Immissionsschutzgesetz

59/49 dB(A) sind damit schon jetzt deutlich überschritten und erhöhen sich durch den Ausbau weiter.

Deshalb sollen aktive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden.

Die Abwägung der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen stellt sich wie folgt dar: Grundsätzliches:

Der Straßenbaulastträger ist grundsätzlich verpflichtet die Grenzwerte der 16. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (16. BImSchV) einzuhalten. Können diese nicht eingehalten werden, ist eine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße dennoch mit § 41 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vereinbar, wenn technische Gründe oder unverhältnismäßig hohe Kosten der Realisierung eines ausreichenden Lärmschutzes entgegenstehen.

Vor diesem Hintergrund war das im Rahmen des B-Planverfahrens zu erreichende Schutzziel wie folgt formuliert worden: „Es sollen zumindest die Außenwohnbereiche (Terrassen und Balkone) sowie weitgehend die Wohnbereiche in den Erdgeschossen durch aktive Maßnahmen ausreichend (Grenzwert 59 dB (A) tags) geschützt werden."

Auf Grund der zur Verfügung stehenden Fläche ist nur der Bau von Lärmschutzwänden möglich. Der Bau von Wällen scheidet auf Grund des Platzbedarfes aus.

Lärmschutzwand nördlich Heilholtkamp:

Die Grundstücke nördlich Heilholtkamp haben ihre Belegenheit von der Sengelmannstraße aus und liegen geringfügig über dem Niveau der Sengelmannstraße; die Gärten, Terrassen und Balkone befinden sich auf der der Sengelmannstraße abgewandten Seite der Häuser. Die Erschließung soll zukünftig über eine Nebenfahrbahn zur Sengelmannstraße hinter der Lärmschutzwand (LSW) erfolgen.

Der Neubau einer Lichtsignalanlage (LSA) in Höhe der Straße Heilholtkamp führt zu Lärmpegelerhöhungen, je näher die Häuser zur LSA liegen. Es ist dennoch möglich, das Schutzziel des B-Planes weiterhin mit einer 4 m hohen LSW zu erreichen. Mit einer größeren Wand könnte die Lärmbelastung für die angrenzende Wohnbebauung weiter gesenkt werden. Grund für die geplante Ausführung der LSW mit einer Höhe von 4 m liegt nicht darin, dass eine größere Wandhöhe unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, sondern in der städtebaulichen Unverträglichkeit. Insbesondere die Ansicht von den Grundstückbelegenheiten wird als unzumutbar beurteilt.

Lärmschutzwand südlich Heilholtkamp:

Die Grundstücke südlich Heilholtkamp haben ihre Belegenheit vom Heilholtkamp oder dem Rotbuchenstieg aus und liegen rund 2 m über dem Niveau der Sengelmannstraße; die Gärten, Terrassen und Balkone befinden sich zwar hinter den Häusern aber nicht auf der der Sengelmannstraße abgewandten Seite der Häuser.

Die Anordnung der LSA führt auch hier zu entsprechenden Lärmpegelerhöhungen, je näher die Häuser zur LSA liegen. Dennoch ist es ebenfalls möglich, das Schutzziel weiterhin mit einer 4 m hohen LSW zu erreichen. Auf Grund der anderen topografischen Verhältnisse und Belegenheiten soll in diesem Abschnitt die Anforderung des § 41 BImSchG, nach Einhaltung der genannten Grenzwerte weitgehend erfüllt werden. Hier wird eine 5 m hohe LSW vorgesehen. Diese senkt die Lärmbelastung um bis zu 2 dB (A) und verursacht ebenfalls Mehrkosten gegenüber einer 4 m hohen Wand, die jedoch nicht als unverhältnismäßig hoch beurteilt werden können. Außerdem wird die höhere LSW in diesem Abschnitt für städtebaulich verträglich gehalten, da die Grundstücke im Verhältnis zur LSW höher liegen als im nördlichen Abschnitt und zudem erheblicher Grünbestand die Sicht von den Grundstücken auf die LSW verdeckt.

Lärmschutz im Bereich der heutigen Einmündung Heilholtkamp:

Die LTU hat gezeigt, dass zwar mit einer unterbrochenen LSW im Bereich der Einmündung Heilholtkamp auch bei Anordnung der LSA das Schutzziel bei den angrenzenden Häusern erreicht werden kann. Dennoch stellt die Unterbrechung der Wand ein großes „Lärmfenster" dar und verursacht eine erhebliche Lärmbelastung dieser Häuser und ihrer Bewohner.

Eine durchgezogene LSW führt zu einer Aufhebung der bisherigen Anbindung Heilholtkamp. Die bisher uneingeschränkte Erschließung des Wohnquartiers „Gartenstadt Alsterdorf" wird sich bei Anordnung einer Nebenfahrbahn vom Heilholtkamp Richtung Süden auf die Anfahrbarkeit von der Sengelmannstraße aus Richtung Norden und die Ausfahrt Richtung Süden vor der U-Bahnbrücke reduzieren. Eine große Anzahl der Anwohner der Gartenstadt Alsterdorf hat sich in einer Unterschriftenaktion für eine durchgezogene LSW und die v.g. eingeschränkte Erschließung des Quartiers ausgesprochen. Fußgänger und Radfahrer hätten die Möglichkeit, die LSW durch eine sog. Lärmschleuse zu passieren, um die Sengelmannstraße in Richtung ESA (dort Einkaufszentrum Alsterdorfer Markt) queren zu können.

Feuerwehr und Polizei haben ebenfalls einer Schließung des Heilholtkamps im v.g. Sinne zugestimmt, sofern eine Überfahrbarkeit der Mittelinsel in der Sengelmannstraße für Rettungsfahrzeuge vorgesehen wird. Diese Forderung wurde im Rahmen der Verkehrsplanung erfüllt.

Insofern sieht die verkehrstechnische Planung nunmehr eine durchgezogene LSW im Bereich der Einmündung Heilholtkamp vor, so dass auch hier eine weitere Annäherung an die Grenzwerte der 16. BImSchV erreicht wird.

Die Lage der LSW ergibt sich auf Grund der unter Ziffer beschriebenen Festlegung des Straßenquerschnitts. Da das Schutzziel für Gebäude nördlich des B-Planbereiches auch ohne aktiven Lärmschutz erreicht werden kann, ist eine Verlängerung der LSW in Richtung Norden nicht erforderlich, zumal diese mit einem erheblichen finanziellen und technischen Aufwand verbunden wäre.

Die Lärmschutzwände werden hochabsorbierend ausgebildet um Lärmreflexionen für das Areal der Evangelischen Stiftung Alsterdorf (ESA) auszuschließen.

Außerdem sind grüngestalterische Maßnahmen für die Lärmschutzwand vorgesehen.

Soweit der aktive Lärmschutz nicht ausreicht, werden Entschädigungen nach § 42 BImSchG für Schallschutzmaßnahmen gewährt. Für sämtliche betroffenen Gebäude gilt: auf Terrassen und in den Außenwohnbereichen werden Tagpegel von überwiegend weit unter 57 dB(A) erreicht. Diese liegen somit unter dem Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) für Wohngebiet nach der 16. BImSchV.

Insgesamt ist die Immissionsbelastung deutlich unterhalb eines Bereichs, ab dem eine Gesundheitsgefährdung befürchtet werden muss. Der vorhandene Straßenlärm der Sengelmannstraße (Vorbelastung) und die durch den geplanten 4-streifigen Ausbau zusätzliche Lärmbelastung, ergibt keine Gesamtbelastung, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.

Für die im Baugenehmigungsverfahren zu stellenden Anforderungen sind die technischen Baubestimmungen ­ Schallschutz ­ vom 10. Januar 1991 (Amtl. Anz. S.281), geändert am 28. September 1993 (Amtl. Anz. S. 2121), maßgebend.

Außerhalb des Plangebietes, auf der Nordostseite der Sengelmannstraße, befindet sich das Gelände der Evangelischen Stiftung Alsterdorf (ESA). Bei der Überplanung/Neugestaltung des gesamten Geländes der ESA und der bereits fertiggestellten Bebauung wurde Lärmschutz entsprechend einem angenommenen 4-streifiger Ausbau der Sengelmannstraße berücksichtigt. Die Anordnung der Gebäude und bestimmter Nutzungen (Gewerbe, Kerngebietsnutzungen) wurde dergestalt gewählt, dass planerische Schutzmaßnahmen in Form von aktivem Lärmschutz nicht erforderlich sind und gleichzeitig wertvoller Baumbestand erhalten bleibt. Die Anwendung der 16. BImSchV in Bezug auf den passiven Schallschutz bleibt davon unberührt.

Fluglärm

Die Flurstücke nördlich dem Heilholtkamp (Sengelmannstraße Nummer 17 bis 37) liegen entsprechend dem Beschluss des Senats vom 2. April 1985 in der Fluglärmschutzzone 3 für den Verkehrsflughafen Fuhlsbüttel. Der Lärmschutzbereich wurde nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.

Dabei handelt es sich um einen fluglärmbelasteten Bereich, in dem erhöhte bauliche Schallschutzanforderungen für schutzbedürftige Anlagen sowie Wohnungen gelten.

Hiernach sind bei Errichtung, wesentlichen Änderungen oder Nutzungsänderungen von Bauvorhaben Anforderungen an die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen zu stellen, die mindestens den Technischen Baubestimmungen ­ Schallschutz ­ entsprechen.

Luftschadstoffe Bezüglich der durch die Sengelmannstraße hervorgerufenen verkehrsbedingten Luftschadstoffe sind weder in der bestehenden noch in der Situation mit geplantem Ausbau Luftschadstoffbelastungen zu erwarten, welche die maßgeblichen Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626), zuletzt geändert am 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612), erreichen. Gemäß Untersuchung der Immissionssituation (Schall und Luftschadstoffe) aus Dezember 2004 bedeutet der geplante Ausbau der Sengelmannstraße in Verbindung mit dem Lärmschutz keine Verschlechterung der Situation bezüglich verkehrsbedingter Luftschadstoffe für die Wohnbebauung.

Baumschutz- und Begrünungsanlagen

Im Plangebiet befinden sich erhaltenswerte und dem Baumschutz unterliegende Bäume. Für sie gilt die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landrechts I 791-i), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 167).

Über die Baumschutzverordnung sind damit die das Gebiet prägenden, zum Teil historischen Großgehölzkulissen beidseitig der Sengelmannstraße mit wichtiger Funktion als Begleitgrün dauerhaft gesichert. Über die Regelungen der Baumschutzverordnung hinaus werden in der Planzeichnung fünf Einzelbäume aus städtebaulichen und naturschutzfachlichen Gründen mit einem Erhaltungsgebot versehen. Vor der St. Nicolaus-Kirche sind zwei Eichen und eine Linde mit je etwa 16 m Kronendurchmesser festgesetzt. Diese Bäume auf erhöhtem Standort bilden eine markante Baumreihe, die prägend in den Straßenraum hineinwirkt. Darüber hinaus sind die beiden Eichen axial auf das Kirchenportal bezogen und bilden somit ein historisches Ensemble mit dem Kirchengebäude.

Zwei weitere mit einem Erhaltungsgebot festgesetzte mächtige Eichen mit etwa 20 bis 24 m Kronendurchmesser befinden sich in den Vorgärten der Häuser Heilholtkamp Nr. 98 und Nr. 100. Die Eiche vor Haus Nr. 100 wirkt hierbei tief in den künftigen Ausbaubereich der Sengelmannstraße hinein. Alle Bäume sollen an der jeweiligen Stelle als landschaftshistorische Dokumente der vormaligen Knicklandschaft, als ökologisch wertvolle und gestalterisch bedeutsame Einzelbäume erhalten bleiben. Daher wird in § 2 Nummer 2 Satz 2 der Verordnung geregelt: „Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig." Der kursiv gedruckte Halbsatz wurde nach der öffentlichen Auslegung ergänzt. Die Änderung war erforderlich, da einzelne Bäume in den öffentlichen Straßenraum hineinragen und ansonsten eine im Rahmen des Ausbaus der Sengelmannstraße herzustellende Nebenfahrbahn nicht gebaut werden könnte. Grundsätzlich können immer Abgrabungen im Bereich öffentlicher Straßenverkehrsflächen erforderlich werden.

Die Grundzüge der Planung werden durch die oben aufgeführten Änderungen nicht berührt. Die betroffenen Grundeigentümer wurden nach §3 Absatz 3 Satz 3 BauGB a.F. beteiligt.

Die Straßenplanung nimmt Rücksicht auf diese wichtigen Bäume. Bei einigen erhaltenswerten Bäumen sind Eingriffe in den Wurzelraum absehbar, die die Bäume jedoch nicht gefährden, da die Abgrabungen fachgerecht ausgeführt werden.

Für den vorgesehenen Straßenausbau müssen auch Bäume gefällt werden. Ihr Kronenvolumen wurde ermittelt und daraus der Ersatzbedarf bestimmt. Die Planung zur Verbreiterung der Sengelmannstraße sieht vor, mindestens 40 großkronige Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, anzupflanzen. Diese Anzahl ist der ermittelte Ersatz für das abgängige Grünvolumen. Die vorgegebene Mindestpflanzgröße ist Grundlage der Kronenvolumenberechnung und stellt sicher, dass die klimatisch-ökologischen Funktionen mittelfristig in etwa 20 Jahren zuzüglich 3 Jahren Anwachszeit wieder hergestellt werden sowie visuell wirksame Großgehölzstrukturen mit Leitfunktion im Straßenraum schon in absehbarer Zeit entstehen. Gleichzeitig wird mit der gewählten Sortierung als Hochstamm sichergestellt, dass das notwendige Lichtraumprofil der Bäume im Mittelstreifen sowie das Überragen der Lärmschutzwand von den Baumkronen möglichst früh und ohne wesentliche Aufastungen erreicht wird. Als Baumart soll ­ in Fortsetzung der jüngsten Anpflanzungen in den anschließenden Ausbauabschnitten der Sengelmannstraße

­ die Baumart Boulevard-Eiche (Quercus palustris) gewählt werden, die für das Stadtklima gut geeignet ist und gegenüber eventueller Staunässe wenig empfindlich reagiert.

In § 2 Nummer 2 wird geregelt: Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen aus standortgerechten, einheimischen Laubbäumen mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, vorzunehmen.

Die Verwendung von standortgerechten einheimischen Laubgehölzen wird vorgeschrieben, damit sich die Anpflanzungen optimal entwickeln können und Nahrungsgrundlage sowie Lebensraum für die heimische Tierwelt bieten. Ferner dient die Verwendung von Laubgehölzen der Ergänzung und langfristigen Sicherung des prägenden Charakters vorhandener Vegetation im Plangebiet und im Umfeld.

Die Schutzwand ist gemäß Festsetzung § 2 Nummer 3 wie folgt zu begrünen:

Die Lärmschutzwand ist auf beiden Seiten auf je mindestens 50 vom Hundert der Länge mit Kletterpflanzen zu begrünen; je 1 Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten

Mit dieser Begrünungsmaßnahme wird in erster Linie die freiraumgestalterische Einbindung der Lärmschutzwand, insbesondere auch gegenüber dem künftigen Wohnweg zur Seite der Gartenstadt Alsterdorf, in das Umfeld erreicht. Vertikale Grünstrukturen in Form von Berankungen stellen im Stadtgebiet darüber hinaus auch Sekundärbiotope für Insekten- und Spinnenarten dar und wirken sich kleinklimatisch positiv aus. Vergleichbar den Lärmschutzwänden im Bereich der nördlichen Sengelmannstraße / Umgehung Fuhlsbüttel, sollen sich auch hier gestalterisch ansprechende Materialoberflächen mit begrünten Abschnitten abwechseln. Aus diesem Grund wird nur eine teilweise Begrünung der Wände festgesetzt. Die Pflanzweite von maximal 1 m soll eine möglichst rasche Begrünung der bepflanzten Wandabschnitte sicherstellen.

Die Rankanpflanzungen sind zu erhalten und ggf. nachzupflanzen, damit die dauerhafte Begrünung der Lärmschutzwand gesichert ist.

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Der Straßenausbau verursacht einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Boden, Natur und Landschaft, der auszugleichen ist. Die Straßenverkehrsflächen sind als Fläche umgrenzt, denen landschaftspflegerische Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet sind.

In § 2 Nummer 4 wird die Zuordnung der Ausgleichsfläche geregelt: Für Ausgleichsmaßnahmen wird die in der Planzeichnung entsprechend umgrenzte Straßenverkehrsfläche dem Flurstück 684 der Gemarkung Langenhorn zugeordnet.

In der Anlage zur Begründung ist die Lage des Flurstücks dargestellt. Die landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen auf der zugeordneten Ausgleichsfläche sind in Ziffer 6.2 erläutert.

Oberflächenentwässerung

Für die im Allgemeinen Wohngebiet befindlichen privaten Stellplätze, Geh- und Fahrwege wird in § 2 Nummer 1 folgende Festsetzung getroffen: Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege, Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.

Diese Festsetzung dient der Minderung der Bodenversiegelung und trägt insbesondere bei geeigneter Gefälleausbildung zur Teilversickerung der Niederschläge im Gebiet bei. Es ist eine entsprechende Verwendung von Materialien wie z. B. wassergebundene Decke (Grand), Kies, Rasenfugen-Pflaster (z. B. für Zuwegungen und Stellplätze) oder Lochpflaster (z. B. Fahrwege) gefordert, die gleichzeitig eine Erhöhung des Anteils durchwurzelbarer Flächen zulässt. Für die Herstellung dieser Flächen sind Befestigungen, die die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindern, wie z. B. Betonunterbau, Fugenverguss, Betonierung oder Asphaltierung, nicht zulässig.

Das von den Dachflächen abfließende Niederschlagswasser sollte, sofern eine Versickerung auf den Grundstücken möglich ist und sofern keine Sammlung und Regenwassernutzung vorgesehen ist, oberirdisch als offenes Entwässerungssystem in Mulden, Rinnen oder Gräben geführt und versickert werden.

Das anfallende Oberflächenwasser auf den Straßenflächen wird in ein im Zusammenhang mit der Lärmschutzwand zu verlegendes Mischwassersiel geleitet. Südlich der Straße Heilholtkamp wird zur Ableitung des Oberflächenwassers eine Straßenentwässerungsleitung hergestellt. Die Leitung mündet außerhalb des Plangebiets in einen vorhandenen Graben.

Fachinformationssystem Boden Konkrete Hinweise auf das Vorhandensein von Untergrundverunreinigungen liegen im Untersuchungsgebiet nicht vor. Im Altlasthinweiskataster der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt sind für das Plangebiet keine Flächen verzeichnet.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen den im Planentwurf vorgesehenen Ausweisungen nicht entgegenstehen. Bereiche die in der Planzeichnung gemäß § 9 BauGB auszuweisen wären, konnten im Plangebiet nicht ermittelt werden.

In jedem Fall ist während der Erdarbeiten verstärkt auf Bodenverunreinigungen zu achten. Bei Auffälligkeiten (verdächtige Gerüche, Bodenverfärbungen, austretende Flüssigkeiten, Behältnisse oder ähnliches) sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen und das Bezirksamt Hamburg-Nord, Gesundheits- und Umweltamt, Kümmellstraße 5, 20249 Hamburg, zu benachrichtigen.

Das bei geplanten Baumaßnahmen anfallende Aushubmaterial ist entsprechend dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2655), ordnungsgemäß zu entsorgen.

Bauschutzbereich

Das gesamte Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafens Fuhlsbüttel. Für alle baulichen Vorhaben gelten die Einschränkungen des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 551), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBI. I S. 1818, 1827). Die sich aus dem Luftverkehrsgesetz ergebenden Beschränkungen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung werden durch die getroffenen planerischen Festsetzungen berücksichtigt.