Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgelegt

11,0 m festgesetzt. Insgesamt werden eine offene Bebauung mit ausreichenden Freiräumen und eine an der Umgebung orientierte Ausnutzbarkeit der Grundstücke gewährleistet. Die festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen orientieren sich an den vorhandenen Wohnbaustrukturen in der Nachbarschaft.

3. Bauweise, Baugrenzen

Der Bebauungsplan setzt für alle Baufenster offene Bauweise fest. Für die nördliche Bauzone hinter den Häusern der Straße. Im Langen Brink sowie die südlichen zwei Reihen Baufenster nahe dem Deich werden Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise festgesetzt.

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgelegt. Sie folgen in ihrer Anordnung der städtebaulichen Konzeption und ermöglichen eine konsequente Südwestorientierung der Gebäude.

Im Bereich der Einzel- und Doppelhäuser wird die Anzahl der Wohnungen je Einzelhaus auf zwei Wohnungen begrenzt (textliche Festsetzung Nr. 4).

Die maximale Länge der Einzel- und Doppelhäuser wird durch die Ausformung der Bauzonen bestimmt. Dadurch wird das städtebauliche Erscheinungsbild als aufgelockertes Wohngebiet gesichert.

4. Verkehrsflächen

Das geplante Wohngebiet wird im nördlichen Teil von der Visbeker Straße, im südlichen Teil vom Pestruper Weg aus erschlossen. Damit wird der entstehende Verkehr gleichmäßig beiden Straßen zugeordnet. Die Erschließung der Wohngebäude erfolgt über private Wohnwege, die mit Gehrechten bzw. Geh- und Fahrrechten sowie Rechten für unterirdische Leitungen zugunsten der Eigentümer angrenzender Grundstücke sowie mit der Allgemeinheit dienenden Geh- und Radfahrrechten zu belastende Flächen zugunsten der Stadtgemeinde Bremen versehen werden sollen.

Ein kleiner Teil der Visbeker Straße innerhalb des Geltungsbereiches wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.

5. Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen

Um die genau definierten Freibereiche des Wohngebietes nicht durch eine Vielzahl von Nebenanlagen zu verstellen, sind Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen nur in den dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig (textliche Festsetzung Nr. 3). Dabei ist die maximale Größe der Nebenanlagen je Baugrundstück auf 10,0 m2 beschränkt (textliche Festsetzung Nr. 5).

Die Festsetzung der Flächen für Stellplätze und Garagen folgt dem städtebaulichen Konzept und sichert eine ausgewogene Verteilung der Freiflächen im privaten Bereich. Die Flächen für Nebenanlagen ermöglichen die Errichtung einheitlicher Abstell- und Geräteräume im Bereich der Reihenhäuser, Einzel- und Doppelhäuser.

6. Grünflächen

Der Graben an der Visbeker Straße wird mitsamt seinen Böschungen als öffentliche Grünfläche festgesetzt. An zwei Stellen wird er von den privaten Wohnwegen mittels Rohrdurchlässen gekreuzt.

Ein auf der Grenze zwischen Baufläche und Graben an der Visbeker Straße stehender Baum wird als dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und nach Abgang zu ersetzen festgesetzt.

Die schmale Fläche zwischen Garagenhof und Graben an der Visbeker Straße wird mit einem Begrünungsgebot belegt, um die Rückseite der Garagen zur öffentlichen Verkehrsfläche hin zu gestalten.

7. Lärmschutz

Zum Schutz vor Lärmimmissionen, u. a. durch die in der Umgebung verlaufenden Hauptverkehrsstraßen, werden passive Lärmschutzmaßnahmen textlich festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 2). Weitere Erläuterungen zur Lärmsituation und zu Lärmschutzmaßnahmen sind unter dem Gliederungspunkt D) Umweltbelange dargestellt.

D) Umweltbelange

Nach § 13 a Abs. 1 ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden kann. Wenn die zulässige Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung weniger als 20 000 m2 beträgt, kann das Verfahren nach § 13 a durchgeführt werden. Gemäß § 13 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 wird im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 dem Umweltbericht nach § 2 a der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 und der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, abgesehen.

Die Prüfung dieses Bebauungsplans hat ergeben, dass die zukünftige zulässige Grundfläche ca. 8600 m2 ergibt und damit weit unter dem Grenzwert liegt.

Anhaltspunkte, dass die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Schutzgebiete (Natura 2000) beeinträchtigt werden, bestehen nicht. Ebenfalls wird durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Die Voraussetzungen nach § 13 a Absatz 1 für ein beschleunigtes Verfahren liegen vor.

Die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und nach § 1 a und die abwägungsrelevanten Umweltauswirkungen, die sich durch die Planung ergeben, werden mit ihren entsprechenden Wirkungsfeldern betrachtet und bewertet: Auswirkungen auf den Menschen durch Lärm

Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung sind gemäß § 1 bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen. Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist bei der Planung sicherzustellen, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm auf Wohngebiete und sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.

Bei der Beurteilung der schalltechnischen Situation sind für die städtebauliche Planung die Orientierungswerte der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau maßgeblich. Von folgenden Orientierungswerten soll in der Bauleitplanung ausgegangen werden: Allgemeine Wohngebiete (WA) tagsüber nachts 55 45/40 Der niedrigere Nachtwert soll für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten; der höhere Nachtwert ist entsprechend für den Einfluss von Verkehrslärm zu berücksichtigen.

Zur Beurteilung der Geräuschsituation durch Straßenverkehrslärm wurde ein schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan 2389 (Büro Bonk-Maire-Hoppmann März 2008) erstellt, das im Rahmen der öffentlichen Auslegung zugänglich ist.

Die Immissionsbelastung innerhalb des Plangebietes stellt sich wie folgt dar:

Trotz der Pegelminderung durch den nördlich der A 281 errichteten 4,5 m hohen Lärmschutzwall wird der Orientierungswert für WA-Gebiete von 55 am Tage nur in der nördlichen Hälfte des Plangebiets eingehalten und im übrigen Bereich um 1 bzw. am südlichen Rand des Plangebietes um 2 überschritten. In der Nachtzeit wird der Orientierungswert von 45 bei freier Schallausbreitung in wesentlichen Teilen des Baugebietes um 3 bis 5 überschritten.

Die ungünstigste Lärmsituation besteht bei Bebauung nachts in der Höhe des oberen Geschosses der beiden südlichen Baureihen. Dabei werden in der Nachtzeit die Orientierungswerte am Gebäude um maximal 5 überschritten.

Dies betrifft vorrangig die Südseiten, untergeordnet auch West- und Ostseiten der Wohngebäude.

Zur Gewährleistung eines angemessenen Innenraumpegels werden passive Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt. Für die überwiegend Wohnzwecken dienenden Aufenthaltsräume ist durch bauliche Ausbildung, z. B. Grundrissgestaltung, Schallschutzfenster, Schalldämmlüfter zu gewährleisten, dass innen tagsüber ein Mittelungspegel von 35 und nachts von 30 bei freier Belüftung nicht überschritten werden.

Aufgrund der Orientierungswertüberschreitungen werden die im äußersten Süden des Plangebiets vorgesehenen Wohngrundstücke im Zusammenhang mit den Stellplätzen und Garagen nahezu geschlossen bebaut, um die nördlich hiervon geplanten Wohngrundstücke wirkungsvoll vom Straßenverkehrslärm der A 281 sowie der Senator-Apelt-Straße abzuschirmen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Orientierungswert von 55 für WA-Gebiete auf den schutzbedürftigen Freiflächen (Terrassen, Freisitze im Garten, usw.) im mittleren und nördlichen Bereich des Baugebiets am Tage eingehalten wird.

Die Außenlärmbelastung in der Nachtzeit beträgt höchstens 50 sodass durch die Verwendung von Schallschutzfenstern auch bei gekippt geöffneter Stellung ein Innenraumpegel von 30 gewährleistet werden kann.

Die drei nördlichen Baureihen weisen an der südlichen Gebäudeseite Überschreitungen von bis zu 2 bzw. 3 auf.

Zur Bemessung der erforderlichen passiven Lärmschutzmaßnahmen gilt im gesamten Plangebiet der Lärmpegelbereich II gemäß DIN 4109 Schallschutz im Hochbau. Für Fenster oder ähnliche leichte Außenbauteile von Schlafräumen und Kinderzimmern ist der Lärmpegelbereich III zugrunde zu legen.

Auswirkungen durch Altlasten

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bestand aufgrund möglicherweise vorhandener schadstoffhaltiger Auffüllungen Kontaminationsverdacht.

2008 wurden umfangreiche Bodenuntersuchungen (Bericht zur orientierenden Untersuchung im Bereich des Bebauungsplanes 2389 Pestruper Weg in Bremen, Ingenieurgeologisches Büro underground, 12. Juni 2008, Baugrunduntersuchung Baugrundbeurteilung Bauvorhaben. Im Grünen Felde II in Ingenieurgeologisches Büro underground, 10. Juni 2008) durchgeführt. Die Untersuchungen sollten klären, ob es Bodenbelastungen gibt, welche die künftigen Nutzer der Grundstücke möglicherweise gefährden und damit den geplanten Nutzungen im Bebauungsplan entgegenstehen könnten.

Die Bewertung der Untersuchungsergebnisse wurde anhand der Prüfwerte für Wohngebiete und der Prüfwerte für Kinderspielflächen gemäß Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung 1999) vorgenommen.

Für die Beurteilung einer möglichen Grundwasserbeeinflussung durch Schadstoffe wurden die Orientierungswerte für Bodenbelastungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Empfehlungen für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden, 1994 herangezogen.

Die Ergebnisse der Untersuchungen zeigen, dass sich im gesamten Bereich des Bebauungsplanes oberflächennah Auffüllungen befinden. Sie bestehen aus bindigen, humosen Böden und sind unterschiedlich mit Fremdbestandteilen wie Bauschutt und Asche/Schlacke vermischt. Die Mächtigkeit beträgt zwischen 0,3 und 1,0 m. In der Auffüllung werden die Prüfwerte für Kinderspielflächen gemäß Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung überschritten.

In elf von 25 Proben liegen die Ergebnisse für folgende Einzelstoffe oberhalb der Prüfwerte der für Kinderspielflächen: - Schwermetalle (Blei 6 x, Cadmium 3 x, Arsen 3 x), - Benzo(A)pyren (5 x), - in einer Probe ist auch der Prüfwert der für Wohngebiete durch den Einzelstoff Benzo(A)pyren überschritten.