Kreditwirtschaft

Die Frage, ob vor der Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis die Unterzeichnung einer Schufa-Klausel von den Banken verlangt werden kann, war auch im Berichtszeitraum Gegenstand von Erörterungen zwischen den Obersten Datenschutzaufsichtsbehörden und Vertretern des Zentralen Kreditausschusses (ZKA). Zuletzt hatten wir darüber im 19. TB, berichtet. Von Seiten der Kreditwirtschaft wurde darauf hingewiesen, dass es bei den Banken kein eigenständiges Produkt „Guthabenkonto" gebe. Die Selbstverpflichtung der Banken aus dem Jahr 1995 beziehe sich daher nicht auf die Eröffnung eines „Guthabenkontos", sondern auf die Eröffnung eines Girokontos in der Modalität eines Guthabenkontos. Selbst bei ausdrücklicher Beantragung eines Guthabenkontos würde zunächst immer die Eröffnung eines Girokontos mit Überziehungsmöglichkeit geprüft.

Hinsichtlich der Prüfung eines Kontos mit Überziehungsmöglichkeit besteht nach Auffassung der Obersten Datenschutzaufsichtsbehörden ein berechtigtes Interesse der Banken gem. § 29 Abs. 2 Ziffer 1a BDSG, eine Schufa-Auskunft einzuholen.

Unabhängig von der datenschutzrechtlichen Problematik ist die Umsetzung der vom ZKA ausgesprochenen Selbstverpflichtung zum „Girokonto für Jedermann" durch die Banken weiterhin, insbesondere bei den Schuldnerberatungsstellen, umstritten.

24. Werbung

Telefonwerbung für die Nordwestdeutsche Klassenlotterie Lose am Telefon verkaufen: Aber bitte nur mit Einwilligung!

Im Berichtszeitraum häuften sich die Beschwerden über nicht erwünschte Telefonanrufe mit dem Ziel, Lose der Nordwestdeutschen Klassenlotterie (NKL) zu verkaufen. Die NKL mit Sitz in Hamburg ist eine staatliche Lotterie der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Die NKL in Hamburg führt kein zentrales Kundenverzeichnis. Die Lose der NKL werden ausschließlich über ca. 90 staatlich zugelassene Lotterie-Einnahme-Stellen, sog. Lotterie-Einnahmen, in den genannten Ländern vertrieben. Diese Lotterie-Einnahmen vermarkten als selbständige Handelsvertreter die Spielangebote der NKL, nehmen den gesamten Kundenservice vor, übersenden die Lose und zahlen die Gewinne aus. Sie sind auch für die Art und Weise ihrer Werbung verantwortlich.

Einige Lotterie-Einnahmen beauftragen für Werbeaktionen externe Call-Center. Die Mitarbeiter der Call-Center werben in Telefonanrufen für den Los-Verkauf der NKL. Wie sich aus zahlreichen Beschwerden ergibt, melden sich die Anrufenden sehr oft mit dem Namen „NKL", offenbaren dabei aber oftmals nicht, für welche NKL-Einnahmestelle die Aktion durchgeführt wird. Bei den Angerufenen entsteht so der Eindruck, die NKL mit Sitz in Hamburg sei für die Werbeaktion verantwortlich. Bei einer Nachfrage der Angerufenen, mit wem das Gespräch geführt werde und für wen der Anrufende tätig sei, wird häufig aufgelegt oder es werden auf Anfrage als Quelle für die Herkunft der Daten so genannte Zentralregister für Werbemedien angegeben, die jedoch nicht existieren.

Eine datenschutzrechtliche Überprüfung der einzelnen Beschwerden ist bei dieser verschleiernden Vorgehensweise kaum möglich, da die Beschwerdeführer in der Regel nicht mitteilen können, welche Lotterie-Einnahme für den Anruf verantwortlich ist. Die NKL selbst, auf die oftmals aggressive Werbung in ihrem Namen angesprochen, verweist darauf, dass sie keine Lose verkauft und keine Telefonkampagnen durchführt.

Die angerufenen Personen haben häufig Werbe-Klauseln angekreuzt. Diese Klauseln können Bestandteil von Bestellformularen für Zeitschriftenabonnements oder Gewinnspielformularen sein. Durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens wird die Erlaubnis zu telefonischer Werbung jeglicher Art erteilt. Es kommt auch oft vor, dass diese Kästchen schon mit einem Kreuz versehen sind und der Betroffene dies zur Unterbindung durchstreichen muss. Es ist zweifelhaft, ob diese Ankreuzmöglichkeit den Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung genügt. Oftmals liegt eine sehr große Zeitspanne zwischen dem Ankreuzen derartiger Klauseln und einem späteren Telefonmarketing, so dass für die Betroffenen ein derartiger Zusammenhang nicht mehr erkennbar ist.

Festzustellen ist: Telefonwerbung ohne Einwilligung des Betroffenen ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Für die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen sind die Verbraucherzentralen zuständig. Eine Datennutzung nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG wäre zwar grundsätzlich zulässig, sofern die Daten allgemein zugänglich sind. Eine Nutzung der Telefonnummer z. B. aus öffentlichen Telefonverzeichnissen ist aber für Zwecke der Telefonwerbung aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig, da der Betroffene aufgrund der gesetzlichen Regelung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Nutzung hat.

Den Lotterie-Einnahmen ist diese Rechtslage bekannt. Auch wenn sie ein Call-Center beauftragen, in ihrem Namen für den Verkauf von Losen telefonisch zu werben, müssen sich die Lotterie-Einnahmen davon überzeugen, dass diese Werbung auf datenschutzrechtlich zulässige Art und Weise erfolgt und erforderlichenfalls von den ihnen zur Verfügung stehenden vertraglichen Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch machen. Wer sich die Ergebnisse einer Werbeaktion zurechnen lässt, muss auch für die Art und Weise der Werbung die Verantwortung tragen. Eine Überprüfung durch die NKL, die LotterieEinnahmen oder die Datenschutzaufsichtsbehörden ist aber nur möglich, wenn der Name der Lotterie-Einnahme, des Call-Centers oder des Call-Center-Agenten bekannt ist. Die Nennung des Namens wird aber in vielen Fällen verweigert. Mit dieser Art und Weise der Werbung werden die Datenschutz-Rechte der Betroffenen eingeschränkt. Die Tatsache, dass NKL eine interne Telefon-Robinson-Liste führt, reicht nicht aus, um diese Rechte zu gewährleisten.

Nähere Informationen über das Telefonmarketing bei NKL können unter http://www.nkl.de/web/tele/index.html abgerufen werden.

Werbung ­ gar nicht witzig Offensichtlich gibt es Werbefirmen, die vor keiner Geschmacklosigkeit zurückschrecken, um Aufmerksamkeit zu erregen. Dass sie damit auch die Privatsphäre der Betroffenen verletzen, musste ihnen erst deutlich vor Augen geführt werden.

Im Sommer 2004 ging bei der Datenschutzaufsichtsbehörde die Beschwerde einer Frau ein, die unter der Adresse ihres Arbeitgebers persönlich angeschrieben worden war. Die Sendung vermittelte den Eindruck, von einer Botschaft abgeschickt worden zu sein. Aus dem Inhalt ging hervor, dass es sich um „Green Card" -Unterlagen einer namensgleichen Person handelte, die anders nicht ermittelt werden konnte. Die persönlichen Angaben umfassten nicht nur biografische Daten sondern auch Fotos. Die Beschwerdeführerin, die sich lediglich eine Namensverwechselung vorstellen konnte, wandte sich sowohl an die Polizei als auch an den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten. Recherchen nach dem Absender führten zunächst zu keinem Ergebnis, da nicht erkennbar war, dass es sich bei dem Absender um eine im Internet auftretende Hamburger Werbefirma handelte.

Zwei Tage später erhielt die Beschwerdeführerin ein Schreiben, aus dem hervorging, dass dies eine nach Auffassung des Unternehmens sehr wirksame Werbemaßnahme hatte sein sollen. Die Frage an das Unternehmen, woher die Daten der Beschwerdeführerin stammten, wurde dahingehend beantwortet, dass diese aus dem Internet, also einer öffentlichen Quelle, entnommen worden seien. Eine Überprüfung ergab jedoch, dass der Name der Beschwerdeführerin im Internet nicht verzeichnet war.

Das Unternehmen wurde eindringlich darauf hingewiesen, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Auch für Werbezwecke ist die Erhebung solcher Daten nur zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Nutzung hat. Dabei sind die Zwecke der Nutzung in die Betrachtung einzubeziehen.