Grundschule

Grundschul-Anmeldeverbünde

Die Zuweisung der Erstklässler auf die Grundschulen im Rahmen der neuen Anmeldeverbünde stößt immer wieder auf die Kritik betroffener Eltern, und zwar nicht nur bezüglich konkreter Einzelentscheidungen, sondern vor allem bezüglich der unklaren und intransparenten Entscheidungskriterien. So gibt es offensichtlich Fälle, bei denen die Kinder aus einer Familie verschiedenen Schulen zugewiesen werden.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Das Verfahren zur Anmeldung für die Klasse 1 innerhalb von Anmeldeverbünden wurde im Jahr 2006 zum zweiten Mal durchgeführt. In 96,69 % der Fälle konnte dem Erstwunsch entsprochen werden. Vorrangiges Kriterium für die Schulplatzvergabe ist der jeweilige Elternwunsch. Bei Überschreiten der Aufnahmekapazität entscheidet die Wohnortnähe. Härtefälle werden gesondert berücksichtigt (siehe Drs. 18/1937).

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Wie viele Fälle gibt es derzeit in Hamburg, bei denen Kinder aus einer Familie verschiedenen Grundschulen zugewiesen werden? Bitte für alle Grundschulen und Anmeldeverbünde jeweils angeben.

Die erfragten Daten werden statistisch nicht erfasst und können in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht ermittelt werden.

2. Aus welchen Gründen wird die so genannte Geschwisterregelung, nach der Geschwister im Grundschulalter grundsätzlich in die gleiche Schule eingeschult werden, nicht mehr in jedem Fall angewandt?

Bis zum Jahr 2004 wurde bei Anträgen auf anderweitige Einschulung der Besuch des Geschwisterkindes bis einschließlich Klasse 3 als nachrangiges Kriterium berücksichtigt.

Im jetzt gültigen Verfahren können Eltern die Grundschule frei wählen. Bei der Auswahl noch zu besetzender Schulplätze ist unter gleich gelagerten Fällen anhand von Hilfskriterien eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen. In diesen Fällen kann der Schulbesuch des Geschwisterkindes als Hilfskriterium herangezogen werden.

3. Welchen Stellenwert hat das Kriterium der Entfernung zwischen Wohnort und Schule bei der Zuweisung der Kinder in die Grundschulen noch angesichts wiederholter Berichte über Fälle, in denen Kinder nicht der ihrem Wohnort nächstgelegenen Schule zugewiesen wurden?

Die Entfernung zwischen Wohnort und Schule ist nach dem Elternwunsch das nächste Kriterium bei der Schulplatzvergabe. Es kommt zum Tragen, wenn die gewünschte Schule nicht mehr aufnahmefähig ist. Entscheidend für die Schulplatzvergabe ist ein altersangemessener Schulweg. Hieraus folgt nicht in allen Fällen der Besuch der wohnortnächsten Schule, aber in jedem Fall der Besuch einer wohnortnahen Schule.

Im Übrigen siehe § 42 Abs. 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG).

4. Welchen Stellenwert hat der vorherige Besuch der Vorschulklasse am jeweiligen Standort als Kriterium bei der Zuordnung in die Erste Grundschulklasse?

Keinen. Die Vorschulklasse ist ein einjähriges freiwilliges Zusatzangebot für noch nicht schulpflichtige Kinder. Zurückgestellte schulpflichtige Kinder werden in eine Vorschulklasse aufgenommen gemäß § 38 Abs. 2 HmbSG.

5. In den Antworten des Senats auf meine Fragen bezüglich der Grundschulverbünde Eißendorf und Harburg-Kern (Drs. 18/3937) wird ausgesagt, dass sich die Zuordnung der Anmeldeverbünde an „ehemaligen gewachsene Bezirksschulgrenzen" orientiere. Doch es ging in der Frage um zwei direkt benachbarte Neubaugebiete. Wie ist es zu verstehen, dass hier „gewachsene" Grenzen ausschlaggebend sein sollen?

Die Zuweisung von Straßenzügen zu Anmeldeverbünden erfolgt durch die zuständige Behörde in Absprache mit den betroffenen Schulen. Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein (Statistikamt Nord) ist für die verwaltungstechnische Umsetzung zuständig und ordnet in zweifelsfreien Fällen in Anlehnung an die ehemaligen gewachsenen Bezirksschulgrenzen neue Adressen vorläufig einer Schule zu.

Mit der Einführung von Anmeldeverbünden ist allen Eltern die Möglichkeit eröffnet worden, ihre Kinder in einer Grundschule des zuständigen Anmeldeverbundes auch für eine gewünschte Schule außerhalb des zuständigen Anmeldeverbundes anzumelden. Die ehemaligen Einzugsgebiete haben damit ihre ursprüngliche Bedeutung verloren. Für das Vorstellungsverfahren der Viereinhalbjährigen sind sie aber weiterhin Grundlage für die listenführenden Grundschulen. Im Zusammenhang mit dem Einschulungsverfahren versenden diese Schulen lediglich die Einladungsschreiben an die Eltern schulpflichtig werdender Kinder.

a) Welche Rolle hat die ­ tatsächliche oder zu erwartende ­ soziale Zusammensetzung der jeweiligen Wohnbevölkerung der beiden Quartiere bei der Zuordnung gespielt?

Keine.

6. In Drs. 18/3937 wird ferner ausgesagt, dass die Zuordnung durch das Statistikamt Nord vorgenommen worden ist.

a) Aus welchen Gründen ist die Aufgabe der Zuordnung der Schuleinzugsgebiete dem Statistikamt Nord übertragen worden?

b) In welcher Weise werden dabei die jeweiligen Schulen sowie andere örtlich bzw. fachlich betroffene und kompetente Institutionen beteiligt?

c) Wie beurteilt der Senat bzw. die zuständige Behörde das Problem, dass eine Entscheidungsstelle, die wie das Statistikamt Nord zum einen auf Länder- bzw. sogar länderübergreifender Ebene angesiedelt ist und zum anderen fachlich nicht für schulische bzw. pädagogische Gesichtspunkte qualifiziert ist, kaum in der Lage sein dürfte, seine Entscheidungen aus fachlicher oder örtlicher Kenntnis heraus zu treffen?