor dem Hintergrund der Biographie der Patientin/des Patienten, der Erkrankung und der begangenen Straftaten im Rahmen eines standardisierten Verfahrens eine Entscheidung getroffen. Lockerungen sind immer eine Risikoabschätzung zwischen dem Anspruch und der Notwendigkeit auf Lockerungsmaßnahmen im Hinblick auf eine gut vorbereitete Entlassung einerseits und einem nicht immer vermeidbaren Restrisiko andererseits. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass je restriktiver Lockerungen vor dem Hintergrund eines gesellschaftlichen Konsenses gestaltet werden, um so länger die Verweildauern in der Maßregel sind, mit der Folge, dass auch Patientinnen und Patienten nicht gelockert werden und langfristig in der Maßregel verbleiben, die nicht mehr gefährlich sind. Beide Gesichtspunkte gilt es abzuwägen.

In den Gesprächen mit den Vertretern der Maßregelvollzugseinrichtung konnte sich die Aufsichtskommission immer wieder davon überzeugen, dass ausgesprochen problembewusst und zurückhaltend mit Lockerungsentscheidungen umgegangen wird. Dies zeigt sich auch daran, dass es insgesamt in der Hamburger Maßregelvollzugseinrichtung erheblich weniger Zwischenfälle gibt, als statistisch im Vergleich mit anderen Bundesländern zu erwarten wäre.

Die interne Sicherheitskommission ist in der Einrichtung fest etabliert. Sie setzt sich zusammen aus Vertretern der Klinikleitung, aber auch einem eigenen Sicherheitsbeauftragten und beschäftigt sich mit allen Fragen der Sicherheit nach innen und außen. Zu den Aufgaben gehört auch die laufende Überarbeitung und Anpassung des Sicherheitsordners, in dem detailliert für die verschiedensten sicherheitsrelevanten Situationen Verfahrensregeln und zu treffende Maßnahmen festgelegt sind. Zum Sicherheitskonzept insgesamt gehörte im Berichtszeitraum natürlich auch die Umsetzung der Anregungen und Vorschläge der Sachverständigenkommission, die wie bereits oben erwähnt, ihren Bericht im Jahre 2001 vorgelegt hatte. Die Umsetzung erfolgte in Zusammenarbeit mit der Unternehmensleitung und der Fachbehörde.

Im Berichtszeitraum wurden der Aufsichtskommission folgende besondere Vorkommnisse bekannt:

­ Ein Patient, der zu einer Maßregel nach § 64 StGB verurteilt worden war, kam zu spät von einem unbegleiteten Ausgang zurück. Hinweise auf Straftaten wahrend der Beurlaubung bestanden nicht.

­ Im November 2001 suizidierte sich ein Patient in Haus

Es handelte sich um einen schizophrenen Patienten, dessen Suizid nach Einschätzung der Klinikleitung eine Mischung aus psychotischer Symptomatik und ausgesprochen bilanzierendem Verhalten war.

­ Im Januar 2002 bestand auf Grund einer Äußerung eines Patienten der Verdacht, dass sich in Haus 18 eine Waffe befindet. Da die Behauptung des Patienten nicht von vornherein als unglaubwürdig eingeschätzt werden konnte, fand eine 2-tägige umfangreiche Durchsuchung des gesamten Hauses inkl. der Außenanlagen in enger, und nach Einschätzung aller Beteiligten, sehr guten Zusammenarbeit mit Polizei und Justizbehörde statt.

Eine Waffe konnte nicht gefunden werden. Eine Konsequenz dieses Vorfalls war allerdings, dass die persönliche Habe der Patientinnen/der Patienten in den Zimmern erheblich reduziert wurde.

­ Ebenfalls im Jahre 2002 entfernte sich ein Patient unerlaubter Weise aus einem Heim, in dem er im Rahmen der Entlassungsvorbereitung, aber noch im Status eines Maßregelvollzugspatienten, untergebracht war. Der Patient meldete sich nach 10 Tagen von sich aus wieder im Krankenhaus. Auch hier bestanden keine Hinweise auf Straftaten während der Entweichung.

­ Im Jahr 2003 kam es zu einer spektakulären Flucht im Rahmen eines Hofgangs. Ein Patient entwich aus einem Innenhof, der zuvor von verschiedensten Sicherheitsexperten als in keiner Weise unsicher oder überwindbar angesehen worden war. Der Patient war zum Zeitpunkt der Flucht nach § 126 a StPO, also mit dem Status eines Untersuchungshäftlings, untergebracht. Auf Grund der besonderen Vorgeschichte war der Patient von Anfang an als fluchtgefährdet eingeschätzt worden. Daher war sein Zimmer auch Video-überwacht gewesen und beim täglichen Hofgang war eine Person zu seiner persönlichen Beaufsichtigung abgestellt. Der Anwalt des Patienten hatte gerichtlich erreicht, dass nachts das Zimmerlicht ausgeschaltet werden musste, so dass trotz Video-Überwachung die Kontrolle der Aktivitäten des Patienten in der Nacht unzureichend war. So war es dem Patienten offenbar nachts gelungen, einen Wurfanker als Fluchtwerkzeug zu basteln. Mit diesem Wurfanker war es dem Patienten gelungen, vom Innenhof auf ein Dach zu gelangen und von dort 6 m in die Tiefe zu springen und zu fliehen. Diese Flucht war auch im Nachhinein nur mit der besonderen physischen Konstitution des Patienten zu erklären. Der Patient konnte knapp eine Woche nach der Flucht außerhalb Hamburgs gefasst werden.

­ Ein weiterer Patient, verurteilt nach § 64 StGB, war nach einem ersten unbegleiteten Ausgang nicht pünktlich zurückgekommen. Wie in all diesen Fällen wurde sofort die Polizei eingeschaltet und die Fahndung eingeleitet.

Der Patient kam am nächsten Morgen freiwillig in die Einrichtung zurück. Es bestand der Verdacht, dass er während der Entweichung erneut Rauschmittel eingenommen hatte.

3. Unterbringung von Frauen in der Maßregelvollzugseinrichtung

Die Zahl der Frauen in der Maßregelvollzugseinrichtung ist nach wie vor gering und schwankt zwischen 7 und 10.

Nach Bezug des Neubaus sind die Frauen auf einer gemischtgeschlechtlichen Station untergebracht, wobei die räumliche Situation es zulässt, dass einzelne Bereiche der Station nur für die Frauen abgetrennt werden können.

Das Konzept sieht vor, spezielle therapeutische Angebote nur für Frauen anzubieten, z. B. im Rahmen der Ergotherapie und auch im Rahmen von Gesprächsgruppen.

Da erfahrungsgemäß die Biographie und die Sozialisation von Frauen im Maßregelvollzug sich erheblich von denen der Männer unterscheidet, ist dies eine zwingend notwendige Maßnahme im Sinne wirkungsvoller therapeutischer Interventionen. Der Aufsichtskommission wurde zugesichert, dass Frauen auf Wunsch nur von Ärztinnen und Psychologinnen behandelt werden. Insgesamt lässt sich festhalten, dass es sich bei den Frauen in der Maßregelvollzugseinrichtung um eine relativ homogene Gruppe von Frauen mit diagnostisch in der Regel chronischen Psychosen und schweren Gewaltdelikten handelt.

4. Unterbringung nach § 64 StGB

Nachdem das Niedersächsische Landeskrankenhaus Brauel ab Anfang 2002 für Patientinnen und Patienten aus Hamburg nicht mehr zur Verfügung stand, kam es nachvollziehbarerweise zu einer deutlichen Zunahme von suchtkranken Patientinnen und Patienten in der Hamburger Einrichtung. Die Klinikleitung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass nicht alle Verurteilungen zu einer Maßregel nach § 64 StGB unter therapeutischen Gesichtspunkten als sinnvoll anzusehen sind. Daher hat das Klinikum Nord auch das Gespräch mit Richtern und Staatsanwälten gesucht, um über die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen einer Maßregel zu informieren. Zu einer Erledigung der Maßregel, d. h. also zu einer gerichtlichen Entscheidung, dass die Maßregel aussichtslos ist und stattdessen die Strafe vollzogen wird, kommt es in ca. 40 % der Fälle. Dies entspricht den Durchschnittswerten und den Erfahrungen auch in anderen Bundesländern. Allerdings ist es nach den Erfahrungen der Klinikleitung im Rahmen der prozessualen Begutachtung und der ersten Wochen der Behandlung oftmals nicht zu prognostizieren, wer letztendlich an den therapeutischen Anforderungen scheitert.

Die Frage, inwieweit eine Therapie Aussicht auf Erfolg hat, könne in der Hauptverhandlung oftmals nicht wirklich beurteilt werden. Es komme sowohl vor, dass bei der Begutachtung in der Hauptverhandlung scheinbar hochmotivierte Patientinnen und Patienten schon nach kurzer Zeit die Erledigung der Maßregel beantragt werden müsse.

Anderseits stelle sich manchmal heraus, dass die Patientinnen und Patienten, bei denen die Maßregel mit großer Skepsis ausgesprochen worden sei, kurz nach Therapieantritt sehr erfolgreich an dem therapeutischen Programm teilnehmen könnten.

Vor diesem Hintergrund wird weniger die Quantität der Verhängung von Maßregeln als problematisch angesehen, als die oftmals lange Zeit zwischen Antrag auf Erledigung der Maßregel und Rechtskraft der Erledigung. Aus Sicherheitsgründen sind diese Patientinnen und Patienten in dieser Wartephase besonders problematisch, da ihnen nachvollziehbarer Weise jede Motivation fehlt und sie daher grundsätzlich als fluchtgefährdet eingeschätzt werden müssen. Durch ihre eigene Perspektivlosigkeit können sie das therapeutische Klima erheblich negativ beeinflussen. Bei der Dauer der Zeit zwischen Antrag auf Erledigung und Rechtskraft des Urteils sah die Aufsichtskommission insbesondere die Absonderungseinheit in Haus 9 als sehr problematisch an. Die Patientinnen und Patienten (oftmals nur ein oder zwei) waren dort völlig isoliert und konnten keiner Beschäftigung nachgehen.

Die Aufsichtskommission hat diese Situation mehrfach kritisiert.

Einerseits ist nachvollziehbar, dass diese Patientinnen und Patienten nicht mehr am „normalen" Stationsleben teilnehmen können, andererseits wird die extreme Isolierung und nicht vorhandene Beschäftigungsmöglichkeiten für die Patientinnen und Patienten als problematisch angesehen.

Durch den Bezug des Neubaus konnte eine deutlich bessere räumliche Unterbringung auf der neuen Absonderungseinheit erreicht werden und die Klinikleitung war bemüht, den Patientinnen und Patienten zumindest stundenweise am Tag eine Beschäftigung anzubieten.

Zum Ende des Berichtszeitraums erfuhr die Aufsichtskommission, dass sich die Verfahren insgesamt bis zur Rechtskraft der Erledigung erheblich verkürzt haben, was als erfreulich zu bezeichnen ist.

Ein weiteres Problem bei dem Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB stellt die Patientengruppe dar, die unmittelbar nach Ende der Maßregel oder teilweise sogar aus der Maßregel heraus, abgeschoben wird. Bei diesen Patientinnen und Patienten ist keine therapeutische Zielsetzung erkennbar und oftmals auch von Seiten der Patientinnen und Patienten keine ausreichende Motivation für therapeutische Maßnahmen vorhanden. Auch sind die der Unterbringung nach § 64 StGB immanenten relativ zügigen ersten Lockerungsschritte auf Grund des ungeklärten Aufenthaltsstatus nicht realisierbar. Die gesetzlichen Bestimmungen des Maßregelrechts lassen derzeit keine andere Möglichkeit zu, auch diese Patientinnen und Patienten zunächst in den Maßregelvollzug zu nehmen, da die Maßregel grundsätzlich vor der Strafe zu vollziehen ist. Hier gilt es, die bundesweiten Intentionen auf Änderung des Maßregelrechts abzuwarten.

5. Unterbringung von Jugendlichen in der Maßregelvollzugseinrichtung

Die Verurteilung von Jugendlichen zu einer Maßregel ist in Hamburg nach wie vor extrem selten. Dennoch musste sich die Aufsichtskommission im Berichtszeitraum mehrfach mit der Situation einer/eines Jugendlichen beschäftigen, die/der in der Maßregelvollzugseinrichtung untergebracht war. Aus Gründen des Datenschutzes (nach Einschätzung der Aufsichtskommission wäre auch ohne Namensnennung diese spezielle Geschichte der/des Jungendlichen wieder erkennbar) soll auf Details verzichtet werden. Die Vertreter das Klinikum Nord waren sehr bemüht, bundesweit eine für Jugendliche geeignete Einrichtung zu finden, was allerdings zunächst wegen der unklaren rechtlichen Situation erschwert war.