Am Knotenpunkt Kieler StraßeKronsaalsweg ist eine Signalanlage vorhanden

Stellplätzen in Tiefgaragen wünschenswert.

Sie wird aber planungsrechtlich nicht verbindlich gefordert, da im Plangebiet wirtschaftliche Aspekte höher zu gewichten sind, als die städtebauliche Optimierung des Areals. Um Tiefgaragen aber potentiell uneingeschränkt zu ermöglichen und zu fördern, trifft der Bebauungsplan die Festsetzung, dass Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig sind (vgl. § 2 Nummer 5).

Straßenverkehrsflächen, Ausschluss von Überfahrten, Geh- und Fahrrecht

Das Telekom-Gelände ist heute über Anbindungen an die Kieler Straße (nur rechts rein ­ rechts raus, sowie links rein) und den Kronsaalsweg an das übergeordnete Straßennetz angeschlossen. Um angesichts der mittlerweile erfolgten Grundstücksteilung entlang der Grenze zwischen dem mit (b) bezeichnetem Bereich des Kerngebiets und dem Sondergebiet und der bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Abtrennung des Flurstücks 4163 (Postfiliale) ist eine öffentlich-rechtliche Sicherung der vorhandenen Erschließungssituation für das Flurstück 4163 sowie das Sondergebiet durch die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechts erforderlich. Im Bebauungsplan wird dafür folgende konkretisierende Festsetzung getroffen:

Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss der Flurstücke 4163 und 4549 der Gemarkung Stellingen an den Kronsaalsweg eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden (vgl. § 2 Nummer 6). Im Bebauungsplan ist die Breite des Geh- und Fahrrechts mit 7,5 m festgesetzt. Diese Breite reicht für einen Zweirichtungsverkehr zuzüglich eines schmalen Gehwegs aus.

Am Knotenpunkt Kieler Straße/Kronsaalsweg ist eine Signalanlage vorhanden. Die hier zu erwartenden Neuverkehre können unter Beibehaltung der vorhandenen Signalschaltungen leistungsgerecht abgewickelt werden.

Im Kronsaalsweg ist an der Anbindung des Plangebiets die Ausweisung einer Linksabbiegespur zum Objekt erforderlich. Die Prognoseverkehrsmengen können ohne Signalisierung leistungsgerecht abgewickelt werden.

Am nicht signalisierten Knotenpunkt Reichsbahnstraße/Kronsaalsweg verbleibt unter Berücksichtigung der künftig zu erwartenden Verkehre im vorhandenen Ausbauzustand ein stabiler Verkehrszustand.

Zur Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Vermeidung einer rückwärtigen Erschließung des Sondergebiets über die Straße Wittenmoor und der damit verbundenen zusätzlichen Lärmbelastung für die benachbarte Wohnnutzung sind Überfahrten entlang der west-, südlichen und ­ bis zur vorgesehenen Zufahrt ­ auch entlang der östlichen Baugebietsgrenze Überfahrten nicht zugelassen.

Zur Verbesserung des Verkehrsflusses auf der Kieler Straße ist auf Höhe des Sondergebiets die Straßenverkehrsfläche zu Lasten der Eingrünung des Fachmarktgeländes um etwa 400 qm verbreitert worden, indem die östliche Straßenbegrenzungslinie begradigt wurde. Durch diese Maßnahme kann für den von Norden kommenden Verkehr eine zusätzliche Rechtsabbiegespur zur BAB-Auffahrt eingerichtet werden.

Anlagen der Innen- und Außenbeleuchtung sind blendfrei für die Verkehrsteilnehmer der BAB A 7 zu gestalten (vgl. § 2 Nummer 13). Die Festsetzung gewährleistet die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der stark befahrenen BAB A 7 und soll eine unnötige Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch das geplante Sondergebiet ausschließen.

Immissionsschutz

Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurde geprüft,

­ welche Geräuschimmissionen durch den Betrieb des Bau- und Gartenfachmarktes hervorgerufen werden bzw. ob und unter welchen Vorraussetzungen der geplante Fachmarkt aus immissionsschutzrechtlicher Sicht genehmigungsfähig ist,

­ welche Auswirkungen durch die Errichtung des Bauund Gartenfachmarkts hinsichtlich der Gewerbelärmbelastung gegenüber der plangegebenen Bestandssituation (Nutzung des Geländes durch die Post) zu erwarten sind,

­ in welchem Maße Emissionen vom Kerngebiet, für das keine konkrete Planungen vorliegen, ausgehen dürfen, ohne dass es zu Immissionskonflikten mit der angrenzenden Wohnnutzung innerhalb und außerhalb des Plangebiets kommen wird und

­ in welchem Maße sich durch die Umsetzung des Bebauungsplans die Verkehrs- und damit die Lärmbelastung für das Plangebiet und dessen Umfeld verändert.

­ Ferner wurde im Rahmen des Schallgutachten die Belastung des Plangebiets durch Fluglärm beurteilt.

Auf das Plangebiet und dessen Umfeld wirken bereits erhebliche Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm ein. Da Gewerbe- und Wohnnutzungen sowie Hauptverkehrstrassen unvermittelt aufeinander treffen, liegt eine Großgemengelage vor.

Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen der Abwägung die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG zu berücksichtigen ist. Demnach sind Bereiche mit emissionsträchtigen Nutzungen einerseits und solche mit immissionsempfindlichen Nutzungen andererseits möglichst räumlich zu trennen. Dieses Planungsziel ist im Wege der Vorsorge bei Gemengelagen unter vertretbaren Rahmenbedingungen nicht mehr erreichbar. Der in § 50 BImSchG enthaltene Abwägungsgrundsatz wird folglich in der Abwägung zurückgestellt, da andere städtebauliche Gründe überwiegen, denn eine Entflechtung der Gemengelage kann als Planungsziel vor dem Hintergrund der besonderen Struktur des gesamten Quartiers weder als sinnvoll noch als realisierbar angesehen werden. Eine Entflechtung der Nutzungen könnte nur bei deutlicher Ausweitung des Plangebiets erfolgen.

Ziel der Planung muss es daher sein, die Genehmigungsfähigkeit des Bau- und Gartenfachmarktes sicher zu stellen und zugleich die vorhandene Situation soweit wie möglich zu verbessern, zumindest jedoch eine Verschärfung der Konfliktlage zu verhindern. Dieses Ziel kann automatisch dann als erreicht angesehen werden, wenn das Relevanzkriterium der TA-Lärm zum einen bei der Errichtung des Fachmarktes eingehalten werden kann und zum anderen gewährleistet ist, dass sich auch im Kerngebiet, bei dem es sich um eine Angebotsplanung handelt, sichergestellt ist, dass sich hier zukünftig ansiedelnde bauliche Nutzungen das Relevanzkriterium einhalten werden.

Auf Grund der gegebenen Gemengelagesituation können nach der TA-Lärm die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden. Als geeigneter Zwischenwert werden für die Wohnnutzungen an der Kieler Straße, am Kronsaalsweg, und am Wittenmoor die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (60 dB(A) am Tage und 45 dB(A) in der Nacht) angesetzt.

Denn die schützenswerten Nutzungen liegen alle im Einwirkungsbereich vorhandener, zudem auch unmittelbar angrenzender Gewerbegebiete. Zur Einhaltung des Relevanzkriteriums muss an allen baulichen Anlagen in der Straße Wittenmoor (innerhalb und außerhalb des Plangebiets), der Kieler Straße und nördlich des Kreuzungsbereichs Kieler Straße/Kronsaalsweg die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete um mehr als 6 dB(A) unterschritten werden. Der einzuhaltende Lärmpegel ist demgemäß 54 dB(A) am Tage und 39 dB(A) in der Nacht.

Um dieses Ziel zu erreichen, muss in Teilen des Kerngebiets der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel, mit der die Emissionen der Fläche bestimmt sind, heruntergesetzt werden. Für die Fläche des Kerngebiets um das Bürohochhaus sind die maßgeblichen schützenswerten Nutzungen neben den Wohngebäuden am Kronsaalsweg auch die innerhalb des Plangebiets im Bestand befindlichen Wohngebäude an der Straße Wittenmoor, die auf Grund der intakten Bausubstanz auch noch längerfristig erhalten bleiben können. Mit einem immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 58 dB(A) am Tage und 45 dB(A) in der Nacht wird an den nächstliegenden Wohngebäuden das Relevanzkriterium eingehalten. Für die Fläche des heutigen Postamtes 54

(östlicher Bereich des Kerngebiets) sind die schützenswerten Nutzungen die Wohngebäude am Kronsaalsweg sowie an der Kieler Straße. Hier kann das Relevanzkriterium mit einem immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 59 dB(A) am Tage und 46 dB(A) in der Nacht (also um 1 dB(A) mehr als die benachbarte Fläche des Kerngebiets) eingehalten werden. Zur planungsrechtlichen Absicherungen dieser Anforderungen trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzung: Im Kerngebiet sind nur Betriebe, Anlagen und Einrichtungen zulässig, die durch geeignete bauliche Ausbildung, zum Beispiel durch Auswahl und Anordnung von Wand-, Dach-, Fenster-, Lüfter- und Torkonstruktionen, Stellung und Höhenentwicklung der baulichen Anlagen unter Einbeziehung der innerbetrieblichen Verkehrsanlagen gewährleisten, dass folgende immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel nicht überschritten werden:

Um die Einhaltung des Relevanzkriteriums für den Fachmarkt im Sondergebiet sicherzustellen, wird im Bebauungsplan

­ eine 4 m hohe, in einem Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze parallel zur Straße Wittenmoor verlaufende Lärmschutzwand in einer Länge von etwa 160 m,

­ daran anschließend eine 2 m hohe und rund 45 m lange Lärmschutzwand zur Abschirmung des Lieferverkehrs parallel zur Straßenführung dicht an der Grundstücksgrenze,

­ eine weitere, daran anschließende 4 m hohe und etwa 134 m lange Lärmschutzwand zur Abschirmung der Entladezone festgesetzt.

Der Parkplatzlärm ist einer der maßgebenden Lärmquellen des Fachmarktbetriebs. Um eine immissionsmindernde Anordnung des Stellplatzangebots sicherzustellen, trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzung: In der mit „(d)" bezeichneten Fläche des Sondergebiets sind nur Mitarbeiterstellplätze zulässig. Andere Stellplätze sind nur dann zulässig, wenn diese eingehaust werden (vgl. § 2

Nummer 8). In einem städtebaulichen Vertrag wird ergänzend geregelt, dass in dem im Bebauungsplan mit „(d)" bezeichneten Bereich für Stellplätze und Garagen höchstens 46 Mitarbeiterstellplätze als offene Stellplätze realisiert werden dürfen. Die Stellplatzanlage soll nämlich so organisiert werden, dass die Kundenstellplätze mit einem hohen Stellplatzwechsel möglichst weit entfernt von der schützenswerten Wohnnutzung am Wittenmoor angeordnet werden. Zur Wohnnutzung hin sollen nur die weniger stark frequentierten Mitarbeiterstellplätze und dies auch nur in der Anzahl, welche die Einhaltung des Relevanzkriteriums ermöglicht (entsprechendes wird im städtebaulichen Vertrag geregelt), zugelassen werden.

Um die Einhaltung des Relevanzkriteriums in jedem Fall sicherzustellen, setzt der Bebauungsplan des weiteren fest, dass die näher als festgelegt an die Wohnnutzung heranrückenden Kundenstellplätze eingehaust werden müssen.

Die Be- und Entladung sowie Stapelung von Waren darf nur in den mit „(g)" gekennzeichneten Bereichen erfolgen.

Der Be- und Entladungsbereich ist einzuhausen (vgl. § 2

Nummer 9). Diese Regelung ist erforderlich, da die Beund Entladevorgänge eine erhebliche Emissionsquelle darstellen. Maßgeblich sind hier die von Gabelstaplern, Rollcontainern und den Fahrgeräuschen der Lkw und Lieferwagen hervorgerufenen Geräusche. Durch die Festlegung der Entladebereiche wird sichergestellt, dass die Vorgänge nur in den durch eine Lärmschutzwand abgedeckten Bereichen stattfinden dürfen.

Auch die Einwurfvorgänge und die Abholvorgänge der Container sind schalltechnisch relevant. Durch den Bebauungsplan wird der Standort der Entsorgungscontainer genau festgelegt, um eine Zunahme der Lärmbelastung der angrenzenden Wohnnutzung durch Gewerbelärm zu vermeiden. Im Bebauungsplan wird daher folgende Festsetzung getroffen: Die Entsorgungscontainer dürfen nur in den mit „(h)" gekennzeichnetem Bereich untergebracht werden (vgl. § 2 Nummer 10). In Bezug auf die Einwurfvorgänge sind dabei „laute" Abfallfraktionen (Bauschutt, Holzabfälle, Schrott und Pappe mit Pressvorgang nach dem Einwurf) in der Begutachtung zu berücksichtigen.

Die Entleerung der Container erfolgt durch austauschen der vollen Behälter gegen leere. Dies wird von einem Entsorgungsbetrieb durchgeführt, von denen auch die Angaben zu den Abfallmengen und Containerarten herrühren.

An der südöstlichen Gebäudeseite ist die Aufstellung von Abfallcontainern geplant.

Um eine Reflexion des von der BAB A 7 ausgehenden Verkehrslärm und eine damit einhergehende zusätzliche Verkehrslärmbelastung für die Gebäude Wittenmoor 11, 13, und 15 zu vermeiden, wird zusätzlich folgende textlichen

Festsetzungen getroffen: In dem mit „(e)" bezeichneten Abschnitt der Baugrenze ist die Fassadenfläche und dem mit „(f)" bezeichneten Abschnitt ist die Lärmschutzwand jeweils über die gesamte Höhe hochabsorbierend auszuführen (vgl. § 2 Nummer 11). Es sind dabei jeweils die technischen Vorschriften und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen (ZTV-Lsw 88) anzuwenden.

Darüber hinaus werden ergänzend in einem mit dem Fachmarktbetreiber abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag die folgenden Regelungen zur Vermeidung eines Immissionskonfliktes getroffen:

­ Auf dem Grundstück des Bau- und Gartenmarktes werden ausschließlich elektrobetriebene Gabelstapler verwendet. Es wird mit diesen nur innerhalb des Gebäudes oder auf den Flächen für Be-/Entladung sowie auf der Fläche für die Entsorgung gefahren.

­ Die Entsorgungsstation wird nur im Zeitraum von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr bedient und die Flächen für die Be-/Entladung und Stapelung werden nur im Zeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr befahren.

­ Im Sondergebiet werden alle Fahrwege, Kundenstellplätze, Freilager sowie Entladungszonen mit einer Asphaltdecke versehen.

Mit der Regelung, dass alle Fahrwege, Kundenstellplätze, Freilager sowie Entladungszonen mit einer Asphaltdecke zu versehen sind, kann die Emission direkt an der Quelle effektiv gemindert werden. Auch die Geräusche des Gabelstaplers im Bereich des Freilagers vermindern sich erheblich mit der Einsetzung von Asphalt anstatt einer Pflasterung mit Verbundsteinen, da die Schuhe an Gabeln bei Leerfahrten durch die Rauhigkeit der Oberfläche nicht mehr schwingungstechnisch angeregt werden.

Durch die Summe der genannten Lärmschutzmaßnahmen kann gegenüber der benachbarten Wohnbebauung das Relevanzkriterium eingehalten und sichergestellt werden, dass es für die Wohnnutzung zu keiner Erhöhung der Lärmbelastung kommt und gesunde Wohnverhältnisse gesichert sind.

Auch für die innerhalb des Plangebiets befindliche Wohnbebauung liegen keine gesundheitsgefährdenden Lärmbelastungen vor. Im Hinblick auf den Gewerbelärm ist durch die textlichen Festsetzungen § 2 Nummern 7 bis 11, der im städtebaulichen Vertrag getroffenen Regelungen (siehe oben) sowie das Immissionsschutzrecht bzw. die TA Lärm sichergestellt, dass ungesunde Wohnverhältnisse nicht auftreten.

Im Hinblick auf den Verkehrslärm kann ­ wenn es im westlichen Bereich des Kerngebiets zu einer Umstrukturierung kommt ­ für die angrenzende Wohnnutzung eine Zunahme des Lärms um bis zu 1,5 dB(A) erwartet werden.

Diese Zunahme ist zwar wahrnehmbar, aber nicht wesentlich und kann angesichts der verfolgten planerischen Zielvorstellungen im Rahmen der Abwägung zugemutet werden, zumal dieser Wert im Hinblick auf die Lärmbelastung den ungünstigsten Fall abbildet.

Im Hinblick auf den Gewerbelärm kann sichergestellt werden, dass gegenüber der Bestandsituation zumindest keine Verschärfung der Konfliktlage eintritt. Verglichen mit der ursprünglichen Gemengelage, die zur Zeit des Postbetriebshofes gegeben war, wird sogar eine Entschärfung der Konfliktlage erreicht.

Da jedoch das gesamte Plangebiet weiterhin einer überdurchschnittlichen Verkehrslärmbelastung durch die Kieler Straße und der BAB A 7 ausgesetzt ist und zusätzliche aktive Lärmschutzmaßnahmen, wie Lärmschutzwände, aus stadtgestalterischen Gründen ausscheiden, trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzung: Entlang der BAB A 7 und der Kieler Straße sind im Kerngebiet und im Sondergebiet die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden (vgl. § 2 Nummer 12). Somit wird sichergestellt, dass die Aufenthaltsräume zur jeweils ruhigen Gebäudeseite orientiert werden. Anderenfalls sind geeignete passive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen.

Durch die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung wird die bauordnungsrechtliche Forderung des § 18 Absatz 2 der HBauO nicht berührt. Danach müssen Gebäude einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz gegen Innenund Außenlärm haben. Dies gilt in jedem Fall und für alle Gebäudeseiten. Für die im Baugenehmigungsverfahren zu stellenden Anforderungen sind dabei die Baubestimmungen ­ Schallschutz ­ vom 10. Januar 1991 (Amtl. Anz. S. 281, geändert am 28. September 1993 (Amtl. Anz. S. 2121), maßgebend.

Fluglärm

Das Untersuchungsgebiet befindet sich südwestlich vom Airport Hamburg in unmittelbarem Emissionsbereich des An- und Abflugsektors. Es liegt im Lärmbereich 2 des Flughafens. Der energieäquivalente Dauerschallpegel (Leq) für die sechs verkehrsreichsten Monate im Jahr 2003 betrug im Untersuchungsgebiet am Tage etwa 60 dB(A) und nachts weniger als 50 dB(A). Bei derartigen Vorbelastungen kann die bestandskonforme Überplanung der vorhandenen Wohnnutzung als angemessen betrachtet werden.

Entwässerungskonzept

Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser soll im unmittelbaren Einzugsgebiet bewirtschaftet werden. Auf Grund der im Hochwasserfall bestehenden hydraulischen Überlastung der Düngelau soll kein Regenwasser direkt in das Gewässer eingeleitet werden.

Entwässerung des Sondergebiets

Die vorhandenen Oberflächenbefestigungen sowie die Regen- und Schmutzwasserleitungen werden komplett abgebrochen. Eine oberirdische Sammlung und Rückhaltung der Niederschlagsabflüsse im Sondergebiet scheidet auf Grund der hierfür nicht in ausreichendem Maß verfügbaren Freiflächen aus. Die Oberflächenentwässerung soll daher zukünftig über ein Kanalnetz aus Grundleitungen erfolgen, die das anfallende Oberflächenwasser den Hausanschlüssen an der Kieler Straße und Wittenmoor zuleitet.

Die Überläufe der Dachflächen sowie die Hofeinläufe im Bereich der Stellplätze werden an das Grundleitungsnetz angeschlossen.

Um eine Drosselung und Zurückhaltung der Oberflächenwässer zu gewährleisten, sind vor den Hausanschlussschächten Drosselblenden und oberhalb dieser Staukanäle vorgesehen.