Bremer Investitions-Gesellschaft

Durch die Bremer Investitions-Gesellschaft Bremen werden treuhänderisch für die Freie Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) Aktien und Geschäftsanteile an 16 Gesellschaften und fünf stillen Beteiligungen gehalten. Die ausländische Beteiligung ist mit den Anschaffungskosten angesetzt.

2) Die Hanseatische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen firmiert ab November 2000 als Bremer Aufbau-Bank Sie hält treuhänderisch für die Freie Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) Aktien und Geschäftsanteile an 15 Gesellschaften und 16 stillen Beteiligungen. Die ausländische Beteiligung ist mit den Anschaffungskosten angesetzt.

VIII. Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts Bremischer Deichverband am linken Weserufer Bremischer Deichverband am rechten Weserufer

Den Deichverbänden kann eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mitgliedsbeiträge bestätigt werden. Die Finanzlage der Verbände ist geordnet.

Die Erhebung von Beiträgen für Grundstücke ohne festgestellten Einheitswert ist noch lückenhaft. Die beiden Deichverbände müssen ihre Anstrengungen zur vollständigen Erfassung fortsetzen und darüber hinaus die Bewertung der öffentlichen Verkehrsflächen regeln.

Die verbandsfreien Flächen auf der linken Weserseite werden mit dem Ziel der Eingliederung in den Deichverband überprüft.

Sich überschneidende Zuständigkeiten zwischen der Stadtgemeinde Bremen und den Deichverbänden sollen durch eine Übertragung sämtlicher städtischer Aufgaben auf den Gebieten des Hochwasserschutzes und der Gewässerunterhaltung auf die Deichverbände beseitigt werden.

1 Vorbemerkungen

Allgemeines:

- Der Rechnungshof hat die Haushalts- und Wirtschaftsführung der beiden Deichverbände am linken und am rechten Weserufer gemäß § 111 Abs. 1 LHO geprüft.

Nach § 111 Abs. 1 Satz 2 LHO sind die Prüfungsmitteilungen entsprechend §§ 96 und 97 LHO zunächst den Vorständen der Deichverbände zur Stellungnahme vorgelegt und die abschließenden Berichte den Verbandsausschüssen (Deichämtern) als Vertreterversammlungen der Mitglieder zugeleitet worden. Dem Senator für Bau und Umwelt als der für die Rechtsaufsicht zuständigen senatorischen Dienststelle wurde ebenfalls je ein Exemplar sowohl der Prüfungsmitteilungen als auch der abschließenden Berichte übersandt.

Die Prüfung hat u. a. ergeben, dass Satzungsvorgaben noch nicht vollständig umgesetzt worden sind bzw. die Satzungen durch Beschlüsse der Deichämter ergänzt werden sollten. Da diese Punkte den Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht berühren, wird darüber in diesem Jahresbericht an die Bremische Bürgerschaft berichtet.

Aufgaben und Organisation der Deichverbände

- Die Deichverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; sie stehen unter der Rechtsaufsicht des Senators für Bau und Umwelt. Mitglieder der Deichverbände sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der in den Mitgliederverzeichnissen aufgeführten Grundstücke und Anlagen. Diese Grundstücke haben die Verbände durch Deiche vor Hochwasser zu schützen, sie zu entwässern und zu bewässern. Hierzu sind Gewässer herzustellen, auszubauen und zu unterhalten, Deiche zu bauen und zu unterhalten und die notwendigen Siele, Schöpfwerke und sonstigen Anlagen zu bauen und instand zu halten.

Für die Deichverbände handeln im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeiten die Verbandsausschüsse (Deichämter), die Vorstände und die Geschäftsführer.

Die Mitglieder haben den Deichverbänden die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

2 Prüfungsfeststellungen

Haushalts- und Wirtschaftsführung

- Verstöße gegen das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung hat der Rechnungshof nicht festgestellt. Die Finanzlage der Deichverbände ist geordnet.

Rücklagen

- Die Deichverbände haben aus Jahresüberschüssen Rücklagen gebildet, die zum größten Teil für die Finanzierung geplanter Investitionen der nächsten Jahre zweckgebunden sind. Für einen Teil der Rücklagemittel bestehen jedoch noch keine konkreten Verwendungsabsichten.

Grundsätzlich gehören angemessene Rücklagen zu einer geordneten Haushaltsführung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zu differenzieren ist allerdings bei der Bewertung der Höhe der Rücklagen zwischen zweckgebundenen und freien Rücklagen. Unproblematisch ist die Bildung von zweckgebundenen Rücklagen, sofern die Zwecksetzungen der notwendigen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung entsprechen. Soweit darüber hinaus Überschüsse erwirtschaftet werden, sind diese zunächst den freien Rücklagen zuzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die freien Rücklagen der Absicherung allgemeiner Haushaltsrisiken und der Liquiditätssicherung dienen und eine bestimmte Höhe nicht überschreiten sollten. Sofern diese Grenze erreicht wird, ist zu prüfen, ob eine Senkung der Mitgliedsbeiträge im Folgejahr angezeigt ist.

Die freien Rücklagen zur Sicherung der Liquidität, zum Ausgleich ausfallender Mitgliedsbeiträge und zur Finanzierung unvorhersehbarer Ausgaben sollen nach Auffassung des Rechnungshofs 75 % der fortdauernden Ausgaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht überschreiten. Diese Grenze haben die freien Rücklagen der Deichverbände zum 31. Dezember 1999 nicht überschritten.

Nach Einschätzung des Rechnungshofs werden die Deichverbände auch weiterhin Einnahmeüberschüsse erzielen. Da die Satzungen keine Regelungen über die zulässige Höhe von Rücklagen enthalten, hat der Rechnungshof vorgeschlagen, dass die Deichämter Obergrenzen für die zu bildenden freien Rücklagen festlegen. Dadurch erhalten die Vorstände und Geschäftsführungen Vorgaben, auf deren Grundlage die Mitgliedsbeiträge an die finanziellen Erfordernisse anzupassen sind.

Die Deichverbände haben mitgeteilt, dass sie die Einführung von Obergrenzen für die Rücklagen in den Deichämtern zur Diskussion stellen werden.

Ersatzwertverfahren

- Nach § 35 der jeweiligen Satzung der Deichverbände werden die Beiträge, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, von den Eigentümern und Erbbauberechtigten im Verhältnis der Einheitswerte ihrer Grundstücke zur Summe aller Einheitswerte der zum jeweiligen Deichverband gehörenden Grundstücke aufgebracht.

Die Werte der Grundstücke, für die keine Einheitswerte festgesetzt sind, sollen von den Deichverbänden gemäß § 35 Abs. 2 der jeweiligen Satzung in entsprechender Anwendung der Richtlinien des Bewertungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) geschätzt werden. Ist die Anwendung des Bewertungsgesetzes für die Schätzung bestimmter Flächen ungeeignet, sollen diese Flächen nach anderen geeigneten Maßstäben durch die Deichverbände geschätzt werden. Auf der Grundlage dieser Ersatzbewertungen werden die Beiträge berechnet.

Für Grundbesitz mit festgesetztem Einheitswert erhebt die Finanzverwaltung im Auftrag der Deichverbände die Mitgliedsbeiträge. Die Veranlagung bei Ersatzbewertungen führen die Deichverbände selbst durch.

- Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die Deichverbände noch nicht alle Grundstücke ohne festgesetzten Einheitswert erfasst haben. Da in diesen Fällen auch noch keine Ersatzbewertungen vorgenommen worden sind, wurden auch die Eigentümer noch nicht zur Beitragszahlung herangezogen.