Erlassung der Hundesteuer für Hunde aus dem Tierheim

Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Carmen Walther (SPD) vom 13. 11. 98 und Antwort des Senats

Betreff: Erlassung der Hundesteuer für Hunde aus dem Tierheim

Der Deutsche Tierschutzbund appelliert an die Städte, Tierfreunden, die Hunden aus dem Tierheim ein neues Zuhause geben, die Hundesteuer zu erlassen. Damit bietet sich die Chance, Hunde schneller zu vermitteln. Dies würde nicht nur die Tierheime, sondern auch die kommunalen Haushalte entlasten. Denn die Kommunen sind verpflichtet, die mit Fundtieren verbundenen Unterbringungskosten zu tragen. Jede schnellere Vermittlung könnte also in den Gemeindekassen Geld einsparen.

Der Deutsche Städtetag hat bereits auf die Bitte des Tierschutzbundes reagiert. Er kündigte an, das Thema auf die nächste Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen zu nehmen. Die Entscheidung über die Steuerbefreiung überläßt der Deutsche Landkreistag aber allein den rechtlich zuständigen Kommunen. Der Bremer Senat hat bereits einen dreijährigen Modellversuch für die Steuerbefreiung von Heimhunden beschlossen. In Griesheim wird die Hundesteuer für drei Jahre erlassen mit der Einschränkung, dass dies nur einmal in zehn Jahren von einer Familie in Anspruch genommen werden kann.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

In Hamburg gibt es das Tierheim des Hamburger Tierschutzvereins von 1841 e.V. in der Süderstraße 399 und das Franziskustierheim des Bundes gegen den Mißbrauch der Tiere e.V. im Lokstedter Grenzweg 7. In beiden Heimen, die von privaten Tierschutzorganisationen getragen werden, können Hunde untergebracht werden. Für von Amts wegen unterzubringende Tiere hat Hamburg mit dem Hamburger Tierschutzverein einen Vertrag geschlossen. Danach übernimmt der Verein für die Stadt die artgerechte Unterbringung (Verwahrung), Versorgung und Behandlung von Tieren,

­ die den §§ 965 bis 982 BGB entsprechend zu behandeln sind (Fundtiere),

­ die aufgrund behördlicher Anordnung (z.B. Tierschutzgesetz, Hundesteuergesetz, Strafprozeßordnung, Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) sichergestellt, beschlagnahmt oder eingezogen sind (Verwahrtiere) und

­ die aufgrund des Tierseuchengesetzes und der dazu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter amtliche Beobachtung gestellt worden sind (Beobachtungstiere).

Für die vertraglich geregelten Aufgaben erhält der Hamburger Tierschutzverein von der Stadt jährlich ein pauschales Entgelt in Höhe von 590 000 DM. Eine Platzzahl ist nicht festgelegt.

Über die vom Hamburger Tierschutzverein nach diesem Vertrag wahrgenommenen amtlichen Aufgaben hinaus steht es den Tierheimen frei, privatrechtlich Tiere unterzubringen, zu versorgen und zu vermitteln. Einzelheiten und Zahlenangaben zu dieser Tätigkeit sind der zuständigen Behörde nicht bekannt.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wie viele Plätze stehen für Hunde in den einzelnen Tierheimen zu Verfügung?

2. Wie viele Hunde sind derzeit in den Hamburger Tierheimen untergebracht?

3. Wie viele Hunde aus den Tierheimen fanden in diesem Jahr ein neues Zuhause?

Hierüber liegen keine Angaben vor (siehe Vorbemerkung).

4. Was kostet Hamburg die tägliche Unterbringung eines Hundes im Tierheim?

Für die in der Vorbemerkung beschriebenen Fälle der Unterbringung eines Hundes im Tierheim Süderstraße ergeben sich aus der genannten Pauschalzahlung rechnerisch durchschnittliche Kosten von rund 30 DM täglich.

5. Wieviel Personal ist in den Tierheimen mit welcher Ausbildung angestellt?

Siehe Antwort zu 1. bis 3.

6. Überlegt der Hamburger Senat ähnliche Modellversuche wie oben genannt?

a) Wenn ja, wie soll das Hamburger Modell aussehen?

b) Ab wann soll eine Steuerbefreiung umgesetzt werden?

Nein.