Handelt es sich bei den Fragen in den o g Drucksachen vollständig um öffentliche Angelegenheiten im Sinne des Art
Kein Platz mehr für Pfadfinderinnen und Pfadfinder im Schröders Park III?
Die Anfragen Drsn. 18/4196, 18/4275, 18/4289 und diese Anfrage betreffen die Nutzung eines ehemaligen Gartenbaustützpunktes im Schröders Elbpark durch einen Pfadfinderbund und den beabsichtigten Verkauf des Parks, sowie weitere Sachverhalte. Auf zahlreiche Fragen verweigert der Senat die Auskunft oder antwortet oberflächlich, inhaltsleer bzw. ausweichend, einige Fragen wurden „übersehen".
Es wird darum gebeten, jede einzelne Frage zu beantworten. Sofern der Senat in seiner Antwort auf andere Drucksachen verweist, wird darum gebeten auf eine konkrete Antwort zu verweisen.
Ich frage den Senat:
1. Handelt es sich bei den Fragen in den o. g. Drucksachen vollständig um öffentliche Angelegenheiten im Sinne des Art. 25 I Hamburgische Verfassung? Wenn nein, wobei und warum handelt es sich nicht um öffentliche Angelegenheiten?
Der Senat stellt das Recht der Abgeordneten, gemäß Artikel 25 der Hamburger Verfassung in öffentlichen Angelegenheiten Anfragen an den Senat zu richten, nicht in Zweifel. Eine eigene Bewertung, ob es sich bei den Fragen um eine öffentliche Angelegenheit handelt, nimmt der Senat in aller Regel nicht vor, sondern unterstellt dies mit der Beantwortung der Anfragen generell. Dem Fragerecht der Abgeordneten steht allerdings die Pflicht des Senats gegenüber, unter bestimmten Bedingungen von einer Beantwortung ganz oder teilweise abzusehen, insbesondere dann, wenn es um den Schutz von Rechten Dritter geht. Der Senat verweist insoweit auf die einschlägigen Verfassungskommentierungen.
2. Trifft es zu, dass auch privatrechtliche Verträge öffentliche Angelegenheiten im Sinne des Art 25 I HV sein können? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Falls nein, warum nicht? Warum und auf welcher Rechtsgrundlage will der Senat den Vorgang, in dem ein Rechtsstreit anhängig ist, einer parlamentarischen Kontrolle entziehen?
Ja, siehe dazu im Übrigen Antwort zu 1. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, während laufender Rechtsverfahren keine Auskünfte über Einzelheiten zu geben, die Gegenstand des Verfahrens sind.
3. Wie begründet der Senat die Verweigerung der Antworten in den o. g.
Drucksachen? Welche gesetzlichen Bestimmungen hindern den Senat und inwieweit steht das Staatswohl oder die Funktionsfähigkeit des Senats einer Beantwortung entgegen?
Die in Drs. 18/4196 zu 5. erbetenen Auskünfte hat der Senat mit seiner Vormerkung zu Drs. 18/4275 gegeben. Siehe im Übrigen Antwort zu 2.
4. Wie ist der derzeitige Sachstand bezüglich des Rechtstreites über die „Nutzungsbeendigung"?
Der Rechtsstreit ist bei dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängig. Das Verwaltungsgericht hat noch keinen Verhandlungs- oder Entscheidungstermin anberaumt.
5. In der Drs. 18/4275 führt der Senat aus, er hätte das Grundstück „1952 im Rahmen eines umfangreichen entgeltlichen Grundstückvertrages zusammen mit größeren Wohnungsbauflächen von der Stadt erworben." Zeitgenössische Quellen bezeichnen den Erwerb als ein großzügiges Geschenk an die Stadt. Wie ist dieser Widerspruch zu erklären?
6. Weiter führt der Senat in der Drs. 18/4275 aus, er hätte sich dazu verpflichtet, den Park als solchen zu erhalten und zu unterhalten. Mit wem hat die Stadt wann einen Vertrag über den Erwerb der Fläche geschlossen?
7. Welchen Betrag hat die Stadt für den Erwerb des Grundstückes entrichtet? Welche weiteren Grundstücke wurden im Rahmen dieses Vertrages erworben? Für jeweils welchen Kaufpreis? Wer hat wann der Stadt den Park auf welcher rechtlichen Grundlage übereignet? Welche weiteren Bestimmungen enthält der Vertrag?
8. Ist die Verpflichtung zum Erhalt oder Unterhalt Gegenstand des Vertrages? Wo und in welchem Umfang ist sie geregelt? Betrifft die Verpflichtung den gesamten Park oder ist das Grundstück Övelgönner Hohlweg 25 seinerzeit davon ausgenommen worden?
9. Die sich aus Schenkungen und Stiftungen ergebenden Möglichkeiten und Verpflichtungen werden gemäß der Drs. 18/4289 Frage Nr. 27 in jedem Einzelfall abgewogen. Wann, durch wen, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welchem Ergebnis hat die Abwägung in diesem Fall stattgefunden?
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat mit Vertrag vom 11. November 1952 zwei insgesamt ca. 48 000 m² große Grundstücksteilflächen gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 297 000 Deutsche Mark von der „Veritas Finanz- und Vermögensverwaltungs GmbH in Hamburg", deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer Herr Schröder war, erworben. Dazu gehörte auch das später als „Schröders Elbpark" bezeichnete Gelände. Eine Zuordnung des Kaufpreises zu bestimmten Teilflächen erfolgte im Vertrag nicht. Durch den Weiterverkauf anderer, zum Gesamtpaket gehörender Grundstücke, konnte der Kaufpreis refinanziert werden, so dass im wirtschaftlichen Gesamtergebnis der Erwerb der Parkfläche ohne weitere Belastung für den hamburgischen Haushalt erfolgt ist.
Eine Differenzierung hinsichtlich der künftigen Verwendung der Parkflächen ist im Vertrag nicht erfolgt. Allerdings wurde das Gebäude Övelgönner Hohlweg 25 mit einem bestehenden Mietvertrag übernommen, so dass diesbezüglich nicht von einer öffentlichen Nutzung ausgegangen werden konnte und eine solche auch bis zum heutigen Tage nicht erfolgte.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung in der Drs. 18/4275 verwiesen.
10. Wann, warum, durch wen und auf welcher Rechtsgrundlage wurde das Flurstück 1308-1 aus dem Flurstück 1308 herausgelöst? Wurden der Nutzer und die Anlieger beteiligt?
Bei der auf dem Lageplan als Flurstücksteil 1308-1 bezeichneten Fläche handelt es sich nicht um ein selbständiges Flurstück, sondern um eine Arbeitsbezeichnung zur Beschreibung eines noch zu bildenden Grundstücks. Eine Beteiligung von Nutzern und Anliegern ist dabei grundsätzlich nicht vorgesehen.
11. Warum und wie unterscheidet sich die Karte der Anlage zur Drs. 18/4275 im Grenzverlauf des Flurstücks 1308-1 von der Karte, die die Ausschreibung (hamburg.de) enthielt?
Die der Drs. 18/2475 beigefügte Lageplanskizze enthält gegenüber der im Jahr 2004 für die Verkaufsausschreibung erstellten Lageplanskizze eine Präzisierung des Flächenzuschnitts unter Berücksichtigung der derzeitigen Nutzung einer ca. 18 m² großen vermieteten Teilfläche parallel zum Elbwanderweg.
12. In der Drs. 18/4196 führt der Senat aus, dass dem BDP zu diesem Zeitpunkt kein Ersatz angeboten worden sei. Im Hamburger Wochenblatt (Elbvororte) vom 17.05.2006 widerspricht der Pressesprecher des Bezirksamtes dieser Darstellung und führt aus, dem BDP sei Ersatz angeboten worden, den dieser ausgeschlagen habe. Welche Darstellung ist korrekt? Welches Angebot hat der BDP durch wen, wann und mit welcher Begründung ausgeschlagen?
13. In der Drs. 18/4275 (Frage 5. c) teilte der Senat mit, dem BDP sei inzwischen Ersatz angeboten worden. Dieses Angebot wurde dem BDP selbst nicht unterbreitet. Unter ausdrücklicher Nennung der Drucksache wandte sich der BDP-Vorstand darauf hin an das Bezirksamt Altona und bat um weitere Informationen über das genannte Objekt, damit er der Empfehlung der Drucksache Folge leisten kann. Ist diese Anfrage inzwischen beantwortet? Wann hat wer den BDP wie über das Angebot informiert?
Warum erfolgte diese Information erst auf Nachfrage des BDP?
Wer nutzt derzeit das in Frage 5 c) angesprochene ehemalige Haus der Jugend in Lurup, Böverstland?
Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 28. Januar 2005 wurde dem BDP der Vorschlag unterbreitet, in Verhandlungen zur ersatzweisen Nutzung des sog. Bahnwärterhäuschen (Große Elbstraße 276) und des Objekts Elbchaussee 43a einzutreten.
Beide Objekte befinden sich ebenfalls in unmittelbarer Nähe der Elbe. Der Vorschlag wurde jedoch noch im Rahmen der Ortsbesichtigung vom BDP verworfen.
Darüber hinaus ist Vertretern des BDP in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 8. Mai 2006 vom Bezirksamt eine Vermittlung zur Anmietung (Mitnutzung) im ehemaligen Haus der Jugend in Lurup, Böverstland, vorgeschlagen worden. Der Träger des Hauses, die Stadtteilgenossenschaft Böverstland, nutzt das Haus für ein Lesecafè.
Der Jugendhilfeausschuss (JHA) Altona wurde erst auf Bitte des BDP und aus Anlass der Drs. 18/4196 am 08.05.2006 mit der Angelegenheit befasst. Die vorhergehende Nichtbeteiligung des JHA begründet der Senat (18/4289, Frage Nr. 26) mit der Förderung der überörtlichen Jugendverbände aus dem Einzelplan der zuständigen Fachbehörde. Inwiefern beseitigt eine überörtliche Förderung die Zuständigkeit des JHA? 16. Trifft es zu, dass der JHA bei allen bezirklichen Planungen, die auf die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen und deren Familien gestaltend Einfluss nehmen, frühzeitig zu beteiligen ist? Ist der JHA ggf. auch aus bundesrechtlichen Vorschriften zuständig oder am Verfahren zu beteiligen? In welchem Umfang? Falls nein, warum nicht?