Genehmigungspraxis für Bauvorhaben

Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Johannes Mertens (CDU) vom 08. 10. 98 und Antwort des Senats

Betreff: Genehmigungspraxis für Bauvorhaben (II)

Zwar hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes und des Oberverwaltungsgerichtes den Baustufenplan Niendorf­Lokstedt­Schnelsen für funktionslos erklärt. Gleichwohl hat die Verwaltung (Bezirksamt Eimsbüttel) mitgeteilt, dass der alte Baustufenplan noch in Kraft ist.

Der Bebauungsplan Schnelsen 80, der den Baustufenplan am Goldmariekenweg ablösen sollte, wurde nicht beschlossen und in Kraft gesetzt. Gerade deshalb stellt sich die Frage, ob dies bei der Genehmigungspraxis völlig außer acht gelassen werden kann.

Ich frage den Senat:

1. Wie beurteilt der Senat die Genehmigungspraxis bezüglich der Bauten Goldmariekenweg 14a und 14b, 22 und 33, die im Vorgriff auf den Bebauungsplan Schnelsen 80 erfolgten, der dann nicht beschlossen wurde, so dass die Genehmigungen ohne eine baurechtlich gesicherte Ermächtigung gegeben wurden?

Die Genehmigungen für die in der Frage 1 genannten Vorhaben sind nicht „im Vorgriff auf den Bebauungsplan Schnelsen 80" erfolgt, sondern aufgrund des Baustufenplanes Niendorf­Lokstedt­Schnelsen und der diesen ergänzenden und der sonstigen baurechtlichen Bestimmungen.

2. Wie erklärt sich der Vorgang der Teilung des Grundstücks Goldmariekenweg 33, für den keine Stellungnahme/Entscheidung des Katasteramtes eingeholt wurde?

Es wurde keine reale Teilung des Grundstücks Goldmariekenweg 33 beantragt oder genehmigt. Im übrigen ist eine Stellungnahme des Katasteramtes im Teilungsverfahren weder vorgesehen noch erforderlich.

3. Wie kann es angehen, dass Bedenken des Bauausschusses wegen einer Teilung des Grundstückes Goldmariekenweg 14 von der Spitze des Bezirksamtes Eimsbüttel durch die damalige Bezirksamtsleiterin Nümann-Seidewinkel bzw. den Bausenator Wagner ungeachtet blieben? Lag hier ggf. eine von höchster Ebene weisungsgebundene Entscheidung vor?

Die Bedenken des Bauausschusses sind in die Entscheidungsfindung eingegangen; im übrigen: Nein.

4. Gibt es Anhaltspunkte für eine Parallele zu Vorgängen in der BAGS, wo Entscheidungen von Entscheidungs-Zuständigkeitsebenen von der Behördenspitze korrigiert wurden, weil die Behördenspitze einen besonderen Kontakt zu dem Antragsteller/Interessierten hatte bzw. der Investor persönliche Kontakte zur Führungsspitze hat?

Nein.