Rechtsanwalt

Jugendlichen scheiterte. Die Klinikleitung hat unter hohem Einsatz und mit erheblicher Flexibilität dennoch versucht, Rahmenbedingungen zu schaffen, die der/dem Jugendlichen angemessen waren (u. a. Einzelbetreuung, Beschulung).

6. Personalsituation Erfreulicherweise lässt sich berichten, dass alle besetzbaren Stellen im Berichtszeitraum auch weitestgehend besetzt waren, und es in der Regel gelang, qualifiziertes Personal für die schwierige Arbeit im Maßregelvollzug zu gewinnen. Im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Neubaus wurde das Personal in der Einrichtung um 74,5 Stellen aufgestockt. Auch die logistische Aufgabe der Rekrutierung des zusätzlichen Personals gelang relativ gut, so dass nach wenigen Monaten alle zusätzlichen Stellen weitgehend besetzt waren. Ausgenommen davon ist selbstverständlich eine im Rahmen einer so großen Einrichtung übliche Fluktuationsrate.

7. Öffentlichkeitsarbeit

Die Maßregelvollzugseinrichtung des Klinikum Nord hat mit anderen Einrichtungen einen Verbund der forensischen Klinikeinrichtungen in Norddeutschland gegründet (u. a. Neustadt, Schleswig, Bremen) mit dem Ziel, Vertreterinnen und Vertreter der Presse außerhalb von spektakulären Ereignissen über die Arbeit im Maßregelvollzug und die Problematik, die damit verbunden ist, zu informieren. Damit soll einerseits Hintergrundinformation vermittelt werden, andererseits das Image der Maßregelvollzugseinrichtungen insgesamt verbessert werden. Insbesondere ist damit auch die Hoffnung verbunden, dass in schwierigen Zeiten, also dann, wenn es über Zwischenfälle zu berichten gilt, eine objektivere Berichterstattung möglich ist, als dies vielfach in der Vergangenheit stattfand. Die Aufsichtskommission unterstützt dieses Vorgehen sehr.

8. Hausordnung

Die Frage der Neufassung der Hausordnung hatte die Aufsichtskommission in den zurückliegenden Jahren im Zusammenhang mit Beschwerden immer wieder beschäftigt. Nach langen Diskussionen konnte die Hausordnung endlich erlassen werden. Im Anschluss daran wurden die jeweiligen Stationsordnungen verfasst. Seither ist dieses Thema von Seiten der Patientinnen und Patienten, zumindest gegenüber der Aufsichtskommission, nicht wieder thematisiert worden.

9. Nachstationäre Behandlung

Wie auch in den zurückliegenden Berichtszeiträumen gestaltete sich der Übergang von Maßregelvollzugspatientinnen und -patienten in die außerklinische Betreuung schwierig. Oftmals gelang es nur mit relativ großem Aufwand nachsorgende Einrichtungen zu finden, die bereit und von ihren Strukturmerkmalen her geeignet waren, Patientinnen und Patienten nach Aussetzung der Maßregel auf Bewährung aufzunehmen. Für die Klinik, aber auch für die nachstationäre Einrichtung, bedeutet die sorgfältige Vorbereitung einer Entlassung, einen erheblichen Arbeitsaufwand. Dennoch konnte die Zusammenarbeit mit einzelnen Einrichtungen deutlich verbessert werden. Dieser Prozess wurde durch die Einrichtung einer forensischen Ambulanz wesentlich unterstützt. Die dadurch möglich gewordene Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung nach der Entlassung einer Patientin/eines Patienten stellt eine erhebliche Verbesserung der nachstationären Betreuung dar, auch mit dem Ziel, Wiedereinweisungen zu verhindern.

10. Nutzung persönlicher PCs

Die Frage, ob Patientinnen und Patienten eigene PCs nutzen dürfen, ist in den zurückliegenden Jahren wiederholt Thema der Aufsichtskommission im Zusammenhang mit Beschwerden gewesen, war aber auch Gegenstand von Gerichtsverfahren. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass der Besitz von eigenen PCs bundesweit in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs sehr uneinheitlich gehandhabt wird. Einerseits gibt es das Recht auf informelle Selbstbestimmung; dies aber muss abgewogen werden mit Aspekten der Sicherheit und der therapeutischen Konzepte. Hinzu kommt, dass die Bedeutung der Thematik in den letzten Jahren zugenommen hat, da natürlich die Frage eines eigenen PCs vor wenigen Jahren noch ebenso wenig relevant war wie der Besitz von privaten Fernsehern in den Patientenzimmern. So war auch im Klinikum Nord die Regelung auf einzelnen Stationen uneinheitlich und die Aufsichtskommission hatte auch in früheren Jahren wiederholt angeregt, einheitliche und für alle Betroffene nachvollziehbare Regelungen schriftlich festzulegen. Auf Grund eines aktuellen Anlasses hat die Klinikleitung in 2003 entschieden, den Besitz von privaten PCs grundsätzlich auf allen Stationen aus Sicherheitsgründen zu verbieten. Bisher ist das Klinikum Nord in den daraufhin von einzelnen Patienten angestrebten Gerichtsverfahren bestätigt worden. Hintergrund für das Verbot privater Computer war, dass auf Grund eines Hinweises eines anderen Patienten bei der Kontrolle eines PCs pornographische Bilder und Gewalt verherrlichende Dateien gefunden worden waren. In einem aufwendigen Verfahren wurden daraufhin zunächst alle privaten PCs überprüft. Weiteres bedenkliches Datenmaterial wurde auf zwei PCs gefunden. Nach ausführlicher Diskussion und Erörterung innerhalb der Einrichtung wurde daraufhin die Entscheidung getroffen, private PC-Nutzungen grundsätzlich zu verbieten. Die technischen Möglichkeiten, die PCs heute mit ihrer hohen Leistungsfähigkeit bieten, machen eine wirkliche Kontrolle aller benutzten Dateien so gut wie unmöglich. Die verbotenen Dateien sind wahrscheinlich „gestückelt", sowohl transportiert, als auch auf den PCs gespeichert worden und dann in unbeobachteten Momenten zusammengesetzt worden. Zwar würden alle mitgebrachten CDs vor Aushändigung an die Patientinnen und Patienten überprüft, aber gerade solche einzelnen Bruchstücke von Dateien ließen sich bei den heutigen technischen Möglichkeiten dabei nicht zwingend erkennen. Um den Patientinnen und Patienten dennoch den Zugang zur Computer-Technik zu ermöglichen, ist vom Haus aus ein eigenes Patienten-Intranet aufgebaut worden. Auf jeder Station gibt es jetzt mehrere BildschirmArbeitsplätze, an denen die Patientinnen und Patienten arbeiten könnten. Gerade diese Möglichkeit, trotz der Restriktionen den Zugang zur Computer-Technik zu haben, war ausschlaggebend für die bisher vorliegenden Gerichtsentscheidungen, dem Klinikum Nord mit seinem grundsätzlichen Verbot privater PCs zu folgen. Die Aufsichtskommission begrüßte, dass mit der Entscheidung des Klinikum Nord eine für alle nachvollziehbare und gleichermaßen das informelle Selbstbestimmungsrecht berücksichtigende Entscheidung getroffen worden ist.

Vor dem Hintergrund der technischen Entwicklungen erscheint die Entscheidung des Klinikum Nord sinnvoll zu sein.

11. Beschwerden 11.

Ein der Aufsichtskommission aus früheren Berichtszeiträumen her bekannter Patient beschwerte sich einmal mehr darüber, dass ihm Ausgänge verweigert würden. Die Aufsichtskommission hatte sich auch in zurückliegenden Berichtszeiträumen schon mehrfach mit der Frage der Ausführungen des Patienten beschäftigt. In der Erkrankung und der Persönlichkeitsstruktur des Patienten begründet, stellt der Patient immer wieder Anträge auf Ausführungen in Begleitung, u. a. zur Staatsanwaltschaft zur Akteneinsicht, zur Öffentlichen Rechtsauskunft, manchmal aber auch nur zum Postamt. Die Begründungen für diese Anträge waren für das Klinikum Nord nicht nachvollziehbar, weil letztendlich völlig unklar blieb, mit welcher Zielrichtung der Patient Akteneinsicht haben wollte und auch bei der öffentlichen Rechtsauskunft konnte kein notwendiger Anlass für einen Besuch gesehen werden. Vor dem Hintergrund, dass die Ausführungen des Patienten aus Sicherheitsgründen mit einem relativ großen Aufwand verbunden waren und die Anlässe für die Anträge auf Ausführung auch nach einem persönlichen Gespräch mit dem Patienten für die Aufsichtskommission nicht wirklich nachvollziehbar waren, sah die Aufsichtskommission die Beschwerde des Patienten als unbegründet an.

11.

Ein Patient beschwerte sich bei der Aufsichtskommission über die im Zusammenhang mit der Erstellung der neuen Hausordnung und dem geplanten Umzug in den Neubau erwartete Reduzierung der persönliche Habe der Patientinnen und Patienten in deren Zimmern. Dabei ging es dem Patienten insbesondere um die Genehmigung, Musikanlagen, Fernseher und/oder PCs in den Patientenzimmern aufstellen zu können. Der gleiche Patient erweiterte in einem weiteren Schreiben seine Beschwerde dahingehend, dass nach dem Umzug aus seiner Sicht die Zimmer unzureichend und „spärlich" ausgestattet seien und er es nicht für zulässig halte, dass private Möbel nicht in den Neubau mitgenommen werden durften. Eine Beschwerde eines weiteren Patienten ging mit gleichem Inhalt ein. Auch dieser hielt die Möblierung der Zimmer im Erweiterungsbau für nicht ausreichend und beanstandete, dass im Zusammenhang mit dem Umzug über die Nutzung elektrischer Geräte (Fernseher, PC u. a. von der Klinikleitung neu entschieden worden sei. Die Aufsichtskommission bat zunächst (wie auch sonst üblich) das Klinikum Nord um Stellungnahme zu den eingegangenen Beschwerden.

Die Aufsichtskommission erhielt daraufhin eine ausführliche Stellungnahme des Rechtsanwaltes des Klinikum Nord. Er wies darauf hin, dass die neue Hausordnung für Haus 18 von der Unternehmensleitung des LBK in Zusammenarbeit mit dem Klinikum Nord erarbeitet worden sei. Im Entscheidungsprozess seien Patientinnen und Patienten einbezogen worden und Änderungsvorschläge der Patientinnen und Patienten seien berücksichtigt worden. Die inhaltlichen Vorwürfe bezüglich der Hausordnung wurden vom Klinikum Nord zurückgewiesen. Es wurde darauf verwiesen, dass der erste Patient bei der Strafvollstreckungskammer einen Eilantrag gestellt hatte mit dem Ziel, bestimmte Teile seines Mobiliar in das neue Patientenzimmer mitnehmen zu können.

Dieser Eilantrag sei vom Landgericht Hamburg zurückgewiesen worden. Auch der zweite Patient hatte zwei Eilanträge an die Strafvollstreckungskammer in gleicher Angelegenheit gestellt. Diese Antrage waren zwischenzeitlich von dem Patienten zurückgenommen worden. Bei einem Besuch im Klinikum Nord führte die Aufsichtskommission mit beiden Patienten ein ausführliches Gespräch. Beide Patienten bestätigten in diesem Gespräch, dass die Beschwerden in Bezug auf die Ausstattung der Zimmer im Erweiterungsbau als erledigt zu betrachten seien. Inzwischen habe man sich auf der neuen Station und in den neuen Räumlichkeiten gut eingelebt. Bezüglich der Hausordnung wurde die Beschwerde ebenfalls als erledigt betrachtet, insofern, als man abwarten wolle, wie die endgültige Fassung der Hausordnung aussehe. In dem Gespräch wurde von beiden Patienten erneut die zögerliche Bearbeitung von Beschwerden von Patienten vorgebracht (s. hierzu Drucksache Nummer 2004/848 Ziffer 9.7 Kleintierhaltung). Vorgebracht wurde, dass das Landgericht Hamburg schon am 19. Februar 2002 in Sachen Kleintierhaltung das Klinikum Nord zur Neubescheidung verpflichtet habe, da das Klinikum Nord mit seinem Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2001 keine ausreichende Ermessensentscheidung getroffen habe. Zum Zeitpunkt des Gespräches mit den Patienten (20. August 2003) sei diese Neubescheidung immer noch nicht erfolgt.

Der zweite Patient hatte in der ähnlichen Angelegenheit das Landgericht bemüht und in diesem Fall war am 8. März 2002 mit gleicher Begründung der Widerspruchsbescheid des Klinikum Nord zurückgewiesen worden und eine neue Bescheidung gefordert worden.

Des weiteren beschwerten sich die Patienten erneut darüber, dass Kopierkosten für Patienten des Maßregelvollzugs unverhältnismäßig hoch seien, für eine Kopie seien 50 Cent zu entrichten. Die Aufsichtskommission nahm zu den Beschwerden der Patienten wie folgt Stellung:

1. „Die Beschwerden der Patienten in Bezug auf die Hausordnung und die Ausstattung der Zimmer im Erweiterungsbau sind als erledigt zu betrachten.

2. Bezüglich der grundsätzlichen Frage der Kleintierhaltung in den Zimmern der Patientinnen und Patienten nimmt die Aufsichtskommission wie folgt Stellung: Einerseits kann in der Haltung eines Tieres sehr wohl ein therapeutischer Effekt liegen. Andererseits sind organisatorische und hygienische Probleme zu berücksichtigen. Mit Recht verweist das Klinikum Nord auf die Probleme, die entstehen können, wenn eine Patientin/ein Patient kurzfristig auf eine andere Station verlegt werden muss, oder sich das Krankheitsbild derartig verschlechtert, dass eine Sorge für das Tier nicht mehr möglich ist. Wenn sich auch diese organisatorischen Probleme nach Ansicht der Aufsichtskommission in Zusammenarbeit mit den Patientinnen/Patienten minimieren ließen, stehen doch ganz im Vordergrund hygienische Bedenken. Diese liegen insbesondere bei Papageien (aber auch anderen Tierarten) vor, da diese u. a. Überträger der Psittakose sein können, einer meldepflichtigen Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz, mit nicht selten tödlichen Verläufen.

3. Bezüglich der Kopierkosten sieht die Aufsichtskommission die 50 Cent dann als angemessen an, wenn den Patientinnen und Patienten gestattet wird, wichtige und möglicherweise für ihre Verfahren benötigte Unterlagen kostenlos zu kopieren. Die Aufsichtskommission hat Verständnis dafür, dass mit den relativ hohen Kosten auch eine Art „Abschreckung" erzielt werden muss, da sicherlich sonst der eine oder andere Patient dieses

Kopierangebot ziemlich grenzenlos in Anspruch nehmen würde. Entscheidend ist ­ wie schon gesagt ­ die Möglichkeit Dokumente, ggf. auch kostenlos, kopieren lassen zu können.

4. Die Aufsichtskommission muss feststellen, dass die Beschwerde der Patienten x und y in Bezug auf die Bearbeitungsdauer ihrer Anträge und Widersprüche berechtigt ist. Auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur beider Patienten ist aus Sicht der Aufsichtskommission nicht akzeptabel, dass das Landgericht Hamburg das Klinikum Nord am 19. Februar 2002 bzw. am 9. März 2002 zu einer Neubescheidung der Widerspruche aufgefordert hat und diese Neubescheidung fast 6 Monate später noch nicht erfolgt ist, bzw. im Fall y, nach erneuter Anrufung des Gerichtes, nach mehr als 5 Monaten endlich beschieden wurde. Auch die Notwendigkeit, externen Sachverstand einzubeziehen (Rechtsanwalt) und die Urlaubszeit leitender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sind nach Ansicht der Aufsichtskommission keine ausreichende Begründung für diesen Zeitablauf." 11.

Die Mutter eines Patienten beschwerte sich bei der Aufsichtskommission wegen einer nach ihrer Einschätzung ungerechtfertigten Zwangsmedikation ihres Sohnes.

Nachdem auch der Patient selbst die Einschaltung der Aufsichtskommission gewünscht hatte, war auch hier zunächst das Klinikum Nord um Stellungnahme gebeten worden. Der Patient selber hatte sich im Jahr zuvor bereits mit einer Beschwerde ähnlichen Inhaltes an die Justizbehörde gewandt. Darüber hinaus waren zahlreiche Gerichte mit der Thematik befasst. Die Aufsichtskommission führte ein ausführliches Gespräch mit dem Patienten.

Von Seiten des Klinikum Nord war zu erfahren, dass der Patient, der an einer schweren paranoiden Psychose leidet, sich zunächst, da er dieses verweigerte, ohne Medikation auf der Station befand. Nachdem der Patient aber zunehmend psychotisch und bedrohlich wurde, sowohl gegenüber dem Personal als auch gegenüber anderen Patienten, war eine Verlegung auf die Akutstation und eine vorübergehende Gabe der Medikation parenteral erforderlich. Die medikamentöse Einstellung des Patienten war aus medizinischer Sicht sehr schwierig. Zum Zeitpunkt des Besuches der Aufsichtskommission nahm der Patient freiwillig, allerdings unter verbalem Protest, die Medikation oral ein.

Die Aufsichtskommission führte mit dem Patienten ein langes Gespräch. Dabei wurde deutlich, dass der Patient seine Erkrankung und seine Verurteilung nach wie vor nicht akzeptieren konnte. Er fühlte sich als Opfer eines Fehlurteils auf Grund eines widerrechtlich erstellten Falschgutachtens. Der Patient, der zu diesem Zeitpunkt eine relativ hohe orale Medikation erhielt, bestätigte, dass er die Medikamente nur deshalb „freiwillig einnehme", weil er befürchte, sonst wieder gegen seinen Willen Injektionen zu erhalten. Nachdem bereits mehrere Gerichte mit dem vermeintlichen Fehlurteil beschäftigt gewesen waren, betrieb der Patient zum Zeitpunkt des Besuches ein Wiederaufnahmeverfahren mit dem Ziel, die Verurteilung zu einer Maßregel aufzuheben. Die Aufsichtskommission nahm zu der Beschwerde des Patienten wie folgt Stellung: „Auf Grund der Durchsicht der umfangreichen Unterlagen, der Gespräche mit den behandelnden Ärzten und dem Patienten selbst, hat die Aufsichtskommission keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier durchgeführten Medikation. Der Patient hat nach § 8 Absatz 1 ein Recht darauf wegen der seelischen Störung, die zur Anordnung der Maßregel geführt hatte, behandelt zu werden. Die schwerwiegende Gefahr für seine Gesundheit (§ 8 Absatz 2), die bei weiterer Nichtbehandlung seiner Psychose droht, z. B. in Form der weiteren Chronifizierung, kann sicherlich nicht geleugnet werden. Die Höhe der Medikation ist in der Tat ungewöhnlich, wobei der Patient im Gespräch mit den Mitgliedern der Aufsichtskommission auffallend wenig Nebenwirkungen zeigt, auch wenn das subjektive Empfinden der Nebenwirkungen vollständig konträr ist.

Es ist aber nicht Aufgabe der Aufsichtskommission Einfluss zu nehmen auf die konkrete Höhe oder Art der Medikation eines Patienten.

Zusammenfassend muss die Beschwerde des Patienten als unbegründet angesehen werden."