Mobilisierung von Immobilien im Rahmen des Projektes „PRIMO"

In einer auf den 25. April datierten, jedoch am 27. April verbreiteten Pressemitteilung erklärt die Staatliche Pressestelle zur Änderung der Landeshaltsordnung im Zusammenhang mit dem Verkauf von 38 städtischen Immobilien (Projekt Immobilienmobilisierung „PRIMO"): „Hamburg folgt damit dem sinnvollen Weg der Modernisierung der Landeshaushaltsordnung, wie es bereits der Bund und die Länder Hessen und Schleswig-Holstein getan haben."

Im Haushaltsausschuss wurde von den Senatsvertretern ­ in diesem Fall Staatrat Heller ­ erklärt, „der § 63 LHO entstamme somit aus einer Zeit mit einem anderen Staatsverständnis. Der Bund habe diesen Paragraphen bereits im Jahre 2004 in gleicher Weise geändert, wie Hamburg es nun auch tun wolle; Hessen und Schleswig-Holstein hätten ebenfalls Änderungen vorgenommen." (vgl. Bericht der Haushaltsausschusses in Drs. 18/3996)

Ich frage den Senat:

1. Warum versucht der Senat, den falschen Eindruck zu erwecken, Hamburg würde mit der Änderung des § 63 Abs. 2 der Hamburger Landeshaushaltsordnung (LHO) das gleiche Tun wie der Bund, Hessen und Schleswig-Holstein?

Die Neufassung von § 63 Abs. 2 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (LHO) entspricht im Wesentlichen den Regelungen beim Bund und in den genannten Ländern, indem das bisher bestehende absolute Veräußerungsverbot für Vermögensgegenstände, die in absehbarer Zeit noch benötigt werden, entfällt. Unterschiede bestehen lediglich im Detail (siehe auch Antwort zu 2. bis 4.).

Die Behauptung, der Senat habe versucht, einen „falschen Eindruck zu erwecken", ist daher unzutreffend.

2. Wie ist der Wortlaut der Regelung des § 63 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)?

a) Warum hat der Senat im Entwurf für eine Neuregelung des § 63 Abs. 2 der Hamburger LHO eine andere Formulierung als der Bund gewählt?

b) Worin unterscheidet sich in Regelung und Rechtsfolge die Regelung des § 63 Abs. 2 BHO von der Neuregelung des § 63 Abs. 2 der Hamburger LHO?

3. In welcher Weise hat Hessen seine LHO in Bezug auf die Veräußerung von Staatsvermögen geändert?

a) Warum hat der Senat sich im Zusammenhang mit dem Verkauf weiterhin benötigter Vermögensgegenstände für eine Änderung des § 63 Abs. 2 der Hamburger LHO und gegen eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung im Haushaltsbeschluss wie Hessen entschieden?

b) Warum hat der Senat im Entwurf für eine Neuregelung des § 63 Abs. 2 der Hamburger Landeshaushaltsordnung (LHO) eine andere Formulierung als Hessen in seiner Ausnahmereglung gewählt?

4. Wie ist der Wortlaut der Regelung des § 63 Abs. 2 der Schleswig-Holsteinischen LHO?

a) Worin unterscheidet sich in Regelung und Rechtsfolge die Regelung des § 63 Abs. 2 Schleswig-Holsteinischen LHO von der Neuregelung des § 63 Abs. 2 der Hamburger LHO? Wortlaut der gesetzlichen Regelungen:

Die Regelung des § 63 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung (Neufassung durch das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom 1. September 2005) lautet: „Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes weiterhin benötigt werden, dürfen zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Bundes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können."

Die entsprechende Regelung für das Land Hessen lautet gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2006 (Haushaltsgesetz 2006): „Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird das Ministerium der Finanzen ermächtigt, die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes benötigter Vermögensgegenstände zuzulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt."

Die Regelung des § 63 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein lautet: „Vermögensgegenstände mit Ausnahme von bebauten und unbebauten Grundstücken dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden." Erläuterung der Gemeinsamkeiten/Unterschiede im Einzelnen:

Nach Auffassung des Senats entspricht das bisher bestehende absolute Veräußerungsverbot für Vermögensgegenstände, die in absehbarer Zeit noch benötigt werden, nicht der Zielsetzung einer modernen, wirtschaftlich und flexibel handelnden Verwaltung. Eine Veräußerung muss dann zulässig sein, wenn dadurch nachweislich die Aufgaben wirtschaftlicher erfüllt werden können.

Der Unterschied zwischen der hamburgischen Regelung und der Regelung des Bundes besteht im Wesentlichen darin, dass der Bund die Veräußerung nur für unbewegliche Vermögensgegenstände zulässt; diese Beschränkung ist nach Auffassung des Senats nicht opportun, weil auch die Veräußerung beweglicher Vermögensgegenstände wirtschaftlich sein kann.

Hinsichtlich des Nachweises der Wirtschaftlichkeit von Vermögensveräußerungen besteht zu den Regelungen des Bundes und des Landes Hessen kein Unterschied; auch in Hamburg muss die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden; die Begründung zur Gesetzesänderung enthält einen entsprechenden Hinweis. Einer besonderen Regelung in § 63 Abs. 2 LHO selbst bedurfte es nicht, weil sich die Vorgabe von zusammenhängend und nachvollziehbar dokumentierten Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ­ einer Anregung des Rechnungshofs entsprechend ­ bereits aus den Verwaltungsvorschriften zu § 7 LHO (Nr. 6.4) ergibt.

Eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung wie in Hessen ist nach Auffassung des Senats nicht sinnvoll, weil die Zielsetzung einer modernen, wirtschaftlich und flexibel handelnden Verwaltung dauerhaft verfolgt werden soll.

Die Regelung von Schleswig-Holstein unterscheidet sich von der hamburgischen Regelung dadurch, dass Schleswig-Holstein nur die Veräußerung von Grundstücken zulässt und nicht ausdrücklich die Voraussetzung „wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung" nennt. Die Beschränkung auf die Veräußerung von Grundstücken ist nach Auffassung des Senats ­ wie ausgeführt ­ gleichfalls nicht sinnvoll.

Die „Rechtsfolgen" der Bestimmungen des Bundes und der Länder ergeben sich aus dem materiellen Gehalt der jeweiligen Regelung.