Grundstück

Privatisierung einer Schenkung ­ Was passiert im „Schröders Elbpark" II?

Nach dem Beantworten der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drsn. 18/4275, 18/4196 und 18/4289 ergeben sich in dem Zusammenhang des Grundstücksverkaufs, dem unerlaubten Zutritt von Mitarbeitern der Finanzbehörde zu dem Gebäude und dem weiteren Verbleib des BDP erhebliche Nachfragen.

In der Drs. 18/4275 antwortet der Senat, dass das Gelände des heutigen „Schröders Elbpark" einschließlich des ehemaligen Gärtnerhäuschens von der Stadt im November 1952 im Rahmen eines umfangreichen entgeltlichen Grundstückvertrages erworben wurde und das die Stadt sich verpflichtet hat die heutige Parkfläche als öffentlichen Park herzurichten. Das Grundstück Övelgönner Hohlweg 25 südlich des Parks wurde in den 50er Jahren als Betriebsplatz der Gartenbauabteilung des zuständigen Bezirksamtes hergerichtet.

Dies vorangeschickt fragen wir den Senat:

1. Bezog sich die damalige Verpflichtung der Errichtung, Erhaltung und Unterhaltung eines öffentlichen Parks nur auf die Fläche des jetzigen „Schröders Elbpark" oder auch auf die Fläche des Gartenbaustützpunktes?

Eine Differenzierung hinsichtlich der künftigen Verwendung der Parkflächen ist im Vertrag nicht erfolgt. Die Stadt musste aber bestehende privatrechtliche Mietverhältnisse u. a. für Övelgönner Hohlweg 25 übernehmen.

2. Ist die damalige Nutzung der Fläche Övelgönner Hohlweg 25 ­ die Einrichtung eines Gartenstückpunktes ­ Bestandteil des Grundstückvertrages gewesen?

Nein. Das Gebäude Övelgönner Hohlweg 25 mit Hausgartenanteil war durch das damals bestehende privatrechtliche Mietverhältnis jedoch von der Nutzung für die Öffentlichkeit ausgenommen, auch wenn es seiner Lage nach zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges Teil der Grünanlage war. Zu einem Stützpunkt der Gartenbauabteilung des Bezirksamtes Altona wurde es erst später.

3. Wie wurde die Verpflichtung der Errichtung, Erhaltung und Unterhaltung eines öffentlichen Parks vertraglich gesichert?

a) Gibt es bezüglich der Sicherung eine persönlich beschränkte Dienstbarkeit?

b) Befindet sich bezüglich der Sicherung des Grundstücks als öffentliche Parkfläche eine Passage in der Präambel in dem Grundstücksvertrag?

c) Ist die Nutzung als öffentliche Grünfläche grundbuchlich eingetragen?

Die Verpflichtung wurde schuldrechtlich vereinbart. Eine grundbuchliche Absicherung war seitens der Vertragspartner nicht vorgesehen. Der Vertrag enthält keine Präambel.

Im Übrigen ist die Nutzung als öffentliche Grünfläche nach dem Gesetz über Grünund Erholungsanlagen von 1957 geregelt.

4. War die Fläche des Parks und die Fläche des Gartenbaustützpunktes (Övelgönner Hohlweg 25) in dem damaligen Grundstücksvertrag mit einer Flurstücknummer belegt?

Wenn ja, wann, von wem und warum wurde eine Trennung in zwei Flurstücke vorgenommen?

Wenn nein, wann wurden die Flurstücke mit welcher Nummer grundbuchlich eingetragen?

Ja, jedoch wurde diese im Kaufvertrag nicht ausdrücklich aufgeführt.

Das Grundstück ist mit der Flurstücksbezeichnung 1308 im Grundbuch von Othmarschen Blatt 1090 eingetragen. Eine Teilung des Grundstücks ist bisher nicht erfolgt.

5. Welche Gartenstützpunkte, die sich an öffentlichen Grünflächen befanden, wurden wann in den letzten fünf Jahren aufgegeben und welche Grundstücke wurden davon mit welcher jetzigen Nutzung verkauft?

6. Welche städtischen Grundstücke, die sich an öffentlichen Grünflächen befanden, wurden wann in den letzten fünf Jahren verkauft? Bitte tabellarisch mit Verkaufsdatum, Flurstücknummer und Größe auflisten.

7. Welche weiteren Grundstücke sind im Besitz der Stadt, die einer öffentlichen Nutzung (Betriebshöfe, Verwaltung, etc.) unterliegen und unmittelbar an Parkflächen angrenzen? Bitte tabellarisch mit Verkaufsdatum, Flurstücknummer und Größe auflisten.

Zu den Kategorien dieser Fragestellungen liegen keine abrufbaren gesonderten Erfassungen vor, sodass eine Beantwortung in der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage verfügbaren Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich ist.