Aufsicht und Zuständigkeit für Regenrückhaltebecken

Ich frage den Senat:

1. Wie sind in Hamburg die Zuständigkeiten geregelt für Genehmigung und Bau von Regenrückhaltebecken

a) an Vorflutern?

In Regenrückhaltebecken (RRB) wird bei starken Regenereignissen übermäßig anfallendes Niederschlagswasser zwischengespeichert und gedrosselt weitergegeben. Vorrangiger Zweck dieser Anlagen ist der Schutz der nachfolgenden Siele und/oder Gewässer vor hydraulischer Überlastung. Im Hamburger Stadtgebiet ist eine Vielzahl an Rückhaltebecken unterschiedlichster Bauform, teilweise mit Zusatzfunktionen wie Absetzbereichen oder Ölsperren, zu finden.

RRB sind entweder Bestandteil des Hamburger Sielnetzes, oder sie sind Elemente des Gewässersystems. Einen Sonderfall stellen die RRB dar, die nur der Entwässerung der Bundesfernstraßen dienen. Weiterhin existieren RRB auf privaten Grundstücken.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

Für die Planung und Genehmigung neuer RRB als Gewässer Zweiter Ordnung ist die Baubehörde zuständig; für Entwurf, Bau und Unterhaltung sind es die jeweiligen Bezirksämter.

1. b) als Bestandteil der Straßenentwässerung?

Für die Genehmigung und den Bau von RRB als Bestandteil der Straßenentwässerung ist der jeweilige Wegebaulastträger zuständig. RRB in Entwässerungsanlagen von Bundesfernstraßen unterliegen grundsätzlich einem Planfeststellungsverfahren nach Bundesfernstraßengesetz.

1. c) als Bestandteil des Regenwassersielnetzes bzw. zur Oberflächenentwässerung?

Im Rahmen der mit dem Stadtentwässerungsgesetz (SEG) übertragenen hoheitlichen Aufgaben ist die Hamburger Stadtentwässerung (HSE) für RRB im Regenwassersielnetz zuständig. Soweit RRB der Entwässerung bebauter Grundstücke dienen und diese direkt angeschlossen sind, sind sie Grundstücksentwässerungsanlagen. Die Genehmigung für den Bau der Anlagen obliegt bei

­ gewerblich genutzten Grundstücken der Umweltbehörde,

­ ausschließlich der Wohnnutzung dienenden Grundstücken den Bezirksämtern.

2. Welche Zuständigkeiten bestehen hinsichtlich der Unterhaltung von Regenrückhaltebecken? Von wem und in wessen Auftrag werden die Unterhaltungsarbeiten durchgeführt?

Die Zuständigkeit für die Unterhaltung der RRB an Gewässern liegt bei den Bezirken, die sich für die Ausführung der Arbeiten geeigneter Firmen bedienen; RRB an Bundesfernstraßen werden von der Baubehörde unterhalten.

Anlagen im HSE-Sielnetz werden von der HSE unterhalten. Die Unterhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen und damit auch der RRB obliegt nach den Regelungen des Hamburgischen Abwassergesetzes dem Grundeigentümer bzw. dem Nutzungsberechtigten.

3. Wer ist zuständig und wie geschieht die Überwachung von Regenrückhaltebecken hinsichtlich

a) ihrer wasserwirtschaftlichen Funktion?

b) möglicher negativer Beeinflussungen der Umwelt (Funktion und Wartung von Leichtstoffabscheidern, Versickerung belasteten Regenwassers usw.)?

Für die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Funktion der RRB an den Gewässern sind die Bezirke zuständig. Von den Bezirken wird der ordnungsgemäße Unterhaltungszustand der Anlagen regelmäßig, z. B. anläßlich der Gewässerschauen, geprüft. Eine qualitative Überwachung der Gewässer erfolgt regelmäßig an den Meßstellen der Umweltbehörde.

Die regelmäßig durchgeführte Inspektion der RRB der Hamburger Stadtentwässerung erstreckt sich auch auf die wasserwirtschaftlichen Funktionen, und zwar durch optische und ggf. funktionale Kontrollen. Bei Auffälligkeiten ermittelt HSE (ggf. unter Mitwirkung der Umweltbehörde) die Ursachen. Für die Überwachung der RRB an Bundesfernstraßen ist die Baubehörde zuständig.

Die behördliche Überwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt anlaßbezogen. Die Reinigung und Wartung von Abscheidern für Leichtflüssigkeiten erfolgt im Auftrage des Nutzungsberechtigten durch von der Umweltbehörde zugelassene Fachbetriebe.