In Hamburg sind alle UBahnen der HHA mit Kamera und digitaler Videoaufzeichnungstechnik ausgerüstet

­ was im vorliegenden Fall noch nicht einmal gegeben war ­ dem Internet entnommen werden konnten.

25. Videoüberwachung

Videoüberwachung in Bahnen und Bussen

Die Hamburger Hochbahn AG (HHA) beabsichtigt, auch Busse mit Videotechnik auszustatten. Ein flächendeckender Einsatz von Videoüberwachung in Bussen ist datenschutzrechtlich noch nicht ausreichend begründet.

In Hamburg sind alle U-Bahnen der HHA mit Kamera- und digitaler Videoaufzeichnungstechnik ausgerüstet. Die Einzelheiten des Verfahrens sind im 19. TB, dargestellt. Das Überwachungsverfahren ist mit dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten abgesprochen worden. Es erfolgt eine halbjährliche Berichterstattung an den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten über Anlass und Umfang der zur Auswertung entnommenen Aufzeichnungen. Die HHA gibt jährlich einen Erfahrungsbericht über die Entwicklungen der Videoaufzeichnungen an den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten. Die Videoüberwachung in den U-Bahnen ist unter Berücksichtigung der technischen Maßnahmen zur Verschlüsselung der Aufnahmen, der konkreten Dienstanweisungen an die Mitarbeiter und der weiteren datenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 6b BDSG zulässig.

Die HHA hat testweise auch Busse mit Videotechnik ausgestattet. Wie in den U-BahnWagen werden die Videoaufnahmen in den Bussen verschlüsselt auf einem digitalen Ringspeicher aufgezeichnet und automatisch nach 24 Stunden überschrieben, sofern die Festplatte nicht wegen eines zu überprüfenden Vorfalls entnommen wird. Die HHA plant die schrittweise Ausrüstung ihrer Busse mit Videotechnik. Aus den auf unsere Anfrage hin von der HHA übersandten Unterlagen war zunächst der Wunsch der HHA zu entnehmen, diese Investitionsentscheidung zu begründen und umzusetzen. Noch nicht ausreichend begründet wurde dagegen die Erforderlichkeit dieser Maßnahme. Die Unterlagen sprachen jedoch für eine Videoüberwachung in Bussen im Abend- und Nachtverkehr.

Wir haben die HHA aufgefordert, zu begründen, ob eine flächendeckende Ausstattung aller Fahrzeuge mit Video-Aufzeichnungstechnik erforderlich und aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist und dazu auf das VDV-Richtlinienpapier „Einsatz von Videotechnik im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)" verwiesen. Nach den dortigen Grundsätzen für den Einsatz der Videotechnik im ÖPNV darf Videoüberwachung nur zum Schutz von Personen und Beförderungseinrichtungen sowie zur technischen Fahrgastsicherheit erfolgen. Die Videoüberwachung darf nicht der Regelfall sein, sondern nur stattfinden, wenn sie notwendig ist. Es muss daher auch geprüft werden, ob den Fahrgästen die Möglichkeit einer unbeobachteten Nutzung der Verkehrsmittel eingeräumt werden kann. Es darf keine automatische Ausstattung aller Verkehrsmittel mit Videokameras erfolgen. Bei der Entscheidungsfindung über den Einsatz von Videotechnik sind die vorgesehenen Einsatzgebiete, die gewünschte Bildqualität und die innerbetriebliche Organisation zu berücksichtigen.

Das Unternehmen hat daraufhin ein Konzept zur Ausrüstung der Busse mit einem Videoaufzeichnungssystem vorgelegt. Als Gründe für die Erforderlichkeit der Videoaufzeichnungen in Bussen werden negative Entwicklungen bei der Fahrgast- und Mitarbeitersicherheit sowie die Verhinderung von Sachbeschädigungen angegeben. Es gebe eine stetige Zunahme von tätlichen Angriffen auf Busfahrer sowie von Konflikten mit Busfahrern, eine Zunahme von Konflikten zwischen Fahrgästen und von Straftaten gegenüber Fahrgästen, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden, ferner eine Zunahme von Vandalismusschäden und die Notwendigkeit der verbesserten Nachvollziehbarkeit betrieblicher sicherheitsrelevanter Vorfälle. Die Videoüberwachung sei als präventive Maßnahme wie auch als Maßnahme zur Nachvollziehbarkeit eines Tatherganges und zur Identifikation von Tätern gerechtfertigt.

Die HHA wird zunächst bis zu 450 Busse mit Video-Aufzeichnung ausrüsten, um sicherzustellen, dass insbesondere in den Abend- und Nachtstunden ab ca. 21:00 Uhr ausschließlich Fahrzeuge mit Video-Aufzeichnung eingesetzt werden können. Nach einem Jahr ist die weitere Ausrüstung des Fuhrparks auf der Basis der gesammelten Erfahrungen mit dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten abzustimmen. Die Verfahrensweise für die anlassbezogene Auswertung von Aufzeichnungen orientiert sich streng an dem mit dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten abgestimmten Verfahren für die U-Bahn. Analog zur U-Bahn legt die Hochbahn eine halbjährliche Berichterstattung über Anlass und Umfang der zur Auswertung entnommenen Aufzeichnungen vor. Wir halten dieses Vorgehen für vertretbar.

Im Gegensatz zu den U-Bahnen erfolgt in den S-Bahnen, die durch die S-Bahn GmbH betrieben werden, noch keine Videoüberwachung. Videotechnik wird bei der S-Bahn zur Zugabfertigung eingesetzt. Dabei werden Videoaufnahmen der an den Bahnsteigen stehenden Züge an die zentrale Zugabfertigung in Altona übertragen. Außerdem werden sicherheitsrelevante Einrichtungen wie Fahrkartenautomaten, Rolltreppen und Fahrstühle sowie Notrufsäulen dauerhaft videoüberwacht. Die Aufnahmen werden in Echtzeit von der Zugaufsicht genutzt. Eine Aufzeichnung der Aufnahmen findet nicht statt. Nach mehreren Zwischenfällen auf S-Bahn-Anlagen ist die Forderung nach einer flächendeckenden Videoüberwachung bei der S-Bahn erhoben worden. Die S-Bahn GmbH strebt zunächst eine Videoüberwachung und ­aufzeichnung an 10 Stationen an. Die weitere Vorgehensweise wird mit dem Hamburgischen Datenschutzbeauftragten abgesprochen werden.

Auf Bundesebene wird derzeit unter Vorsitz des Bundesbeauftragten für den Datenschutz über eine einheitliche Handhabung des Einsatzes der Videoüberwachung im ÖPNV diskutiert. Ziel ist es, die zunehmende Videoüberwachung im ÖPNV auf das erforderliche Maß zu begrenzen und die Verkehrsbetriebe anzuhalten, auch andere, das Persönlichkeitsrecht weniger einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, um den ÖPNV sicherer zu machen.

Videoüberwachung in Umkleidekabinen

Die leicht zu installierende Videotechnik erleichtert es den Unternehmen, ihre Kunden in allen erdenklichen Situationen zu beobachten. Selbst vor Umkleidekabinen macht der Einsatz von Kameras nicht halt.

Zunehmend erhält der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Beschwerden von Bürgern über den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen, die auch in Umkleidekabinen installiert werden. Mehrere Fälle betrafen Fitnesscenter, einer sogar ein Bekleidungsgeschäft. Keines der Unternehmen hatte sich im Vorwege überhaupt über die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen informiert. Schon im 19. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten wurden unter Punkt 23. die gesetzlichen Vorgaben ausführlich dargestellt und einige Einzelfälle geschildert. Dass die Überwachung jetzt auch in derart persönliche Bereiche vordringt, lässt eine Abnahme der Sensibilität selbst für den Schutz der Intimsphäre befürchten.

Der Einsatz von Videotechnik in Umkleidekabinen von Bekleidungsgeschäften kann keinesfalls mit der Verhinderung von Diebstählen gerechtfertigt werden. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Kunden, die die Möglichkeit haben müssen, sich unbeobachtet entkleiden zu können, sind als überwiegend zu bewerten.

Die Geschäftsführer der jeweils betroffenen Fitnesscenter konnten nachweisen, dass Diebstähle aus den verschlossenen Schränken vorgekommen waren und die Überwachung der Schränke sowohl vorbeugend Diebstähle verhindert, als auch der Aufklärung der Taten dient. Die Berechtigung des Interesses an der Beobachtung der Schränke ist daher nicht von der Hand zu weisen. Gleichwohl ist auch hier das schutzwürdige Interesse der Nutzer an einem Bereich, der es ermöglicht, sich unbeobachtet umzuziehen, höher zu bewerten. In Gesprächen mit dem Geschäftsführer konnten die unterschiedlichen Interessen mit kleinen Abstrichen hinsichtlich der Bequemlichkeit für die Kunden in Einklang gebracht werden.

Neben deutlichen Hinweisen auf die Videoüberwachung werden die Kameras so ausgerichtet, dass nicht der gesamte Umkleidebereich, sondern nur der Teil, der die Schränke erfasst, betroffen ist.