Wettbewerb
JB 2009 Stadt Häfen: Kaiserschleuse Bremerhaven Lösung ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vergabeverfahrens Wettbewerblicher Dialog.
Ferner hat die Gesellschaft dem Rechtsgutachten entnehmen können, dass die Baumaßnahme eine Tätigkeit im Sektorenbereich ist. Das Vergaberecht enthielt auch zum damaligen Zeitpunkt klare Bestimmungen über die Unzulässigkeit des Wettbewerblichen Dialogs im Sektorenbereich. Folglich war weder die EU-Richtlinie 2004/18/EG noch die dazugehörige Mitteilung der EUKommision einschlägig. Zudem ist die in dem angeführten juristischen Aufsatz geäußerte Auffassung nicht geeignet, um den Wettbewerblichen Dialog im vorliegenden Fall zu rechtfertigen (s. Tz. 351). Die Gesellschaft hätte erkennen können, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Sektorenbereich einen Wettbewerblichen Dialog nicht durchführen darf (s. Tz. 334).
Im Übrigen hat das Ressort in seiner Stellungnahme bestätigt, die Vergabe mittels eines Nichtoffenen Verfahrens sei zulässig und auch möglich gewesen.
Ein Wettbewerblicher Dialog ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Vergabe mit einem herkömmlichen Verfahren, wie dem Nichtoffenen Verfahren unmöglich ist (s. Art. 29 Abs. 1 Richtlinie 2004/18/EG).
Der Rechnungshof hat das Ressort darauf hingewiesen, dass die angebliche Eignung des Vergabeverfahrens und vermeintliche wirtschaftliche Vorteile keine zulässige Rechtfertigung für das Vorgehen der Gesellschaft darstellen.
Zwischen den Vergabeverfahren besteht keine Wahlmöglichkeit.
Anstelle des gewählten Verfahrens hätte die Gesellschaft ein Nichtoffenes Verfahren durchführen müssen. Dabei hätte sie den Bewerbern die Möglichkeit eröffnen können, zusätzlich eigene Vorschläge für alternative Lösungen der Bauaufgabe anzubieten. Die Gesellschaft hätte dabei den Bewerbern durch ausreichende Fristen genügend Zeit einräumen können, um geeignete Vorschläge qualitativ gut auszuarbeiten.
3 Bewertung der Angebote
Der Rechnungshof hat die von der Gesellschaft durchgeführte Angebotsbewertung geprüft. Dabei hat er festgestellt, dass die Gesellschaft Wertungskriterien unzureichend beschrieben und eine unsachgemäße Bewertungsmethode verwendet hat.
JB 2009 Stadt Häfen: Kaiserschleuse Bremerhaven
Wertungskriterien unzureichend beschrieben
Den Wettbewerb um einen Auftrag gewinnt nicht immer der Bieter, der das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat. Der Auftraggeber kann neben dem Preis weitere Kriterien festlegen, nach denen er die Angebote bewertet. Diese Wertungskriterien hat er mit der Ausschreibung bekannt zu geben. Auftraggeber müssen die Kriterien dabei möglichst genau beschreiben.
Zudem kann der Auftraggeber den Einfluss einzelner Kriterien auf die Angebotsbewertung unterschiedlich gewichten. Dazu wird jedem Kriterium ein Faktor (meist ein Prozentwert) zugewiesen. Das größte Gewicht erhält grundsätzlich das Wertungskriterium Preis.
Die Gesellschaft hat mit den Ausschreibungsunterlagen folgende Wertungskriterien und ihre Gewichtung bekanntgegeben:
· Preis (Angebotspreis, Einheitspreise und Stundenlohnarbeiten): 60 %,
· Qualität und technischer Wert gemäß Baubeschreibung sowie Spezifikationen und Materialien: 15 %,
· Minimierung von Sperrzeiten: 10 %,
· Wartungs- und Betriebskosten: 15 %. 365 Vergaberechtliche Grundlagen zur Bewertung der Angebote hat die Gesellschaft nicht angegeben.
Wertungskriterium Qualität...
Das Wertungskriterium Qualität... hat die Gesellschaft in den Ausschreibungsunterlagen erwähnt. Es blieb dabei jedoch unklar, worauf sich das Kriterium beziehen sollte. Wollte die Gesellschaft damit die Bieterunterlagen zu den Angeboten oder die angebotenen Bauteile bewerten? Eine Erläuterung hat die Gesellschaft nicht dokumentiert.
Die Gesellschaft hat das Kriterium nicht ausreichend beschrieben. Somit war nicht sichergestellt, dass alle Bewerber die Ausschreibung im gleichen Sinne verstehen konnten. Für eine transparente Ausschreibung wäre es geboten gewesen, für alle Wertungskriterien unmissverständliche Grundlagen zu definieren und sie den Bewerbern bekannt zu geben.
Wertungskriterium Wartungs- und Betriebskosten
Zur Ermittlung der Wartungs- und Betriebskosten konnten die Bieter den Ausschreibungsunterlagen die folgenden Angaben entnehmen:
· Die Lebensdauer der Schleusenanlage ist auf 80 Jahre auszulegen.
· Überschlägige Darstellung der Wartungs- und Betriebskosten.
· Dieses Angebot muss beinhalten: Aufstellung der Wartungs- und Betriebskosten. 369 Welche Leistungen die Wartungs- und Betriebskosten umfassen sollten, ist nicht aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgegangen.
Lt. Auskunft der Gesellschaft hat sie die Wartungs- und Betriebskosten lediglich abgefragt, um die zu erwartenden Folgekosten einschätzen zu können. Sie habe nicht beabsichtigt, die Wartungsarbeiten zu vergeben.
Die Formulierung Überschlägige Darstellung der Wartungs- und Betriebskosten bezieht sich auf ein Wertungskriterium, das die Vergabe eines bedeutenden Bauauftrags beeinflussen sollte. Die Gesellschaft hat die Bewerber auch über dieses Wertungskriterium nicht hinreichend informiert. Außerdem ist es unzulässig, Teile einer Ausschreibung für vergabefremde Zwecke zu nutzen.
Da nicht die Absicht bestanden hat, die Wartungsarbeiten zu vergeben, ist bereits die Abfrage ein weiterer Verstoß der Gesellschaft gegen das Vergaberecht gewesen.
Angebotsbewertung der Gesellschaft 372 Zum Abgabetermin haben der Gesellschaft drei Angebote vorgelegen. Die Gesellschaft hat die Angebote gemäß den o. g. Wertungskriterien bewertet.
Dabei hat die Gesellschaft ein selbstentwickeltes Bewertungssystem angewendet. Wie sie bei der Bewertung der Angebote vorgehen wollte, hat sie den Bietern in den Ausschreibungsunterlagen nicht bekannt gegeben.
Das jeweils beste Angebot zu einem Wertungskriterium hat die maximal erreichbare Prozentzahl erhalten. Das jeweils ungünstigste Angebot hat die Gesellschaft pauschal mit der Hälfte der jeweils erreichbaren Prozentzahl bewertet. Für das zwischen den beiden Vorgenannten liegende Angebot hat die Gesellschaft die Prozentzahl für die Bewertung per Dreisatz-Rechnung ermittelt.