Hamburgischen Wegegesetzes

Mit der Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes soll insbesondere dem Anpassungsbedarf, der sich aus den Erfahrungen der Praxis ergeben hat, Rechnung getragen werden.

Es soll erstmals ein Planfeststellungsverfahren für Stadtstraßen eingeführt werden, um eine einheitliche anlagenbezogene Planung zu ermöglichen. Wie die Erfahrungen mit der Ortsumgehung Finkenwerder verdeutlicht haben, besteht auch in Hamburg Bedarf für ein solches Verfahren.

Die bislang zur Verfügung stehenden Instrumente ­ wie insbesondere die Bauleitplanung ­ erlauben nicht die Bewältigung aller im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Bau eines Straßenzuges anfallenden Probleme in einem Verfahren. Im Bebauungsplan können keine Flächen zur vorübergehenden Inanspruchnahme für Baustelleneinrichtungen außerhalb der eigentlichen Straßenflächen festgesetzt werden mit der Folge, dass, wenn eine einvernehmliche Lösung ausscheidet, ein Enteignungsplan festgestellt werden muss. Ergänzende Verfahren, z. B. nach wasserrechtlichen Vorschriften, sind nach geltendem Recht unvermeidbar. Das neue wegerechtliche Planfeststellungsverfahren ermöglicht dagegen, die im Rahmen der Straßenplanung zu bewältigenden Teilkomplexe umfassend und einheitlich in den Blick zu nehmen.

Eine Integration der Regelungen über das Planfeststellungsverfahren in das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) erscheint langfristig wünschenswert. Auf eine entsprechende Initiative wird aber verzichtet, weil die fachspezifischen Regelungen ohnehin im Fachgesetz zu regeln sind und die Aufnahme weiterer Verfahrensregelungen im Fachgesetz eine „Erprobung" dieser Regeln ermöglicht und ggf. bei Bewährung in das Verwaltungsverfahrensgesetz übernommen werden können.

Zudem erfordert eine Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Regel die Koordination aller Bundesländer und des Bundes, um eine größtmögliche Einheitlichkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze zu gewährleisten. Ein solches Verfahren bleibt auch bei der beabsichtigten Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) unbenommen, bietet sich aber wegen des aktuellen Handlungsbedarfs gerade im Bereich des HWG nicht an.

Die Änderung des § 19 Absatz 3 soll klarstellen, dass die Stadt berechtigt ist, für Sondernutzungen eine den vollen Wert der Nutzung ausgleichende Gegenleistung zu verlangen, die nicht zwangsläufig in einer Benutzungsgebühr nach der maßgeblichen Gebührenordnung, sondern auch in einem vertraglich vereinbarten Entgelt bestehen kann.

Durch die Abschaffung des Verbotes des Einsatzes von Tausalz auf Fahrbahnen wird der technischen Entwicklung im Winterdienst in den letzten 20 Jahren Rechnung getragen werden, die einen deutlich niedrigeren und effizienteren Salzeinsatz erlaubt. Durch die Ermöglichung eines differenzierten Winterdienstes wird den Belangen der Verkehrssicherheit ebenso wie ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten Rechnung getragen.

2. Wesentliche Änderungen Hervorzuheben sind folgende Änderungen:

­ § 4: Schaffung der Möglichkeit, in besonders gelagerten Fällen von der Begründung öffentlichen Eigentums abzusehen;

­ §§ 15 bis 15 d: Einführung des Planfeststellungsverfahrens für Stadtstraßen sowie Schaffung der Voraussetzungen für die zügige Durchführung des Verfahrens und des späteren Baus;

­ § 19: Festschreibung der Berechtigung Hamburgs, eine den vollen Wert der Nutzung ausgleichende Gegenleistung in Form einer Gebühr oder eines Entgelts verlangen zu können;

­ § 21: Einführung von weiteren Duldungspflichten, um Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung von Straßen durchführen zu können;

­ § 25: Anpassung an die mit der neuen Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 weg gefallene bauaufsichtsbehördliche Genehmigung unter Verzicht auf die Einführung eines neuen Zustimmungsvorbehalts sowie Streichung entbehrlicher Eingriffsmöglichkeiten der Wegeaufsichtsbehörde;

­ § 28: Abschaffung des Verbots des Einsatzes von Tausalz in Anpassung an den veränderten Stand der Streutechnik;

­ § 62: Schaffung einer allgemeinen Grundlage, Vorauszahlungen verlangen zu können.

II. Besonderer Teil der Begründung

1. Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Durch die Änderung der Inhaltsübersicht werden die inhaltlichen Änderungen redaktionell nachvollzogen.

2. Zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 1)

Durch die Änderung des § 4 Absatz 1 wird die auf Grund der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts bislang ausgeschlossene Möglichkeit eröffnet, auf die Begründung des öffentlichen Eigentums an Wegeflächen zu verzichten und diese im Privateigentum zu belassen und allein eine Dienstbarkeit zu begründen. Hierdurch können die Eingriffe in das Eigentum der Anlieger minimiert werden, wenn ausnahmsweise der Erwerb des Volleigentums nicht erforderlich ist. Das Absehen von der Begründung öffentlichen Eigentums soll auf Ausnahmen beschränkt bleiben. Gedacht ist insbesondere nur an solche Fälle, in denen neben der Nutzung des Grundstücks als öffentlicher Weg weitere private Nutzungen durch Über- und Unterbauungen vorgesehen sind.

Im Übrigen wird an dem Institut des öffentlichen Eigentums unverändert festgehalten, da dessen Aufgabe mit erheblichen Nachteilen für die Freie und Hansestadt Hamburg verbunden wäre, denen keine vergleichbaren Vorteile gegenüberstehen würden. Durch die Beschaffung des Eigentums an für den öffentlichen Verkehr benötigten Flächen mit dem Ziel der Begründung öffentlichen Eigentums werden die privaten Grundeigentümer nicht mehr als bei Fortbestehen privaten Eigentums an Straßenflächen belastet. Da durch die Widmung der für den öffentBegründung lichen Verkehr benötigten Flächen das private Eigentum an diesen auf Dauer überlagert und die privatrechtliche Nutzung weitgehend ausgeschlossen werden, besteht am Fortbestand der bisherigen Eigentumsverhältnisse regelmäßig kein Interesse mehr, weshalb auch in den anderen Bundesländern der Straßenbaulastträger jeweils das Eigentum an den Verkehrsflächen (ggf. durch Enteignung) erwirbt.

Ferner erlaubt das öffentliche Eigentum, die Wegenutzung eindeutig dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die Unterscheidung zwischen privatrechtlicher und öffentlicher Wegenutzung mit der entsprechenden Abgrenzungsproblematik entfällt. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1976 ist im Übrigen davon auszugehen, dass allein die hierdurch begründete öffentlich-rechtliche Sachherrschaft erlaubt, an der verschuldensunabhängigen Haftung bei der Beschädigung der öffentlichen Wege und der Verfolgung entsprechender Schadensersatzforderungen im Wege des Kostenfestsetzungsbescheides festzuhalten. Soweit auf die Begründung der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft in Zukunft verzichtet wird, werden die entsprechenden Schadensersatzansprüche künftig im Wege des Zivilrechts, ggf. also durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden müssen.

Darüber hinaus würde die Wiedereinführung des privaten Eigentums zu sehr hohen Transaktionskosten führen, da nicht nur für alle Wegeflächen Grundbuchblätter angelegt, sondern ggf. auch Hunderte von Sondernutzungsverträgen mit dem Ziel der Klarstellung in zivile Nutzungsverträge umgewandelt werden müssten.

3. Zu Nummer 3 (§ 7)

Entsprechend den Straßengesetzen der anderen Bundesländer werden in § 7 Absatz 1 erstmals die Voraussetzungen für die Entwidmung öffentlicher Wege ausdrücklich im Gesetz selbst festgehalten.

4. Zu Nummer 4 (§ 13 a Absatz 3) § 13 a Absatz 3 stellte bisher sicher, dass die nach § 13 Absatz 2 HWG zu treffende Bestimmung von Art und Umfang des Wegebaus als Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung dient (Bürgerschaftsdrucksache 17/1371). Mit der Einführung des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens für UVP-pflichtige Vorhaben in den §§ 15 ff. kommen als denkbare Trägerverfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung nunmehr das Planfeststellungs- bzw. das Plangenehmigungsverfahren sowie das planfeststellungsersetzende Bebauungsplanverfahren in Betracht, so dass die Entscheidung nach § 13 Absatz 2 als Trägerverfahren entbehrlich ist. Daher ist der Wortlaut des § 13 a Absatz 3 anzupassen.

5. Zu Nummer 5 (§§ 15 bis 15 d) § 15

Die Planfeststellungspflicht nach Absatz 1 beschränkt sich auf UVP-pflichtige Vorhaben nach § 13 a, weil die UVPPflicht ein Indiz für die Komplexität der beteiligten öffentlichen und privaten Belange ist. Vorhaben, für die nach § 13 a Absatz 3 HWG keine UVP-Pflicht besteht, sind dementsprechend auch nicht planfeststellungspflichtig. § 15 Absatz 1 Satz 1 HWG verpflichtet die Planfeststellungsbehörde, auf Antrag ein planfeststellungsrechtliches Verfahren durchzuführen. Sie hat bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen jedoch die Wahl zwischen einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren.

Durch Satz 2 soll ermöglicht werden, dass im Einzelfall die Vorteile des Planfeststellungsverfahrens auch dann genutzt werden können, wenn es sich zwar nicht um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, jedoch aus anderen Gründen angenommen werden kann, dass ein Planfeststellungsverfahren zur sachgerechten Bewältigung einer komplexen Problematik hilfreich ist. § 15 Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs räumt der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Durchführung eines planfeststellungsrechtlichen Verfahrens ein Ermessen ein. Sie ist auf Antrag der Trägerin der Wegebaulast nicht verpflichtet, ein planfeststellungsrechtliches Verfahren durchzuführen. Damit wird der Gefahr begegnet, aufwändige Verfahren durchführen zu müssen, ohne dass dem Aufwand ein entsprechender Nutzen gegenüberstehen würde.

Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 17 Absatz 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Er soll sicherstellen, dass unnötige Doppelarbeit bei der Zulassung von planfeststellungspflichtigen öffentlichen Wegen vermieden wird.

Absatz 3 beschreibt die Voraussetzungen, unter denen in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf eine Planfeststellung verzichtet werden kann. Die Plangenehmigung kann abweichend von § 74 Absatz 6 HmbVwVfG auch dann erfolgen, wenn Rechte Betroffener unwesentlich beeinträchtigt werden.

Bestimmungen über das Entfallen von Planfeststellung oder Plangenehmigung im Sinne des § 74 Absatz 7 HmbVwVfG werden nicht getroffen, weil bei Bestehen einer UVP-Pflicht stets öffentliche Belange berührt sind und eine Entscheidung über diese Belange ohne ein Trägerverfahren nicht herbeigeführt werden kann.

Absatz 4 ermöglicht es, auf die Durchführung von Erörterungsterminen zu verzichten und sie in das Ermessen der der Anhörungsbehörde zu stellen. Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz verpflichtet die Anhörungsbehörde gegenwärtig zur Durchführung eines Erörterungstermins ohne Rücksicht darauf, ob der Erörterungstermin für die Sachverhaltsermittlung, die Befriedung, die Information der Betroffenen, die Abwägung oder die Rechtsfindung erforderlich oder nützlich ist. Das kann dazu führen, dass Erörterungstermine durchgeführt werden müssen, obwohl sie zur Rechtssicherheit der Entscheidung oder der Befriedung nicht beitragen. Deswegen soll die Durchführung des Erörterungstermins künftig nicht obligatorisch sein. Damit werden die Auskunfts-, Ermittlungs- und Abwägungspflichten der beteiligten Behörden nicht geschmälert. Es soll vielmehr ins Ermessen der Behörde gestellt werden, mit welchen Mitteln sie diesen Pflichten nachkommen will. Die Durchführung eines Erörterungstermins im Sinne des § 73 Absatz 6 HmbVwVfG wird sich in vielen Fällen dazu anbieten.

Einer ausdrücklichen Ermächtigung zur Durchführung von Erörterungsterminen bedarf es nicht. Sie ergibt sich bereits aus den allgemeinen Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Eine Pflicht zur Durchführung eines Erörterungstermins ergibt sich auch nicht aus § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes (UVPG).

Danach ist zwar bei UVP-pflichtigen Vorhaben die Öffentlichkeit entsprechend § 73 Absatz 3, 4 bis 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) anzuhören, mithin regelmäßig ein Erörterungstermin durchzuführen. Eine solche Pflicht besteht aber nach Absatz 4 des einzigen Paragraphen des

Hamburgischen UVPG nicht, soweit „das für das Vorhaben geregelte Zulassungsverfahren keine Erörterung vorsieht." Das HWG sieht in § 15 Absatz 4 des Entwurfs die Durchführung einer solchen Erörterung nicht mehr verpflichtend vor. Die Anhörung der Öffentlichkeit im Rahmen des UVPG kann daher gemäß § 9 Absatz 3 UVPG durch Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme ohne Durchführung eines Erörterungstermins erfolgen.

Ein Erörterungstermin ist nach dem HmbUVPG allerdings durchzuführen, sofern der Träger des Vorhabens dies beantragt.

Absatz 5 sieht im Interesse einer beschleunigten Verwirklichung wichtiger Straßenbauvorhaben vor, dass Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 15 keine aufschiebende Wirkung haben. Aus § 70 bzw. § 74 Absatz 6 HmbVwVfG ergibt sich zudem, dass es vor Erhebung der Anfechtungsklage keiner Überprüfung dieser Entscheidungen in einem Vorverfahren bedarf.

Absatz 6 entspricht § 17 Absatz 7 FStrG. Mit ihm wird einerseits der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Grundlagen der Abwägungsentscheidung in einem Planfeststellungsbeschluss im Lauf der Zeit ändern können, andererseits aber die Trägerin der Wegebaulast für die Verwirklichung des Vorhabens Zeit benötigt. Es soll zugleich sichergestellt werden, dass ein Vorhaben, das wegen zu langen Zeitablaufs so nicht mehr planfestgestellt würde, auch nicht mehr durchgeführt werden darf.

§ 15 a § 15 a Absatz 1 ist § 9 a FStrG nachgebildet. Durch die Veränderungssperre soll verhindert werden, dass durch neue bauliche Anlagen oder sonstige Veränderungen die Planausführung in Frage gestellt wird. Deshalb dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Grundstückswert wesentlich steigern oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschweren würden. Von der Veränderungssperre sind bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Tatbestände ausgenommen. Die Veränderungssperre beginnt, sobald der Plan ausgelegt oder eine andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 3 HmbVwVfG), und endet mit der Inanspruchnahme der Flächen. Die Betroffenen haben dies entschädigungslos zu dulden, da dies eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums darstellt.

Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einer mehr als vier Jahre andauernden Veränderungssperre ein enteignender Tatbestand vorliegt. In diesem Fall ist zu entschädigen. Entschädigungspflichtiger ist der Begünstigte, also der Träger des Vorhabens.

Auf Grund der Veränderungssperre kann das Grundstück für den Betroffenen uninteressant werden. Für den Fall, dass er sich zum Verkauf entschließt, wird dem Vorhabenträger durch Absatz 3 ein Vorkaufsrecht eingeräumt, um neue Interessenkonflikte zu vermeiden. Der Verweis auf § 28 BauGB ist § 55 b des Hamburgischen Wassergesetzes nachgebildet.

§ 15 b

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 19 FStrG. Eine Enteignung ist zulässig, soweit sie zum Zwecke des Baus oder des Ausbaus von planfeststellungspflichtigen öffentlichen Wegen erfolgt. Sie steht unter dem Vorbehalt, dass sie zur Planausführung notwendig ist.

Absatz 3 stellt klar, dass sich das Verfahren und die Entschädigung nach dem Hamburgischen Enteignungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung richten.

§ 15 c

Die Vorschrift ist § 7 des Werkflugplatz-Enteignungsgesetzes und § 18f FStrG nachgebildet. Sie ermöglicht für den Fall, dass der sofortige Baubeginn geboten ist, bereits vor freihändigem Erwerb bzw. vor Abschluss des Enteignungsverfahrens den Zugriff auf die noch im Eigentum Dritter stehenden, für den Straßenbau benötigten Flächen. Die Verfahrensregelungen dienen der Beschleunigung des Besitzeinweisungsverfahrens. Außerdem werden Entschädigungsfragen geregelt.

§ 15 d

Das Institut des vorzeitigen Baubeginns ist im Bereich der wasserrechtlichen Planfeststellung seit Jahren gebräuchlich. Die Bestimmung ist § 9 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nachgebildet.

6. Zu Nummer 6 (§ 18 Absatz 6)

Es handelt sich um eine Folgeanpassung. Mit der Aufnahme der grundsätzlichen Möglichkeit in § 62 Absatz 1, die Durchführung von baulichen Maßnahmen von einer Vorausleistung abhängig zu machen und diese später mit den endgültigen Kosten zu verrechnen, entfällt die Notwendigkeit einer speziellen Regelung für Überfahrten.

7. Zu Nummer 7 (§ 19 Absatz 3)

Die Änderung der Bestimmung dient der Klarstellung.

Neben der im Hamburgischen Wegegesetz ausdrücklich vorgesehenen Erhebung von Benutzungsgebühren nach der maßgeblichen Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege und Grün- und Erholungsanlagen sind auch bislang schon Sondernutzungsentgelte im Rahmen von Sondernutzungsverträgen entsprechend § 56 Absatz 1 HmbVwVfG erhoben worden.

Gerade bei Be-, Über- und Unterbauungen ist in der jüngeren Vergangenheit aber zunehmend durch die Sondernutzer die Berechtigung der Stadt in Zweifel gezogen worden, ein Sondernutzungsentgelt zu erheben, das dem nach Maßgabe der Schichtwertmethode ermittelten vollen Wert der konkreten Grundstücksnutzung entspricht, da die so ermittelten Entgelte von den Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen abweichen.

Der wahre Wert der Nutzung wird bei langfristigen Verträgen durch die für kurze Nutzungszeiträume angemessenen Sätze der Gebührenordnung nicht angemessen abgebildet.

Daher kommt für langfristige Sondernutzungsrechte zur Ermöglichung von Be-, Über- oder Unterbauungen die Einräumung von Sondernutzungsrechten auf der Basis von gebührenpflichtigen Erlaubnissen nicht in Betracht.

Die Änderung des § 19 Absatz 3 stellt nun klar, dass die Stadt nicht nur zur Erhebung von Gebühren berechtigt ist, sondern auch ein den vollen Wert der Sondernutzung abgeltendes Vertragsentgelt verlangen darf. Die Berechnung des Entgelts unter Zugrundelegung des Schichtwertes (Bodenrichtwert je m² Geschossfläche bezogen auf die jeweilige Nutzungsart (Büros, Läden, Wohnungen)) bildet den Wert ab, den die Sondernutzung der öffentlichen Wege für den Sondernutzer hat.

8. Zu Nummer 8 (§ 21 Absatz 4 bis 6)

Die Regelung ist § 16 a FStrG nachgebildet. Die Verpflichtung, Vorarbeiten zu dulden, ist aber nicht nur auf die Vorbereitung der Planung, d.h. den Zeitraum vor Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses beschränkt, sondern gilt auch für Vorbereitung der Durchführung, d.h. die Zeit nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses.

9. Zu Nummer 9 (§ 25 Absatz 1 Satz 1)

Die bislang durch § 25 Absatz 1 erster Halbsatz vorausgesetzte bauordnungsrechtliche Genehmigung ist mit In-Kraft-Treten der neuen Hamburgischen Bauordnung entfallen. Dem trägt der neue Satz durch die Streichung des Verweises auf die vorausgehende behördliche Genehmigung Rechnung. Nach der jetzt vorgesehenen Bestimmung kann die Anliegerin oder der Anlieger die Flächen ohne behördliche Genehmigung tatsächlich dem Verkehr zugänglich machen. Allerdings muss diese Fläche verkehrssicher hergerichtet sein und dafür Sorge getragen werden, dass der ordnungsgemäße Zustand erhalten bleibt. Ein Zustimmungsvorbehalt für die Wegeaufsichtsbehörde wird für entbehrlich erachtet, da diese nach Satz 2, wie auch bislang schon, berechtigt bleibt, gegen unsichere Zustände einzuschreiten.

10. Zu Nummer 10 (§ 28 Absatz 2)

Die seit der Winterperiode 1984/1985 geltende Begrenzung des Einsatzes von Tausalz auf Straßen mit Buslinienverkehr und auf Bundesstraßen sowie in Einzeleinsätzen an örtlichen Gefahrenpunkten im sonstigen Straßennetz soll künftig entfallen. Hierdurch soll eine rechtssichere Grundlage für den Einsatz von Feuchtsalz entsprechend dem neuesten Stand der Technik im Winterdienst geschaffen werden. Zugleich soll ein effizienter Einsatz von Personal, Maschinen und Tausalzmengen unter besonderer Beachtung der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Belange des Umweltschutzes im gesamten Straßenraum ermöglicht werden. Das Gebot der Minimierung des Tausalzeinsatzes bleibt erhalten und wird auch künftig stringent gehandhabt werden. Die Stadtreinigung wird den Einsalz von Tausalz mit den zuständigen Stellen abstimmen, um den rechtlich gebotenen Schutz von Böden, Pflanzen und Wasser zu erfüllen. Im Übrigen wird ein Monitoring der Auswirkungen des Tausalzeinsatzes auf diese Schutzgüter vereinbart. Über das im Einzelfall zweckmäßig einzusetzende Streumittel entscheidet die Einsatzleitung des Winterdienstes, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nach § 28 Absatz 1 HWG zu gewährleisten.

Gegenüber der Streupraxis zur Zeit des Erlasses der bisherigen gesetzlichen Regelung vor 20 Jahren erlauben die heutigen, wesentlich verbesserten Streutechniken eine gut gesteuerte und fein dosierte Feuchtsalzaufbringung. Der Salzeinsatz wird dadurch insgesamt deutlich niedriger und effizienter. Auch bestehen nach Umweltstudien in der Ökobilanz zwischen Granulat- und Feuchtsalzstreuung keine nennenswerten Unterschiede mehr. Außerdem ist unter ökonomischen Gesichtspunkten der Einsatz von Feuchtsalz auf Fahrbahnen der Streuung mit abstumpfenden Mitteln bei dem in Hamburg gegenüber starkem Schneefall viel häufiger eintretenden winterlichen Glatteis deutlich überlegen.

Die Einführung eines differenzierten Winterdienstes hat sich in anderen Städten und Gemeinden bewährt. Diese positiven Erfahrungen werden durch die Erfahrungen der Stadtreinigung Hamburg (SRH), die seit geraumer Zeit ebenfalls Feuchtsalz mit neuester Technik als auftauendes Mittel einsetzt, bestätigt.

Zur Gewährleistung eines möglichst reibungslosen und sicheren öffentlichen und Wirtschaftsverkehrs auf den Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen sowie an besonderen Gefahrenstellen für den Fußgängerverkehr durch die SRH ist die Feuchtsalzausbringung nicht zuletzt unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten.

11. Zu Nummer 11 (§ 49 Absatz 1)

Bei der Ergänzung in § 49 Absatz 1 handelt es sich um eine Folgeanpassung an die Änderung des § 4 Absatz 1. Da künftig in einigen Fällen auf den Erwerb des Eigentums durch die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet werden kann, ist eine Ergänzung der Merkmale der endgültigen Herstellung um die Begründung eines dinglichen Rechts erforderlich.

12. Zu Nummer 12 (§ 62 Absatz 1)

Die bislang allein bei der Herstellung oder dem Umbau von Überfahrten vorgesehene Möglichkeit, die Durchführung von baulichen Maßnahmen an öffentlichen

Wegen auf Veranlassung Dritter von einer Vorauszahlung abhängig machen zu können und diese mit den endgültigen Kosten zu verrechnen, soll nunmehr auch für bauliche Maßnahmen i. S. d. § 13 Absätze 4 und 5 gelten. Hierdurch sollen auch in diesen Fällen die in der Praxis auftretenden Schwierigkeiten vermieden werden, die Kosten im Nachhinein beitreiben zu müssen oder die Forderung etwa im Falle der Insolvenz gar nicht mehr durchsetzen zu können.

Die Bestimmung ist wie schon der alte § 18 Absatz 6 HWG § 133 Absatz 3 S. 2 Baugesetzbuch nachgebildet.

13. Zu Nummer 13 (§ 72 Absatz 1)

Es handelt sich eine Folgeanpassung an die in § 25 Absatz 1 vorgenommene Änderung.