Parkerleichterungen für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen

Der Senat wird aufgefordert,

1. zu prüfen inwieweit auch in Hamburg eine neue Regelung geschaffen werden kann, nach der Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen Sonderparkmöglichkeiten gewährt werden,

2. die Bestimmung der Personengruppe mit Mobilitätseinschränkungen, denen entsprechende Parkerleichterungen gewährt werden, mit dem Senatskoordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen abzustimmen,

3. eine bundeseinheitliche Regelung anzustreben, und

4. der Bürgerschaft zu berichten.

Der Beschluss geht zurück auf einen Antrag der SPD-Fraktion (Drs. 17/2699). Hintergrund hierfür war die Erkenntnis, dass der Gesetzgeber bisher nur für die Gruppe der außergewöhnlich Gehbehinderten Ausnahmeregelungen beim Parken zugelassen hat, andere Personengruppen, die ähnlich in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, jedoch unberücksichtigt bleiben. In Schleswig-Holstein wurde deshalb bereits im Jahre 2000 für diesen Personenkreis eine ergänzende Parkberechtigungsregelung eingeführt, die unter anderem das Parken im eingeschränkten Haltverbot erlaubt.

Nach über zwei Jahren hat der Senat noch immer keine Stellungnahme zu dem Ersuchen abgegeben. Der von der Bürgerschaft geäußerte Wunsch, eine bundeseinheitliche Regelung anzustreben, sollte nicht bedeuten, dass bis dahin nicht eine hamburg-spezifische Regelung sollte getroffen werden dürfen.

Wir fragen deshalb den Senat:

1. Warum hat der Senat das Ersuchen der Bürgerschaft bislang nicht beantwortet?

Das Ersuchen der Bürgerschaft ist der Diskontinuität unterfallen.

2. Wurde bereits geprüft, inwieweit auch in Hamburg eine neue Regelung geschaffen werden kann, nach der Menschen mit bestimmten Mobilitätseinschränkungen Sonderparkmöglichkeiten gewährt werden?

­ Wenn ja: Wann ist dies geschehen und mit welchem Ergebnis?

­ Wenn nein: Warum nicht?

Die zuständige Behörde hat dies in den vergangenen Jahren wiederholt geprüft.

Die so genannten Parkerleichterungen für Schwerbehinderte haben ihre rechtliche Grundlage in den Bestimmungen der bundeseinheitlich gültigen StraßenverkehrsOrdnung (StVO) und der ebenfalls bundeseinheitlich geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO. Die StVO ist im Gesamtinteresse des Verkehrs und der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich privilegienfeindlich. Sonderrechte und Ausnahmen sind nur für wenige Verkehrsteilnehmergruppen und dann auch nur in engem Rahmen vorgesehen. So sind auch die Parkerleichterungen für Schwerbehinderte nicht als allgemeiner Nachteilsausgleich, sondern als zielgerichtete Hilfe für Personen angelegt, die sich nur unter größten Mühen fortbewegen können. Zur Bestätigung wird die Zuerkennung der „außergewöhnlichen Gehbehinderung" im Schwerbehinderten-Ausweis verlangt.

Soweit es um Personen geht, deren Leidensauswirkungen im Grenzbereich zwischen außergewöhnlicher und „schlichter" Gehbehinderung liegen, wird in Hamburg im Rahmen des geltenden Rechts nach pflichtgemäßem Ermessen jeweils versucht, zielgerichtet durch örtlich oder zeitlich befristete Einzel-Ausnahmegenehmigungen zu helfen. Ggf. wird dabei auch die Benutzung der Sonderparkplätze für Schwerbehinderte einbezogen. Im Übrigen werden derartige Parkausweise zeitlich und örtlich genau begrenzt im Einzelfall auch Schwerbehinderten erteilt, die nicht in Hamburg wohnen.

Für diese bewährte Verfahrensweise bedarf es nach Auffassung der zuständigen Behörde keiner zusätzlichen Regelungen in Hamburg. Eine einheitliche Verfahrensweise ist organisatorisch hinreichend dadurch sichergestellt, dass derartige Ausnahmegenehmigungen zentral beim Landesbetrieb Verkehr und mithin nur bei einer Dienststelle erteilt werden.

3. Wurde bereits die Personengruppe mit Mobilitätseinschränkungen, denen entsprechende Parkerleichterungen gewährt werden, in Abstimmung mit dem Senatskoordinator für die Gleichstellung behinderter Menschen bestimmt?

­ Wenn ja: Wann ist dies geschehen und für Personen mit welchen Mobilitätseinschränkungen sollen die Parkerleichterungen gelten?

­ Wenn nein: Warum nicht?

Nein, im Übrigen siehe Antwort zu 2.

4. Hat der Senat bereits Schritte unternommen, um diesbezüglich eine bundeseinheitliche Regelung anzustreben?

­ Wenn ja: Welche Schritte, wann ist dies geschehen und mit bislang welchem Ergebnis?

­ Wenn nein: Warum nicht?

Die zuständige Behörde hat im Hinblick auf die vom Bundesrecht abweichenden Sonderregelungen einzelner Länder gegenüber Bund und Länder wiederholt auf die Notwendigkeit bundeseinheitlicher Regelungen hingewiesen.

5. Welche zeitliche Perspektive strebt der Senat für eine Stellungnahme zu dem Ersuchen der Bürgerschaft an?

Das Ersuchen der Bürgerschaft ist der Diskontinuität unterfallen.