Bei diesen Einzeldatensätzen handelt es sich nicht um Geschäftsstatistiken im Sinne des §

4. Statistik

Datenübermittlung zur Durchführung von Schulstatistiken

Für die Übermittlung von individuellen statistischen Schüler- und Lehrerdaten und deren Verarbeitung in einer länderübergreifenden Datenbank sind entsprechende Rechtsvorschriften zu schaffen.

Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein hat die Behörde für Bildung und Sport (BBS) aufgefordert, Einzeldatensätze aus dem Verwaltungsvollzug zur Durchführung von Schulstatistiken zu übermitteln. Dabei hat sich das Statistische Landesamt auf entsprechende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) vom Mai 2003 und Vereinbarungen der KMK mit den Statistischen Landesämtern berufen, nach denen schulstatistische Individualdaten im Umfang eines festgelegten Kerndatensatzes („Kerndatensatz für schulstatistische Individualdaten der Länder") übermittelt werden sollen.

Bei diesen Einzeldatensätzen handelt es sich nicht um Geschäftsstatistiken im Sinne des § 8

Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG), sondern um Landesstatistiken. Hierzu bedarf es nach § 2 Abs. 1 HmbStatG einer Rechtsnorm, in der insbesondere der Kreis der Betroffenen, die Hilfs- und Erhebungsmerkmale, die Art der Erhebung, der Berichtszeitraum, der Berichtszeitpunkt und bei wiederkehrenden Erhebungen deren zeitliche Abstände zu bestimmen sind. Da das Hamburgische Schulgesetz (HmbSG) keine entsprechende Regelung enthält, haben wir die BBS und das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig Holstein darauf hingewiesen, dass eine solche Schulstatistik nicht ohne entsprechende Rechtsgrundlage (z.B. im HmbSG) durchgeführt werden darf. Nach Mitteilung des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein sind von der BBS bislang keine Individualdaten, sondern lediglich aggregierte Daten, die keinen Personenbezug zulassen, übermittelt worden.

Aus den Vorbemerkungen des uns vorliegenden Entwurfs des Kerndatensatzes (KDS) der Länder für schulstatistische Individualdaten des Sekretariats der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 2005 geht weiterhin hervor, dass der KDS in einer gemeinsamen Datenbank der Länder geführt werden soll und für die „Koordinierung politischer und planerischer Maßnahmen sowie für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens" als unerlässlich angesehen wird.

Dies ist auf die Amtschefkonferenz der KMK vom 8. Mai 2003 in Fulda zurückzuführen, wonach unter TOP 16 beschlossen wurde, dass die Länder vereinbaren, bei der Umstellung der Schulstatistik auf Individualdaten einen sog. Kerndatensatz zu verarbeiten und alle 16

Bundesländer ihre Daten zwecks Verbesserung der „überregionalen Bildungsberichterstattung" in eine gemeinsame Datenbank einspeisen. Die Einrichtung der gemeinsamen Datenbank soll unter den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder ausgeschrieben werden.

Die Einstellung der Datensätze in eine gemeinsame Datenbank stößt auf erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken, weil es sich hierbei um eine bundesweite Zusammenfassung von pseudonymisierten Schüler- und Lehrerdaten handelt, die in den Kompetenzbereich der Länder fällt und für deren Verarbeitung eine entsprechende länderübergreifende Rechtsgrundlage zu schaffen ist. Wir haben daher die BBS gebeten, auf der nächsten KMK auf die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage (z.B. Staatsvertrag zwischen den Bundesländern) hinzuwirken.

Entwürfe für die beiden zu schaffenden Rechtsgrundlagen lagen uns bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Daher bleibt die Fortentwicklung dieses Vorhabens abzuwarten.

Erfassung betreuter Personen für die Kinder- und Jugendhilfestatistik

Die Erhebung von Adressdaten betroffener Personen ist nur auf der Grundlage einer besonderen Rechtsnorm zulässig. Die zur Identifizierung von Betroffenen dienenden Merkmale sind zu anonymisieren.

Mehrere öffentliche und nicht-öffentliche Stellen der Erziehungsberatung haben sich an uns gewandt, weil vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein neue Erhebungsbögen für die Statistik der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden, mit denen erstmals auch die Adressen der betreuten Personen erfasst werden sollen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstellen befürchten, dass dadurch die Anonymität der Betreuten nicht mehr sichergestellt werden könne, und bezweifeln die Erforderlichkeit der Adressdaten.

Unsere Prüfung hat ergeben, dass mit dem Erhebungsbogen der Kinder- und Jugendhilfestatistik Teil I (Institutionelle Beratung) erstmals ab dem Berichtsjahr 2004 das statistische Erhebungsmerkmal „Blockseite" erhoben wird, um für kleinräumige (sozialräumliche) Planungszwecke regionalisierte Informationen über Lebenslagen, Sozialisationsbedürfnisse, Handlungspotential und Defizitlagen von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien zu erhalten.

Rechtsgrundlagen für diese Erhebung bilden die §§ 98 bis 103 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in Verbindung mit § 23 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des SGB VIII (AG SGB VIII) vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273). Danach wird für die Kinder- und Jugendhilfestatistik in Hamburg neben den bisherigen Erhebungsdaten auch das Erhebungsmerkmal „Blockseite" erhoben (§ 23 Abs. 1 AG SGB VIII). Dieses Merkmal ist nach dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) die kleinste regional definierte statistische Ergebniseinheit und zugleich die tiefste Aggregationsstufe für regional gegliederte statistische Einzeldatensätze. Als Hilfsmerkmal zum Merkmal „Blockseite" ist die Anschrift (Straße, Hausnummer) der betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen bestimmt worden (§ 23 Abs. 2 AG SGB VIII). Diese Angaben werden im Statistischen Amt mit Hilfe eines speziell gefertigten Programms zu Blockseiten verschlüsselt, so dass bei der Auswertung statt der Anschrift nur noch ein numerischer Wert angezeigt wird.

Die Erhebung von Anschriften der betreuten Personen beruht somit auf einer bereichsspezifischen Rechtsgrundlage und steht im Einklang mit den Vorschriften des Datenschutzes. Sie ist insoweit datenschutzrechtlich zulässig.

Die Prüfung des Erhebungsbogens hat jedoch ergeben, dass eine physikalische Trennung von Hilfs- und Erhebungsmerkmalen (z.B. durch Abtrennen) nicht möglich war, weil sich die Hilfsmerkmale zur Ermittlung der Blockseite sowie die Erhebungsmerkmale auf der Vorderund Rückseite eines Blattes befanden. Wir haben daher das Statistische Amt auf das gesetzliche Trennungsgebot des § 12 BStatG hingewiesen. Danach sind die Hilfsmerkmale (Adressdaten) von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und zu löschen. Das Statistische Amt hat daraufhin alle auskunftspflichtigen Stellen durch ein Rundschreiben auf dieses Problem hinweisen und die mit uns abgestimmte Maßnahme zum Trennen beim Rücklauf der bereits versandten Erhebungsbogen erläutert. Zur Gewährleistung der gesetzlich gebotenen Trennung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen haben wir vereinbart, dass die betreffenden Seiten der Erhebungsbögen nach Eingang auf verschiedene Einzelblätter kopiert werden, damit die Erhebungs- und Hilfsmerkmale jeweils auf separaten Blättern vorliegen und getrennt behandelt werden können. Damit konnte den Anforderungen des § 12 BStatG Rechnung getragen werden.

5. Finanzen und Steuern Authentifizierung bei der elektronischen Steuererklärung ELSTER

Bei der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten muss eine Identifizierung des Absenders gewährleistet werden.

Seit dem 1. Januar 2005 haben Unternehmer dem Finanzamt ihre Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nur noch auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) zu übermitteln. Voraussetzung hierfür sind ein Internetzugang und eine für die Datenübermittlung geeignete Software. Der Fiskus stellt hierfür das kostenlose Programm ELSTER (elektronische Steuererklärung) zur Verfügung.